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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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196• die aus Mitteln <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gezahlte Überbrückungsbeihilfe an ehemaligeArbeitnehmer bei <strong>de</strong>n Stationierungsstreitkräften und bei <strong>de</strong>n alliierten Streitkräftenin Berlin nach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Gesetzen – Abs. 1 Nr. 6,• die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3Satz 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht als Vermögen zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Immobilie verwen<strong>de</strong>twird – Abs. 1 Nr. 7,• Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>für</strong> Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Leistungsberechtigten, soweit es nachweislich an das nichtim Haushalt <strong>de</strong>s Leistungsberechtigten leben<strong>de</strong> Kind weiter geleitet wird – Abs. 1 Nr.8,• bei Sozialgel<strong>de</strong>mpfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlichnicht übersteigen – Abs. 1 Nr. 9.• Leistungen <strong>de</strong>r Ausbildungsför<strong>de</strong>rung (BAföG, BAB), soweit sie <strong>für</strong> Fahrkosten zurAusbildung o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> Ausbildungsmaterialien verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; ist bereitsmin<strong>de</strong>stens ein Betrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> von <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütungabsetzbar, gilt dies nur <strong>für</strong> <strong>de</strong>n darüber hinausgehen<strong>de</strong>n über die 100 Euro – Abs. 1Nr. 10,• Verpflegung, die außerhalb <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n §§ 2,3 und 4 Nummer 4 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V genanntenEinkommensarten, also aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Arbeit,Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft o<strong>de</strong>r aus Wehr-, Ersatz- undFreiwilligendienstverhältnissen, bereitgestellt wird – Abs. 1 Nr. 11.o Nach Einführung <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> rechneten viele Leistungsträger diese Verpflegung alsEinkommen an. In <strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>r Zeit gültigen Fassung <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V gab es keinenVerweis dazu. Am 18.06.2008 hat das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht zu dieser altenGesetzeslage zwei Entscheidungen getroffen – B 14 AS 46/07 R zur häuslichenVerpflegung und B 14 AS 22/07 R zur Krankenhausverpflegung – in <strong>de</strong>nen es dieAnrechnung als rechtswidrig bezeichnete. Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V vom17.12.2007 hatte <strong>de</strong>r Verordnungsgeber aber inzwischen bestimmt, dass dieVerpflegung anzurechnen sei, wenn sie eine sogenannte Bagatellgrenzeüberschritt. In seinen o.g. Urteilen hatte das BSG zwar zur alten Rechtslageentschie<strong>de</strong>n, aber erhebliche Zweifel an <strong>de</strong>r neuen geäußert. Der Punkt 11 wur<strong>de</strong>mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V vom 18.12.2008 aufgenommen. Das heißt also nun:Verpflegung, die während eines Krankenhausaufenthalts (o<strong>de</strong>r einer JVA) bzw.im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist nicht alsEinkommen anzurechnen, so jetzt auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn.11.81.• Geldgeschenke an Min<strong>de</strong>rjährige anlässlich <strong>de</strong>r Firmung, Kommunion, Konfirmationo<strong>de</strong>r vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich <strong>de</strong>r Jugendweihe, soweit sie <strong>de</strong>n

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