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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Leistungen, soweit sie nach spezialgesetzlicher Regelung nicht als Einkommen zuberücksichtigen sind, z.B.o Leistungen <strong>de</strong>r Stiftung „Mutter und Kind“,o Leistungen <strong>de</strong>r Stiftung „Behin<strong>de</strong>rtes Kind“,o Pflegegeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> XI (§ 13 Abs. 5 Satz 1 <strong>SGB</strong> XI),o Leistungen nach <strong>de</strong>m HIV-Hilfe-Gesetz,o Kin<strong>de</strong>rbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 2 BAföG,o Stipendium nach <strong>de</strong>m Stipendienprogrammgesetz bis zu 300 Euro (§ 5 Abs. 3Satz 1 StipG)• Zweckbestimmte Einnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften - § 11a Abs. 3Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Zu <strong>de</strong>n zweckbestimmten Einnahmen, die einem an<strong>de</strong>ren Zweck als die Leistungennach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dienen, gehören u.a.o die Arbeitnehmersparzulage - § 13 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetzo das Ausbildungsgeld nach § 125 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I <strong>für</strong> Teilnehmer an Maßnahmen imEingangsbereich und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rteMenschen,o das Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld nach § 43 <strong>SGB</strong> IX,o die Elternrente nach § 49 BVG,o Blin<strong>de</strong>ngeld nach <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sblin<strong>de</strong>ngesetzen,o <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Leistungen <strong>de</strong>r Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen (§§ 47 bis 74 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>)Son<strong>de</strong>rregelung zum Pflegegeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I - § 11a Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und.Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand22.07.2013, Rn. 11.97 ff.o Das Pflegegeld bei Vollzeitpflege (§ 33 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I) und bei Tagespflege (§ 23 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I)setzt sich aus Pflegegeld (Aufwendungsersatz) und einem Erziehungsbeitrag(Anerkennungsbetrag <strong>für</strong> <strong>de</strong>n erzieherischen Einsatz) zusammen.o Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen <strong>de</strong>r Pflegeperson dar.o Der Teil <strong>de</strong>s Pflegegel<strong>de</strong>s <strong>für</strong> <strong>de</strong>n erzieherischen Aufwand wird- <strong>für</strong> das erste und zweite Pflegekind nicht,- <strong>für</strong> das dritte Pflegekind zu 75 %,- <strong>für</strong> das vierte und je<strong>de</strong>s weitere Pflegekind in voller Höhe angerechnet.Anm.:Wenn Pflegeeltern <strong>für</strong> das Pflegekind / die Pflegekin<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeld erhalten, wir<strong>de</strong>so <strong>für</strong> das erste Pflegekind <strong>de</strong>r Pflegefamilie in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte, wenn esgleichzeitig das älteste Kind in <strong>de</strong>r Pflegefamilie ist undo ansonsten bzw. <strong>für</strong> weitere Pflegekin<strong>de</strong>r in Höhe eines Viertelsauf das Pflegegeld angerechnet. Eine Anrechnung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s ist daher nur<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Teil vorzunehmen, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Bewilligung <strong>de</strong>s Pflegegel<strong>de</strong>s noch nichtberücksichtigt wur<strong>de</strong> – im ersten Fall also 92 Euro, im zweiten Fall <strong>für</strong> das 2.Pflegekind 138 Euro, <strong>für</strong> das 3. Pflegekind 144 Euro.194

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