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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Der Zeitpunkt, wann die Einnahmen zufließen, ist also entschei<strong>de</strong>nd <strong>für</strong> die Abgrenzung zumBegriff Vermögen:Grundsätzlich ist alles Einkommen, „was jemand nach <strong>de</strong>r Antragstellung beim<strong>Grundsicherung</strong>sträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor <strong>de</strong>rAntragstellung beim Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> bereits hatte“, so zitiert aus <strong>de</strong>rEntscheidung <strong>de</strong>s BSG vom 30. Juli 2008, B 14/7b AS 12/07 R, Randziffer 20.193Es gibt Einkommen, das• gar nicht,• vollständig o<strong>de</strong>r• nur zum Teilberücksichtigt wird.14.2 NICHT ZU BERÜCKSICHTIGENDES EINKOMMENNicht alle Einkommensarten, die unter <strong>de</strong>n Einkommensbegriff fallen, sindberücksichtigungsfähig.Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind:• Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (dient nur <strong>de</strong>r Klarstellung) - § 11a Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Grundrenten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz (BVG) und nach <strong>de</strong>n Gesetzen, dieeine entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>s BVG vorsehen - § 11a Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Das BVG ist das „Gesetz über die Versorgung <strong>de</strong>s Krieges“ in <strong>de</strong>r Erstfassung von1960.• Renten o<strong>de</strong>r Beihilfen, die nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sentschädigungsgesetz <strong>für</strong> Scha<strong>de</strong>n anLeben sowie an Körper o<strong>de</strong>r Gesundheit erbracht wer<strong>de</strong>n, bis zur Höhe <strong>de</strong>rvergleichbaren Grundrente nach <strong>de</strong>m BVG - § 11a Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Grundrenten, die eine entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>s BVG vorsehen, sind zumBeispiel Renten <strong>für</strong>:o Wehrdienstopfer - §§ 80 ff. <strong>de</strong>s Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),o Zivildienstopfer - § 50 <strong>de</strong>s Zivildienstgesetzes (ZDG),o Opfer von Gewalttaten - das Opferentschädigungsgesetz (OEG),o Impfgeschädigte - § 60 Abs. 1 <strong>de</strong>s Infektionsschutzgesetzes (IfSG)• Entschädigungen, die wegen eines Scha<strong>de</strong>ns, <strong>de</strong>r kein Vermögensscha<strong>de</strong>n ist, nach §253 Abs. 2 BGB geleistet wer<strong>de</strong>n - § 11a Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Damit ist Schmerzensgeld bei Verletzung <strong>de</strong>s Körpers, <strong>de</strong>r Gesundheit, <strong>de</strong>r Freiheito<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sexuellen Selbstbestimmung gemeint.

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