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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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174Zur Bereinigung bei BAB-LeistungenBei <strong>de</strong>r BAB erfolgt die Anrechnung als Einkommen in voller Höhe. Ausgenommen davonwer<strong>de</strong>n nur die Fahrkosten und sonstigen ausbildungsbedingten Aufwendungen, die nach<strong>de</strong>n §§ 63 und 64 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I erstattet wer<strong>de</strong>n.Bei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, die zusätzlich eine Ausbildungsvergütung erhalten, ist eineDoppelberücksichtigung von Fahrkosten und Ausbildungsmaterial ausgeschlossen. Dennnach § 1 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz Alg <strong>II</strong>-V gilt, dass, wenn bereits min<strong>de</strong>stens ein Betragnach § 11b Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> abgesetzt wur<strong>de</strong> („Grundfreibetrag von 100 Euro“), eineweitere Absetzung nur <strong>für</strong> <strong>de</strong>n darüber hinaus gehen<strong>de</strong>n Betrag – also wenn 100 Euroüberschritten wer<strong>de</strong>n – möglich ist, so die Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeitzu <strong>de</strong>n §§ 11 ff. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 11.93 (9).An<strong>de</strong>rs die Auffassung von Geiger:Er sieht die nach BAB gewährten Mittel <strong>für</strong> Arbeitskleidung und Fahrkosten alszweckbestimmtes Einkommen i.S.v. § 11a Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> („zweckgerichtete Leistungen aufGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ – „lex spezialis“) an und damit alsanrechnungsfrei, vgl. Bsp. 5 in Unterkunfts- und Heizkosten nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 2. Aufl., S. 188f.Beispiel 1:Benjamin, 27 Jahre alt, ist in Berlin Stu<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Ökotrophologie und wohnt noch bei seinenEltern. Für die 4-Zimmerwohnung fällt eine Gesamtmiete von 630 Euro an. Benjamin erhältnach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Leistungen nach <strong>de</strong>m BAföG. <strong>Die</strong>se betragen 422Euro, darin sind 49 Euro <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Unterkunftsbedarf vorgesehen. Kin<strong>de</strong>rgeld erhält er nichtmehr. (Das Problem <strong>de</strong>r Krankenversicherung sei an dieser Stelle zur Vereinfachungweggelassen.)Schritte 1 und 2: Feststellung <strong>de</strong>r angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten sowie <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong><strong>II</strong>-Bedarfs:Benjamins Bedarf nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beträgt 391 Euro als Regelbedarf und210 Euro (630 Euro : 3 Personen) <strong>für</strong> die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft. <strong>Die</strong> Kosten<strong>de</strong>r Unterkunft sind angemessen. Also beträgt sein Gesamtbedarf 601 Euro.Schritt 3: Feststellung <strong>de</strong>s nach <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Maßstäben anrechenbaren Einkommens und <strong>de</strong>s sichdaraus ergeben<strong>de</strong>n „rechnerischen Zuschusses“:Sein Einkommen beträgt: 422 Euro Leistungen nach <strong>de</strong>m BAföG, dieBereinigung erfolgt durch einen Betrag in Höhe von 20% <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die jeweilige Art <strong>de</strong>rAusbildung maßgeben<strong>de</strong>n bedarfs<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rungssatzes – hier also <strong>für</strong> Stu<strong>de</strong>nten, dienicht im Haushalt <strong>de</strong>r Eltern wohnen inklusive Wohnpauschale. <strong>Die</strong> Höhe beträgt nach § 13Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG 597 Euro (373 Euro Grundbedarf + 224 EuroWohnbedarf), 20% hiervon sind 119,40 Euro.Von <strong>de</strong>n BAföG-Leistungen wer<strong>de</strong>n also zunächst 422 – 119,40 Euro = 302,60 Euro alsEinkommen angerechnet. Es erfolgt noch <strong>de</strong>r Abzug <strong>de</strong>r

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