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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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173Folgen<strong>de</strong> Rechenschritte sind <strong>für</strong> die Berechnung <strong>de</strong>s Zuschusses notwendig:(Quelle: Udo Geiger: Unterkunfts- und Heizkosten nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 2. Aufl., S. 178)1. Feststellung <strong>de</strong>r angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten2. Feststellung <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Bedarfs3. Feststellung <strong>de</strong>s nach <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Maßstäben anrechenbaren Einkommens und damit <strong>de</strong>sunge<strong>de</strong>ckten Bedarfs (=„rechnerischer Zuschuss nach § 27 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>“)4. Deckelung <strong>de</strong>s Mietzuschusses auf die Differenz zwischen angemessenenUnterkunfts- und Heizkosten und <strong>de</strong>m Wohnkostenanteil in <strong>de</strong>rAusbildungsför<strong>de</strong>rungZur Bereinigung von Leistungen nach <strong>de</strong>m BAföGNicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 20% <strong>de</strong>s jeweiligen maßgeben<strong>de</strong>nbedarfs<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rungssatzes, unabhängig von <strong>de</strong>r zustehen<strong>de</strong>n individuellenFör<strong>de</strong>rleistung. <strong>Die</strong>ser Teil wird als zweckbestimmt <strong>für</strong> die Ausgaben <strong>für</strong> Lernmittel undFahrkosten angesehen. Liegen diese Kosten tatsächlich höher, können diese Kostenzusätzlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n -Das be<strong>de</strong>utet:bei Leistungen nach BAföG För<strong>de</strong>rhöchstsatz Absetzbetrag§ 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2* 543 Euro 108,60 Euro§ 12 Abs. 2 Nr. 1 465 Euro 93,00 Euro§ 12 Abs. 2 Nr. 2 543 Euro 108,60 Euro§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2** 572 Euro 114,40 Euro§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2** 597 Euro 119,40 Euro* Der För<strong>de</strong>rhöchstsatz entspricht <strong>de</strong>m Bedarf, <strong>de</strong>n ein Schüler hat, wenn er nicht bei <strong>de</strong>nEltern wohnt - nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 sind das 543 Euro. In diesem ist eine Pauschale <strong>für</strong> <strong>de</strong>nWohnbedarf in Höhe von 132 Euro enthalten.** Der Höchstsatz errechnet sich aus <strong>de</strong>m Grundbedarf (348 bzw. 373 Euro) und <strong>de</strong>mWohnbedarf, wenn <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong> nicht bei <strong>de</strong>n Eltern wohnt, nach § 13 Abs. 2 Nr. 2jeweils 224 Euro.Wer<strong>de</strong>n <strong>für</strong> Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere Kosten nachgewiesen,können die Kosten zusätzlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, soweit sie die 20%-Pauschaleübersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg <strong>II</strong>-V).Von <strong>de</strong>m anzurechnen<strong>de</strong>n Einkommen nach <strong>de</strong>m BAföG sind weiterhin dieVersicherungspauschale und ggf. Kosten <strong>für</strong> eine KFZ-Haftpflicht abzusetzen, so auch dieFachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11 ff. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013,Rn. 11.93 (7).Der Kin<strong>de</strong>rbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG wird nicht als Einkommen angerechnet, daer zweckbestimmt ist.

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