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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Durchführungshinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zum § 27 fin<strong>de</strong>t sich in <strong>de</strong>rAnlage 1 eine – nicht abschließen<strong>de</strong> – Übersicht über die Rechtsprechung zum BSHG.Daraus folgen<strong>de</strong>s Zitat:„Ein beson<strong>de</strong>rer Härtefall ist gemeinhin zu bejahen, soweit die Folgen <strong>de</strong>sAnspruchsausschlusses• <strong>de</strong>utlich über das Maß hinausgehen, welches regelmäßig mit <strong>de</strong>r Versagung vonHLU [=Hilfe zum Lebensunterhalt] <strong>für</strong> eine Ausbildung verbun<strong>de</strong>n ist und• auch mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von <strong>de</strong>n finanziellenLasten einer Ausbildungsför<strong>de</strong>rung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen.“<strong>Die</strong> Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 27 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.09.2012,gehen unter <strong>de</strong>r Rn. 27.13 davon aus, dass Alleinerziehen<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>m Studium eineErwerbstätigkeit in <strong>de</strong>r Regel nicht möglich ist ohne ihr Kind zu vernachlässigen; indiesen Fällen wird das Vorliegen eines Härtefalles angenommen.<strong>Die</strong> Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens ist nach § 42a Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erst nach Abschluss <strong>de</strong>rAusbildung fällig. <strong>Die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Darlehensnehmers sollen dabeiberücksichtigt wer<strong>de</strong>n.5. Für <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>r Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n - § 27 Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.§ 24 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: „Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts können als Darlehenerbracht wer<strong>de</strong>n, soweit in <strong>de</strong>m Monat, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n die Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n,voraussichtlich Einnahmen anfallen.“<strong>Die</strong> Leistung sieht nicht vor, dass Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts schonvor <strong>de</strong>m Ausbildungsbeginn bezogen wur<strong>de</strong>n, so Thie in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 27, Rn.14.<strong>Die</strong> Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens ist nach § 42a Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erst nach Abschluss <strong>de</strong>rAusbildung fällig. <strong>Die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Darlehensnehmers sollen dabeiberücksichtigt wer<strong>de</strong>n.6. Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 22 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> können auch Leistungen <strong>für</strong> dieÜbernahme von Schul<strong>de</strong>n zur Sicherung <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r bei einer vergleichbarenNotlage (z.B. Stromschul<strong>de</strong>n) erbracht wer<strong>de</strong>n.Nach Thie in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 27, Rn.16, sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 22 Abs. 8<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erfüllt, wenn ihnen nach § 27 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> Leistungen <strong>für</strong> Unterkunftund Heizung gewährt wer<strong>de</strong>n – also entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zuschuss nach § 27 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> o<strong>de</strong>rein Darlehen <strong>für</strong> die Bedarfe <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.168

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