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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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16712.8 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDEAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Ausbildung im Rahmen <strong>de</strong>s BAföG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r §§ 51, 57 und 58 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach för<strong>de</strong>rungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungenzur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - § 7 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Zum Leistungsausschluss bei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und Studieren<strong>de</strong>n siehe auch in Kapitel 5unter 5.5In bestimmten Fällen können sie jedoch ergänzen<strong>de</strong> Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong>Arbeitssuchen<strong>de</strong> erhalten. <strong>Die</strong>se Leistungen wer<strong>de</strong>n im § 27 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zusammengefasst. Siegelten aber nicht als Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, es wird also durch ihren Bezug keineSozialversicherungspflicht ausgelöst. Zu berücksichtigen<strong>de</strong>s Einkommen und Vermögen istvorrangig einzusetzen.12.8.1 Auf welche Leistungen besteht Anspruch?Im Einzelnen besteht bei Bedarf Anspruch auf folgen<strong>de</strong> Leistungen:1. Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährungaus medizinischen Grün<strong>de</strong>n und / o<strong>de</strong>r eines im Einzelfall unabweisbaren, laufen<strong>de</strong>n,nicht nur einmaligen beson<strong>de</strong>ren Bedarfes - § 27 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,Anm. zum Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – Mehrbedarf <strong>für</strong> Behin<strong>de</strong>rte: <strong>Die</strong>serMehrbedarf wird als ausbildungsgeprägt angesehen und gilt darum mit <strong>de</strong>rAusbildungsför<strong>de</strong>rung als ge<strong>de</strong>ckt, so die Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong>Arbeit zu § 27 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.09.2012, Rn. 27.5.2. Bedarf <strong>für</strong> Erstausstattungen <strong>für</strong> Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaftund Geburt - § 27 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,3. in bestimmten Fällen ein Zuschuss zu <strong>de</strong>n unge<strong>de</strong>ckten Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft undHeizung - § 27 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Näheres hierzu siehe weiter unten unter 12.8.24. In beson<strong>de</strong>ren Härtefällen können Leistungen <strong>für</strong> Regelbedarfe, Bedarfe <strong>für</strong> Unterkunftund Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehenerbracht wer<strong>de</strong>n - § 27 Abs. 4 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Wann es sich um einen beson<strong>de</strong>ren Härtefall han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Rechtsprechung zumfrüheren § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG entnommen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die gleiche Regelung enthieltmit <strong>de</strong>m Unterschied, dass auch zuschussweise Leistungen vorgesehen waren. In <strong>de</strong>n

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