13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ebenfalls als Darlehen gewährt wer<strong>de</strong>n, so auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong>Arbeit zu § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.11.2012, Rn. 24.35.166Näheres zu verwertbarem bzw. nicht zu verwertbarem Vermögen siehe im Kapitel 15.12.6 LEISTUNGEN BEI MEDIZINISCHER REHABILITATION DER RENTENVERSICHERUNGUND BEI ANSPRUCH AUF VERLETZTENGELD AUS DER UNFALLVERSICHERUNG - § 25<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Haben Leistungsberechtigte <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach Anspruch auf die o.g. Leistungen, erhalten sieweiterhin als Vorschuss auf diese Leistungen die bisherigen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>- Leistungen.12.7 ZUSCHUSS ZU VERSICHERUNGSBEITRÄGEN - § 26 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Arbeitslosengeld <strong>II</strong>- und Sozialgeldbezieher können einen Zuschuss zu <strong>de</strong>nKrankenversicherungsbeiträgen erhalten.Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass sie• nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und• nicht familienversichertsind.Den Zuschuss <strong>für</strong> Beiträge <strong>für</strong> eine private Krankenversicherung o<strong>de</strong>r eine freiwilligeVersicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung können auch Personen erhalten,<strong>de</strong>ren Bedarf durch vorhan<strong>de</strong>nes Einkommen ge<strong>de</strong>ckt ist, die aber aufgrund <strong>de</strong>rAufwendungen <strong>für</strong> eine Krankenversicherung hilfebedürftig wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n.Der Beitrag wird auch <strong>für</strong> Personen übernommen, die in <strong>de</strong>r gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch <strong>de</strong>nKrankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig wür<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>s kann z.B. Rentner, Stu<strong>de</strong>nten,Praktikanten o<strong>de</strong>r selbständige Künstler und Publizisten betreffen<strong>Die</strong> Regelungen gelten analog <strong>für</strong> die Beiträge zur Pflegeversicherung.Nach § 26 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist eine Übernahme <strong>de</strong>s Zusatzbeitrages nach § 242 <strong>SGB</strong> V <strong>für</strong>versicherungspflichtige Personen möglich, die durch die Tragung <strong>de</strong>s Zusatzbeitrageshilfebedürftig wür<strong>de</strong>n. Bei Arbeitslosengeld <strong>II</strong>- / Sozialgeldbeziehern ist keine Übernahme<strong>de</strong>s Zusatzbeitrages möglich. In diesen Fällen kann <strong>de</strong>r Beitrag nur, wenn in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft Einkommen vorhan<strong>de</strong>n ist, als Pflichtbeitrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vom Einkommen abgesetzt wer<strong>de</strong>n.Ausführlich zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung siehe imLeitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 615 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!