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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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ein geringerer Einsatz <strong>de</strong>s Einkommens gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn das Einkommen <strong>für</strong> <strong>de</strong>ngleichen Zeitraum bereits <strong>für</strong> einen an<strong>de</strong>ren anzuerkennen<strong>de</strong>n Bedarf eingesetzt wor<strong>de</strong>n isto<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitigauftreten<strong>de</strong>m Bedarf (z.B. Erstausstattung <strong>für</strong> Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kanndie gefor<strong>de</strong>rte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.“12.4 LEISTUNGEN ALS DARLEHEN BEI ZU ERWARTENDEM EINKOMMEN- § 24 ABS. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n,soweit in <strong>de</strong>m Monat, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n die Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, voraussichtliche Einnahmenanfallen.Unter diese Regelung fallen vor allen Dingen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ihreArbeitslosigkeit durch eine <strong>de</strong>mnächst beginnen<strong>de</strong> Ausbildung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeitbeen<strong>de</strong>n, die erste Ausbildungs- o<strong>de</strong>r die Arbeitsvergütung aber erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s erstenMonats <strong>de</strong>r begonnenen Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit erhalten, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anspruchauf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> also mit Beginn <strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r Arbeit en<strong>de</strong>t.Nach <strong>de</strong>n Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.11.2012,Rn. 24.29, ist die Notwendigkeit <strong>de</strong>s Darlehens vom Leistungsberechtigten darzulegen.Vorrangig sind an<strong>de</strong>re finanzielle Möglichkeiten wie das Schonvermögen o<strong>de</strong>r ein Vorschussvom Arbeitgeber zu nutzen.12.5 LEISTUNGEN ALS DARLEHEN BEI VERMÖGEN - § 24 ABS. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Soweit Leistungsberechtigten <strong>de</strong>r sofortige Verbrauch o<strong>de</strong>r die sofortige Verwertung von zuberücksichtigen<strong>de</strong>m Vermögen nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> sie eine beson<strong>de</strong>re Härte be<strong>de</strong>utenwür<strong>de</strong>, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemachtwer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf Rückzahlung dinglich o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise gesichert wird.165Nicht immer ist ein<strong>de</strong>utig, ob eine Verwertungsmöglichkeit besteht,zum Beispielbei Besitz eines Hauses, das nicht selbst bewohnt wer<strong>de</strong>n kann, weil eine an<strong>de</strong>re Person einlebenslanges Nießbrauch- bzw. Dauerwohnrechtrecht hat, es muss individuell geprüft wer<strong>de</strong>n:BSG vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R: Eine absehbare Verwertungsmöglichkeit wur<strong>de</strong> durchdas LSG nicht gesehen. An diese Entscheidung sah sich das BSG gebun<strong>de</strong>n, darum müssen dieLeistungen als Zuschuss geleistet wer<strong>de</strong>n, das heißt, hier liegt kein Fall <strong>de</strong>s § 24 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vor,aberBSG vom 12.07.2012 – B 14 AS 158/11 R: Es liegt nicht grundsätzlich eine Unverwertbarkeit vor,die Auffassung <strong>de</strong>s LSG in diesem Fall, dass eine Verwertungsmöglichkeit etwa durch Beleihungbesteht, war <strong>für</strong> das BSG rechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, daher hier nur Anspruch auf Darlehen.Achtung!Leistungen, die nur als Darlehen gewährt wer<strong>de</strong>n, begrün<strong>de</strong>n keine Versicherungspflicht! Ist <strong>de</strong>rVersicherungsschutz nicht auf an<strong>de</strong>re Weise gesichert, z. B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses o<strong>de</strong>reiner Familienversicherung, können die Beiträge zur freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung

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