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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Träger die Übernahme <strong>de</strong>r Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung zugesichert hat o<strong>de</strong>r gem.<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 22 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vom Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Zusicherung abgesehen wer<strong>de</strong>nkonnte - § 24 Abs. 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Zu <strong>de</strong>n Bedarfen <strong>für</strong> Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete vontherapeutischen Geräten• Übernommen wer<strong>de</strong>n bei orthopädischen Schuhen die Eigenanteile <strong>für</strong> dieAnschaffung, <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Reparatur / Än<strong>de</strong>rung und ggf. <strong>für</strong> die notwendigeErsatzbeschaffung• Was genau unter <strong>de</strong>n Begriffen „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ zuverstehen ist, erschließt sich we<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung, noch nehmen dieFachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,Stand 20.11.2012, dazu weiter Stellung.12.3.2 Leistungen <strong>für</strong> einmalige Bedarfe auch <strong>für</strong> Geringverdiener, die kein Alg <strong>II</strong> erhalten -§ 24 Abs. 3 Sätze 3, 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Wenn das Einkommen zur Sicherung <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Regelbedarf zu finanzieren<strong>de</strong>nLebensunterhalts einschließlich <strong>de</strong>r angemessenen Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizungausreichend ist, die Personen also keinen Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> haben,können sie, wenn sie aus eigenen Kräften und Mitteln notwendige einmalige Bedarfe nichto<strong>de</strong>r nicht ausreichend <strong>de</strong>cken können, diese auch erhalten. Dabei kann ihr Einkommen, das<strong>de</strong>n Regelbedarf übersteigt, <strong>für</strong> die Dauer von maximal 7 Monaten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n(„innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats..., in <strong>de</strong>müber die Leistung entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist“ – Satz 4)– es ist also eine Ermessensentscheidungzu treffen.Beispiel:Hat <strong>de</strong>r alleinstehen<strong>de</strong> Herr A. einen Bedarf von 712 Euro (391 Euro Regelbedarf und 321Euro Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung) und verfügt er über ein bereinigtes Einkommenvon 752 Euro, kann <strong>de</strong>r Überschuss von Herrn A. von 40 Euro monatlich <strong>für</strong> die Dauer vonmaximal 7 Monaten (Entscheidungsmonat und anschließen<strong>de</strong>r Zeitraum von 6 Monaten)berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Der Spielraum, in welcher Höhe <strong>de</strong>r Überschuss berücksichtigt wer<strong>de</strong>n kann, bewegt sich indiesem Beispiel mithin zwischen 0 Euro und 280 Euro. Als Kriterien <strong>für</strong> dieErmessensausübung kann insbeson<strong>de</strong>re auf die Vorhersehbarkeit <strong>de</strong>s Bedarfs, seineAufschiebbarkeit, die Höhe <strong>de</strong>s Bedarfs und die Höhe <strong>de</strong>s Einkommensüberschusseszurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.164Dazu aus <strong>de</strong>m weiter oben genannten Berliner Rundschreiben 05/2011 unter Punkt „1.Allgemeines“:„Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligungzumutbar ist (z.B. bei verän<strong>de</strong>rten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch

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