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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Anmerkung: Im Rechtskreis <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> können Mietschul<strong>de</strong>n gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> als Beihilfe o<strong>de</strong>r als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n.11.4.8 Son<strong>de</strong>rregelung <strong>für</strong> junge Erwachsene unter 25 Jahren - § 22 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Für diesen Personenkreis wer<strong>de</strong>n Bedarfe <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung nur dannübernommen, wenn vorher vom kommunalen Träger eine Zusicherung <strong>für</strong> dieKostenübernahme erteilt wur<strong>de</strong>. Zur Erteilung <strong>de</strong>r Zusicherung ist <strong>de</strong>r kommunale Trägerverpflichtet, wenn• <strong>de</strong>r junge Erwachsene aus schwerwiegen<strong>de</strong>n sozialen Grün<strong>de</strong>n nicht auf dieWohnung <strong>de</strong>r Eltern o<strong>de</strong>r eines Elternteils verwiesen wer<strong>de</strong>n kann. Beispiele aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung:o Das Lan<strong>de</strong>ssozialgericht Hamburg, Beschluss vom 02.05.2006 – L 5 B 160/06 ERAS - bejaht das Vorliegen eines schwerwiegen<strong>de</strong>n sozialen Grun<strong>de</strong>s <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall,dass eine 18-jährige schwangere Hilfebedürftige in ständigem Streit mit ihrerMutter lebt und diese zu<strong>de</strong>m die Schwangerschaft ablehnt. <strong>Die</strong> Hilfebedürftigekann dann nicht auf die Elternwohnung verwiesen wer<strong>de</strong>n.o Das Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.04.2006 – S 53 AS 2004/06 ER - siehtdas Vorliegen schwerwiegen<strong>de</strong>r sozialer Grün<strong>de</strong> bestätigt, wenn diemuslimischen Eltern keinen männlichen Besuch ihrer Tochter dul<strong>de</strong>n, ihr esverbieten, das Kopftuch abzulegen und zu<strong>de</strong>m beengte räumliche Verhältnissevorliegen, die eine Geschlechtertrennung nicht möglich machen.• <strong>de</strong>r Bezug <strong>de</strong>r Unterkunft zur Einglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Arbeitsmarkt erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r• ein sonstiger, ähnlich schwerwiegen<strong>de</strong>r Grund vorliegt.Wenn es <strong>de</strong>m jungen Erwachsenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, dieZusicherung einzuholen, kann von ihrem Erfor<strong>de</strong>rnis abgesehen wer<strong>de</strong>n. Nach Berlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 22 , Rn. 155 ist die Einholung <strong>de</strong>r Zusicherung dann aus wichtigem Grundunzumutbar, wenn „eine Entscheidung <strong>de</strong>s Leistungsträgers wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>renDringlichkeit <strong>de</strong>s Auszugs nicht rechtzeitig eingeholt wer<strong>de</strong>n kann. Bei angespannterWohnungsmarktlage, ..., ist die Zusicherung dann aus wichtigem Grund nicht einzuholen,wenn zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Vermieter sein Abschlussangebot zurücknehmen o<strong>de</strong>r dieWohnung an Dritte vermieten wird.“Rechtsfolgen:Wie bereits erwähnt, wer<strong>de</strong>n Bedarfe <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 25.Lebensjahres nicht übernommen, wenn:• ein Umzug ohne Zusicherung <strong>de</strong>s kommunalen Trägers, die Kosten <strong>de</strong>r neuenWohnung zu übernehmen, durchgeführt wird - dies setzt Leistungsbezug <strong>de</strong>s nochnicht 25-Jährigen voraus - § 22 Abs. 5 Satz 1,157

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