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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Bedarfe vorliegt, die nicht aufgefangen wer<strong>de</strong>n kann. Hierunter fallen auch Kosten <strong>für</strong>Haushaltsenergie, soweit diese nicht durch die Regelleistung abge<strong>de</strong>ckt sind.LSG Nie<strong>de</strong>rsachsen-Bremen Beschluss vom 24.9.2005 - ZfSH/<strong>SGB</strong> 2006 S. 153 (info also2006 S. 187)• <strong>Die</strong> Übernahme von Stromschul<strong>de</strong>n, die aufgrund nicht geleisteter Vorauszahlungenentstan<strong>de</strong>n sind, stellt je<strong>de</strong>nfalls dann einen unabweisbaren Bedarf dar, wenn dieWärmeversorgung einer Wohnung wie bei einer Etagenheizung von <strong>de</strong>r Versorgung mitStrom abhängig ist.SG Darmstadt Beschluss vom 15.12.2005 – info also 2006 S. 182• Stromschul<strong>de</strong>n stellen eine <strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>r Unterkunft vergleichbare Notlage dar, dieauch dann unter § 22 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetzes vom24.03.2006 fallen, wenn sie vor <strong>de</strong>ssen Inkrafttreten am 1.4.2006 entstan<strong>de</strong>n sind. Nachdieser Entscheidung ist das Ermessen auf Null reduziert, wenn es sich um erstmaligeStromschul<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>r Stromversorger keine Ratenzahlung akzeptiert. Dasbe<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger unter diesen Voraussetzungen dieSchul<strong>de</strong>n übernehmen muss.LSG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg Beschluss vom 22.6.2006 – L 25 B 459/06 AS ER - info also 2006S. 180Maßgaben <strong>für</strong> Berlin – Nummer 10.2 <strong>de</strong>r AV Wohnen156• Bei <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n zur Sicherung <strong>de</strong>r Wohnung (Mietschul<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>rBehebung einer vergleichbaren Notlage (z.B. Sperrung <strong>de</strong>r Energie, Wasser- o<strong>de</strong>rHeizungszufuhr) han<strong>de</strong>lt es sich jeweils um eine Ermessensentscheidung, die <strong>de</strong>nbeson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls Rechnung zu tragen hat. Grundsätzlich sinddabei auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten.• Ist die Übernahme von Mietschul<strong>de</strong>n zur Verhin<strong>de</strong>rung von Wohnungslosigkeitgerechtfertigt und notwendig, ist das Ermessen soweit eingeschränkt, dass imRegelfall die Hilfe wegen <strong>de</strong>r erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewährenist.• Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige Verhalten<strong>de</strong>r Hilfesuchen<strong>de</strong>n sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung <strong>de</strong>r Notlage zubeachten, z.B. <strong>de</strong>r vorrangige Einsatz geschützten Vermögens.• <strong>Die</strong> Übernahme soll als Darlehen erfolgen. Bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>rRückzahlungsmodalitäten ist sicherzustellen, dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r Betroffenen,unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt zu leben, insbeson<strong>de</strong>re ein – auch inAussicht stehen<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnis -durch die Rückzahlung nicht gefähr<strong>de</strong>twird. Eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes <strong>de</strong>r im Haushalt leben<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rist zu verhin<strong>de</strong>rn.

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