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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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15511.4.7 Wann wer<strong>de</strong>n Miet- bzw. Energieschul<strong>de</strong>n übernommen?Zunächst Grundsätzliches: Nicht alle Kostennachfor<strong>de</strong>rungen sind Schul<strong>de</strong>n!Han<strong>de</strong>lt es sich um fällige Nachzahlungen von Betriebskosten o<strong>de</strong>r Heizungsenergie, die auszu niedrig veranschlagten Vorauszahlungen o<strong>de</strong>r erhöhten Energiepreisen beruhen, sind sieals reguläre Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu übernehmen, vgl. BSG in seinerEntscheidung vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R und vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R.Zuständig ist <strong>de</strong>r <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit<strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung Leistungen erbringt.Davon abzugrenzen sind Nachfor<strong>de</strong>rungen, die aus Zeiträumen vor Eintritt in <strong>de</strong>n Alg <strong>II</strong> -Bezug stammen und schon vorher fällig gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rungen, die daraufberuhen, dass es <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte unterlassen hat, die turnusmäßigen Abschläge zuentrichten. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um Schul<strong>de</strong>n, vgl. Geiger in: Unterkunfts- und Heizkostennach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 2. Aufl., S. 276.Zur Übernahme von Schul<strong>de</strong>n• Sofern Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung erbracht wer<strong>de</strong>n, können auch Schul<strong>de</strong>nübernommen wer<strong>de</strong>n, soweit dies zur Sicherung <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r zur Behebung einervergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen wer<strong>de</strong>n, wenn diesgerechtfertigt und notwendig ist und wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht -§ 22 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. <strong>Die</strong> Anwendung dieser Vorschrift setzt also <strong>de</strong>n Bezug von Leistungennach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – also Hilfebedürftigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> voraus. Fehlt es andieser Voraussetzung, besteht <strong>für</strong> Nicht-Leistungsbezieher nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dieMöglichkeit, dass <strong>de</strong>r Sozialhilfeträger die Mietschul<strong>de</strong>n nach § 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> übernimmt.• Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n - § 22 Abs. 8 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• <strong>Die</strong> Gerichte sind nach § 22 Abs. 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verpflichtet, <strong>de</strong>n örtlich zuständigen Träger <strong>de</strong>r<strong>Grundsicherung</strong> o<strong>de</strong>r die von ihm beauftragte Stelle zu informieren, wenn eine Klage aufRäumung von Wohnraum eingegangen ist, damit dieser eine Übernahme vonMietschul<strong>de</strong>n prüfen kann.Sperrung <strong>de</strong>r Energie-, Wasser- o<strong>de</strong>r Heizungszufuhr als eine vergleichbare NotlageAls eine mit drohen<strong>de</strong>r Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 8Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist in diesem Zusammenhang anzusehen, wenn die Sperrung <strong>de</strong>r Energie-,Wasser- o<strong>de</strong>r Heizungszufuhr konkret droht, auch hier können die Schul<strong>de</strong>n als Darlehenübernommen wer<strong>de</strong>n – es han<strong>de</strong>lt sich also um eine Ermessensentscheidung. Dazu folgen<strong>de</strong> Rechtsprechung:• Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne <strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegt vor, wenn die Ab<strong>de</strong>ckung<strong>de</strong>s fraglichen Bedarfs keinen Aufschub dul<strong>de</strong>t und eine erhebliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r

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