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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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c) Bei Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r familiären Situation (z.B. Trennung <strong>de</strong>r Ehe- o<strong>de</strong>r Lebenspartnereiner Bedarfsgemeinschaft, wenn einer <strong>de</strong>r Partner neuen Wohnraum benötigt;Gründung einer Familie, auch zukünftig entstehen<strong>de</strong>r Bedarf),d) wenn die Sicherung <strong>de</strong>s Wohnraums mit <strong>de</strong>r Übernahme von Mietschul<strong>de</strong>n beiwie<strong>de</strong>rholt aufgetretenen Mietschul<strong>de</strong>n nicht mehr gewährleistet ist undWohnungslosigkeit einzutreten droht,e) bei gesundheitlicher Gefährdung (z.B. durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht invertretbarer Zeit durch <strong>de</strong>n Vermieter behoben wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r bei drohen<strong>de</strong>r GewaltDritter),f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Es ist zu beachten, dass Kin<strong>de</strong>rneigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob Geschwistern eine gemeinsameNutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Einzelfallswie Größe <strong>de</strong>s Raumes, Altersunterschie<strong>de</strong> und Geschlecht ab. Auch zukünftigentstehen<strong>de</strong>r Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen, z.B. bei Schwangerschaftab <strong>de</strong>r 13. Woche.g) aus krankheits-, behin<strong>de</strong>rungs- und / o<strong>de</strong>r altersbedingten Grün<strong>de</strong>n, wenn sich darausein Wohnraum(mehr)bedarf ergibt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Wohnung nicht ge<strong>de</strong>cktwer<strong>de</strong>n kann.Grundsätzlich nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist ein Umzug nach <strong>de</strong>r Nummer 8.2 Abs. 6 <strong>de</strong>r AV Wohnena) bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahres (siehe aber weiter unten unter 11.4.8)b) wegen schlechter Ausstattung einer WohnungAber: Eine Wohnung ohne Bad, auch <strong>für</strong> einen Alleinstehen<strong>de</strong>n, erreicht zur heutigen Zeitnicht mehr <strong>de</strong>n Standard <strong>de</strong>s Angemessenen, ist also unzumutbar, so dasSozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.12.2005 – S 31 AS 562/05 ER.c) bei Wunsch nach an<strong>de</strong>rer Wohnumgebung.Folgen eines nicht als erfor<strong>de</strong>rlich eingestuften Umzugso Es wer<strong>de</strong>n keinerlei Kosten, die mit <strong>de</strong>m Umzug verbun<strong>de</strong>n sind, übernommen und:o Erhöhen sich nach einem nicht erfor<strong>de</strong>rlichen Umzug die angemessenenAufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung, wird nur <strong>de</strong>r bisherige Bedarf anerkannt- § 22 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.151Aus <strong>de</strong>r Praxis:Probleme gibt es in Fällen eines als nicht erfor<strong>de</strong>rlich eingestuften Umzuges, wenn <strong>für</strong>eine Betriebskostenjahresabrechnung eine Nachzahlung fällig ist, die Jobcenterverweigern dann nach meiner Erfahrung grundsätzlich eine Übernahme. Dann bleibtnur <strong>de</strong>r Weg vor das Sozialgericht, aber auch hier gibt es unterschiedlicheEntscheidungen, von ebenfalls Ablehnungen über einen Vergleich mit <strong>de</strong>m Jobcenterbis hin zur Verpflichtung <strong>de</strong>r vollständigen Übernahme.Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtwerte grundsätzlich einzuhalten.

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