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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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an<strong>de</strong>re Weise die Aufwendungen zu senken, in <strong>de</strong>r Regel jedoch längstens <strong>für</strong> sechs Monate- § 22 Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Eine Absenkung <strong>de</strong>r unangemessenen Aufwendungen muss nichtgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn diese unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r bei einem Wohnungswechsel zuerbringen<strong>de</strong>n Leistungen unwirtschaftlich wäre - § 22 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Maßgaben <strong>für</strong> Berlin• <strong>Die</strong> Frist <strong>de</strong>r sechs Monate beginnt mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zur Kostensenkung, wennnach Anhörung <strong>de</strong>r Betroffenen die individuelle Unangemessenheit festgestelltwur<strong>de</strong>. <strong>Die</strong> Anhörung soll bereits im Zuge <strong>de</strong>r Antragsbearbeitung erfolgen. Inbeson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Einzelfällen kann die Frist erweitert wer<strong>de</strong>n, wenn z.B. trotzintensiver nachgewiesener Suche <strong>de</strong>r Leistungsempfänger angemessener Wohnraumnicht zur Verfügung steht o<strong>de</strong>r angemietet wer<strong>de</strong>n kann – Nummer 4.1 Absatz 1 <strong>de</strong>rAV Wohnen.Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Fristnicht erneut, außer, <strong>de</strong>r erneute Leistungsbezug war zu Beginn <strong>de</strong>rLeistungsunterbrechung nicht vorhersehbar und <strong>de</strong>r Betroffene hat während <strong>de</strong>rLeistungsunterbrechung die Miete regelmäßig und vollständig gezahlt – Nummer 4.1Absatz 2 <strong>de</strong>r AV Wohnen.• In <strong>de</strong>r Regel sollen Maßnahmen zur Senkung <strong>de</strong>r Wohnungskosten nicht verlangtwer<strong>de</strong>n - Nummer 4 Absatz 3 <strong>de</strong>r AV Wohnen, beia) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit, sofern <strong>de</strong>r Schweregrad insbeson<strong>de</strong>re einen Umzug unmöglichmacht,b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangen<strong>de</strong>n nach längerer Wohndauer, wenn zukünftigevorrangige Ansprüche, z.B. Rentenansprüche, eine weitere Hilfebedürftigkeitunwahrscheinlich sein lassen,c) einmaligen o<strong>de</strong>r kurzfristigen Hilfen,d) Alleinerziehen<strong>de</strong>n mit zwei und mehr Kin<strong>de</strong>rn,sofern die Miete <strong>de</strong>n Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht aufkostensenken<strong>de</strong> Maßnahmen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Situation <strong>de</strong>rBetroffenen ungerechtfertigt wäre.• Ist die Miete <strong>für</strong> eine Wohnung als unangemessen bewertet wor<strong>de</strong>n, ist vomLeistungsträger vor <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zur Kostensenkung eineWirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen – Nummer 4.2 <strong>de</strong>r AV Wohnen. Hierbeiwird <strong>de</strong>r unangemessene Teil <strong>de</strong>r Mietkosten <strong>für</strong> die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>sLeistungsbezuges von maximal zwölf Monaten <strong>de</strong>n durch einen Wohnungswechselausgelösten Kosten gegenübergestellt. Bei letzteren sind auch die unvermeidbarenMietkosten <strong>für</strong> zwei Wohnungen zu berücksichtigen.Übersteigen die durch <strong>de</strong>n Umzug ausgelösten Kosten <strong>de</strong>n Differenzbetrag, so wirddie weiter oben beschriebene Frist auf zwölf Monate verlängert. Erst nach Ablaufdieser ergeht eine Kostensenkungsauffor<strong>de</strong>rung. Neu seit August 2013: Wenn in 12Monaten nicht mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Leistungsbezug zu rechnen ist, ist <strong>für</strong>die Berechnung von einer Dauer von 36 Monaten auszugehen. <strong>Die</strong>s ist eineVerschlechterung zur vorausgegangenen AV Wohnen.149

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