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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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geringen Belastung durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohenTilgungslast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist un<strong>de</strong>s <strong>de</strong>shalb nicht um <strong>de</strong>n Aufbau, son<strong>de</strong>rn um <strong>de</strong>n Erhalt bereits bestehen<strong>de</strong>rVermögenswerte geht. Zu dieser Problematik siehe auch Berlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl.,zu § 22, Rn. 40.Bestimmung <strong>de</strong>r Angemessenheit bei Mietwohnungen143Wie vorher bereits erwähnt, können die Län<strong>de</strong>r die Kreise und kreisfreien Städte durchGesetz ermächtigen o<strong>de</strong>r verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher HöheAufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind - § 22a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> Bestimmung <strong>de</strong>r angemessenen Aufwendungen soll die Verhältnisse <strong>de</strong>s einfachenStandards auf <strong>de</strong>m örtlichen Wohnungsmarkt abbil<strong>de</strong>n. Sie soll die Auswirkungen auf <strong>de</strong>nörtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich <strong>de</strong>r Vermeidung von Mietpreiserhöhen<strong>de</strong>n Wirkungen, <strong>de</strong>r Verfügbarkeit von Wohnraum <strong>de</strong>s einfachen Standards, allerverschie<strong>de</strong>ner Anbietergruppen und <strong>de</strong>r Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichenerBewohnerstrukturen - § 22a Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Herkömmliche Parameter <strong>für</strong> die Angemessenheit <strong>de</strong>r Unterkunftskosten sind dieWohnungsgröße in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r sie bewohnen<strong>de</strong>n Personen und dieMiethöhe in Abhängigkeit von Ausstattung, Jahr <strong>de</strong>r Bezugsfertigkeit o.ä., häufig auch dieWerte von Mietspiegeln o<strong>de</strong>r die Mietobergrenzen nach <strong>de</strong>m WoGG.In zwei Grundsatzentscheidungen hat das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht am 7. November 2006dazu Stellung genommen, wie <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Angemessenheit <strong>de</strong>r Unterkunftskostenauszulegen ist – B 7b AS 10/06 und B 7b AS 18/06. Danach hat eine Einzelfallprüfung inmehreren Schritten zu erfolgen:• Zunächst ist die <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsempfänger angemessene Wohnungsgröße zubestimmen. Hierbei ist die <strong>für</strong> Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbauanerkannte Wohnraumgröße nach <strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Wohnraumför<strong>de</strong>rbestimmungenzu ermitteln.• Nach Feststellung <strong>de</strong>r Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor <strong>de</strong>rWohnungsstandard zu berücksichtigen. <strong>Die</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> eine Wohnung sindnur dann angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanzeinfachen und grundlegen<strong>de</strong>n Bedürfnissen genügt und keinen gehobenenWohnstandard aufweist. <strong>Die</strong> Wohnung muss daher in Bezug auf diese Kriterien imunteren Segment <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Größe in Betracht kommen<strong>de</strong>n Wohnungen <strong>de</strong>sräumlichen Bezirks liegen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vergleichsmaßstab bil<strong>de</strong>t. Das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht folgt damit <strong>de</strong>r Produkttheorie, die letztlich abstelltauf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard; ein Ausgleichinnerhalb dieser bei<strong>de</strong>n Faktoren ist also möglich.• In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob nach <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>sWohnungsmarktes am Wohnort tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht,

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