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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Aufwendungen <strong>für</strong> selbstgenutztes Wohneigentum gehören die mit <strong>de</strong>m selbstbewohnten Wohneigentum verbun<strong>de</strong>nen Belastungen. Wenn <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>sWohneigentums durch <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Anschlussför<strong>de</strong>rung gefähr<strong>de</strong>t ist und nach<strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gewährt wer<strong>de</strong>n,min<strong>de</strong>rn diese die tatsächlichen Aufwendungen in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe.(3) Zu <strong>de</strong>n Belastungen gehören insbeson<strong>de</strong>re:a. Schuldzinsen und dauern<strong>de</strong> Lasten (z.B. Erbbauzins),b. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,c. Unabweisbare Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung und Reparatur im Sinne <strong>de</strong>s§ 22 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Erhaltungsaufwand), auch einmalig anfallen<strong>de</strong>Bedarfe, die die Bewohnbarkeit und <strong>de</strong>n Substanzerhalt <strong>de</strong>s Wohneigentumssicherstellen, nicht jedoch <strong>de</strong>r Wertverbesserung dienen; nicht <strong>de</strong>rWertverbesserung dienen notwendige Maßnahmen nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>rTechnik in <strong>de</strong>r preisgünstigsten Variante,d. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung <strong>de</strong>s Haus- und Grundbesitze,e. umlagefähige Betriebs- und Heizkosten sowie Warmwasserbereitungskosten,sofern die Erzeugung nicht <strong>de</strong>zentral im Sinne <strong>de</strong>s § 21 Abs. 7 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>erfolgt, wie bei Mietwohnungen; dazu gehören auch einmalig anfallen<strong>de</strong>Nachzahlungen, die <strong>de</strong>m Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,sowief. im Einzelfall zur Erhaltung <strong>de</strong>s Wohneigentums unvermeidbare, auch anteiligeTilgungsleistungen, wenn <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte ansonsten gezwungenwäre, das selbst bewohnte Wohneigentum aufzugeben und die Finanzierungweitestgehend abgeschlossen ist.“Nach <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s § 22 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zum 01.01.2011 ist im Absatz 2 klarstellendverankert, dass auch unabweisbare Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung und Reparaturbei selbst bewohntem Eigentum im Sinne <strong>de</strong>s § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>anerkannt wer<strong>de</strong>n, soweit diese unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r im laufen<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>ndarauf folgen<strong>de</strong>n elf Kalen<strong>de</strong>rmonaten anfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen insgesamtangemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen die Angemessenheit,kann <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Teil als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n.Speziell zu <strong>de</strong>n Tilgungsraten: <strong>Die</strong>se gehören im Regelfall nicht zu <strong>de</strong>n tatsächlichenAufwendungen, <strong>de</strong>nn diese dienen <strong>de</strong>r Vermögensbildung. Aufgrund beson<strong>de</strong>rerUmstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls können Tilgungsraten aber gleichwohl als tatsächlicheKosten <strong>de</strong>r Unterkunft zu berücksichtigen sein, z.B. wenn die Zinsen einschließlich <strong>de</strong>rTilgung geringer sind als angemessene Mietkosten o<strong>de</strong>r ohne die Übernahme <strong>de</strong>rTilgungsraten <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>s Eigenheims droht. Vgl. Sozialgericht Detmold –Entscheidung vom 16.02. 2006 – info also 2006 S. 123. In <strong>de</strong>r BSG-Entscheidungvom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – vertritt das BSG die Auffassung, dass imHinblick auf <strong>de</strong>n Gleichbehandlungsgrundsatz <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong>sträger auch beieinem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum von angemessener Größedie Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen <strong>für</strong> eineangemessene Mietwohnung tragen wür<strong>de</strong>. Dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegt in Bezug auf <strong>de</strong>n Erhaltvon Vermögenswerten eine an<strong>de</strong>re Wertung zugrun<strong>de</strong> als zuvor <strong>de</strong>m BSHG. Beitypisieren<strong>de</strong>r Betrachtung kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass bei einer relativ142

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