13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

140Am 25. April 2013 hat <strong>de</strong>r 36. Senat <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>ssozialgerichts Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg dieWohnaufwendungenverordnung <strong>für</strong> unwirksam erklärt – L 36 AS 2095/12 NK. NachAuffassung <strong>de</strong>s Senats verstößt die WAV gegen höherrangiges Recht. Kritisiert wur<strong>de</strong> vorallem <strong>de</strong>r herangezogene Heizkostenwert, so dass die in <strong>de</strong>r WAV als Richtwertausgewiesene angemessene Bruttowarmmiete keinen Bestand habe. Außer<strong>de</strong>m müsstenkonkret angemessene Bedarfe einzelfallbezogen bestimmt wer<strong>de</strong>n und nicht wie in <strong>de</strong>r WAV<strong>für</strong> die dort genannten beson<strong>de</strong>ren Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe.Das Urteil ist nicht rechtskräftig. <strong>Die</strong> Senatsverwaltung <strong>für</strong> Gesundheit und Soziales hatRevision beim Bun<strong>de</strong>ssozialgericht eingelegt. Daher bin<strong>de</strong>t die WAV die Behör<strong>de</strong>n weiterhinund wird somit angewen<strong>de</strong>t.11.4.2 Zur Angemessenheit <strong>de</strong>s WohnraumsBedarfe <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung wer<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>r tatsächlichen Aufwendungenanerkannt, soweit diese angemessen sind - § 22 Abs. 1 Satz 1.Notwendige Unterkunftskosten bei Mietwohnungen• Zu <strong>de</strong>n notwendigen Unterkunftskosten bei einer Mietwohnung gehören Kaltmiete,Betriebskosten und Heizungskosten sowie seit 01.01.2011 die <strong>für</strong> die Erzeugung vonWarmwasser notwendigen Energiekosten – also die Bruttowarmmiete. Wer überkeine zentrale Warmwasserversorgung verfügt, hat seit 01.01.2011 Anspruch aufeinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, vgl. weiter oben unter 11.3.7. MitBetriebskosten sind die Positionen gemeint, die <strong>de</strong>r Vermieter auf <strong>de</strong>n Mieterabzuwälzen berechtigt ist, wie öffentliche Abgaben (Grundsteuer, Wasser-,Abwasser-, Müllabfuhrgebühren etc.) und Gebäu<strong>de</strong>versicherung – jeweils anteilig.• Zu <strong>de</strong>n Unterkunftskosten gehört nicht die Haushaltsenergie - § 20 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>. <strong>Die</strong> Kosten <strong>für</strong> Haushaltstrom müssen also aus <strong>de</strong>m Regelbedarf hinzufinanziertwer<strong>de</strong>n. Nach BSG-Entscheidungen vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – ist es abernicht zulässig, Energieanteile <strong>für</strong> Haushaltsenergie und Kochen von <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>rUnterkunft in Abzug zu bringen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall, dass - zum Beispiel bei Untermieten -diese Kosten in <strong>de</strong>r Miete enthalten sind. <strong>Die</strong> Gesetzeswidrigkeit liegt darinbegrün<strong>de</strong>t, dass sich kein Bezugspunkt <strong>für</strong> eine realistische Schätzung <strong>de</strong>r Kostenfin<strong>de</strong>n lässt. <strong>Die</strong>ser Rechtsprechung folgt inzwischen auch Berlin und zieht in diesenFällen seit Anfang 2013 keine vorher üblichen Pauschalen <strong>für</strong> Haushaltsenergie mehrab.• Rückzahlungen und Guthaben, die <strong>de</strong>m Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft und Heizungzuzuordnen sind (also z. B. bei Betriebskostenabrechnungen), min<strong>de</strong>rn die nach <strong>de</strong>mMonat <strong>de</strong>r Rückzahlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gutschrift entstehen<strong>de</strong>n Aufwendungen.Rückzahlungen, die sich auf die Kosten <strong>für</strong> Haushaltsenergie beziehen, bleiben außerBetracht - § 22 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!