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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Regelungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbarenErgebnissen führt - § 22a Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.In <strong>de</strong>r Satzung soll <strong>für</strong> Personen mit einem beson<strong>de</strong>ren Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft und Heizungeine Son<strong>de</strong>rregelung getroffen wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>s soll insbeson<strong>de</strong>re <strong>für</strong> Personen, die wegen ihrerBehin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Umgangsrechts einen erhöhten Raumbedarf haben,gelten - § 22b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Allgemeines zur Wirkung von SatzungenEine Satzung hat im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften eine strikte Bindungswirkung <strong>für</strong>die Verwaltung und ihr Han<strong>de</strong>ln gegenüber <strong>de</strong>m Bürger. Wegen dieser Bindungswirkung sinddie Satzungen <strong>de</strong>r Kontrolle durch das Gericht unterworfen. <strong>Die</strong> Lan<strong>de</strong>ssozialgerichte prüfen,ob alle Rechtmäßigkeitskriterien eingehalten wor<strong>de</strong>n sind, das heißt, ob die Satzung mit <strong>de</strong>mGesetz in Übereinstimmung steht – sogen. Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG. Geigersieht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Bindung <strong>de</strong>r Satzung an örtliche Gegebenheiten die Gefahr, „dassein ,Unterbietungswettbewerb' <strong>de</strong>r Kommunen bei Wohnungsstandard, Wohnfläche undMiethöhe ausgelöst bzw. beför<strong>de</strong>rt wird. ... Statt einer einheitlichen Auslegung <strong>de</strong>sAngemessenheitsbegriffs in Deutschland, wie sie das BSG bisher sichergestellt hat, ist einevon Region zu Region unterschiedliche Auslegung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>nkbar...“. So Geiger in:Unterkunfts- und Heizkosten nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 2. Aufl., S. 330 f. Interessierte seien an dieserStelle auf die ausführlichen Erläuterungen zu diesem Thema in <strong>de</strong>m angegebenen Buchverwiesen.Für das Land Berlin hat die Senatsverwaltung <strong>für</strong> Gesundheit und Soziales am 03.04.2012 die„Verordnung zur Bestimmung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r angemessenen Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunftund Heizung nach <strong>de</strong>m Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(Wohnaufwendungenverordnung-WAV)" erlassen. Sie wur<strong>de</strong> veröffentlicht im Gesetz- undVerordnungsblatt Berlin 2012, S. 99 ff., und ist zum 01.05.2012 in Kraft getreten. Geän<strong>de</strong>rtwur<strong>de</strong> sie mit Wirkung zum 01.08.2013 durch die „Erste Verordnung zur Fortschreibung <strong>de</strong>rWohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013)“ vom 16. Juli2013 (GVBl. S. 348)139<strong>Die</strong> WAV mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anhängen ist zu fin<strong>de</strong>n im Internet unter:http://www.berlin.<strong>de</strong>/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wav.html,die Fortschreibungsverordnung unter:http://www.berlin.<strong>de</strong>/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wav_fortschreibungsvo2013.htmlFür die Bereiche, die in <strong>de</strong>r WAV nicht geregelt sind, gilt die „AV-Wohnen“ -Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und §§ 29 und34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> (AV-Wohnen) vom 6. August 2013 [ABl. Berlin 2013 S. 1768 ff.).<strong>Die</strong> AV Wohnen ist zu fin<strong>de</strong>n im Internet unter:http://www.berlin.<strong>de</strong>/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen.html

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