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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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138Höhe <strong>de</strong>s Mehrbedarfs:Bei einem Regelbedarf von Mehrbedarf in % Geldleistung391 Euro 2,3 8,99 Euro353 Euro 2,3 8,12 Euro313 Euro 2,3 7,20 Euro296 Euro 1,4 4,14 Euro261 Euro 1,2 3,13 Euro229 Euro 0,8 1,83 Euro<strong>Die</strong> Einführung dieses Mehrbedarfs zum 01.01.2011 und die Herausnahme <strong>de</strong>r Kosten <strong>für</strong> dieErwärmung von Warmwasser aus <strong>de</strong>m Regelbedarf zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltsbe<strong>de</strong>utet <strong>für</strong> die Haushalte, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen (woalso das Warmwasser „aus <strong>de</strong>r Wand" kommt), dass die bisher so genannteWarmwasserpauschale (o<strong>de</strong>r auch die tatsächlichen Kosten aus <strong>de</strong>rNebenkostenabrechnung <strong>für</strong> die Warmwassererwärmung) nicht mehr von <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>rUnterkunft abgezogen wird.11.4 BEDARFE FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG - §§ 22, 22a, 22b, 22c – UND DIEUMSETZUNG IN BERLIN11.4.1 Vorbemerkung und zur Satzungsermächtigung:Für die Leistungen <strong>für</strong> die Bedarfe Unterkunft und Heizung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>die kommunalen Träger zuständig, daher gibt es hierzu auch keine Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit.Vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Kapitel 3 zu <strong>de</strong>n sachlichen und örtlichenZuständigkeiten <strong>für</strong> die <strong>Grundsicherung</strong>sleistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Seit 01.04.2011 können die Län<strong>de</strong>r Kreise und kreisfreie Städte durch Gesetz ermächtigeno<strong>de</strong>r verpflichten, durch eine Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen <strong>für</strong>Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind - § 22a Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Nach § 22b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind in <strong>de</strong>r Satzung zu bestimmen,• welche Wohnfläche entsprechend <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>s örtlichen Wohnungsmarktes alsangemessen anerkannt wird und• in welcher Höhe Aufwendungen <strong>für</strong> die Unterkunft als angemessen anerkanntwer<strong>de</strong>n.Kreise und kreisfreie Städte können durch die Län<strong>de</strong>r auch ermächtigt wer<strong>de</strong>n, die Bedarfe<strong>für</strong> Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet – abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>(siehe unter 11.4.2) - durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf <strong>de</strong>mörtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Es sind aber

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