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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Inanspruchnahme dieses Mehrbedarfs nicht auf <strong>de</strong>n Besitz – das tatsächlicheInnehaben – <strong>de</strong>s Ausweises mit <strong>de</strong>m Merkzeichen G ankommen, son<strong>de</strong>rn auf dieentsprechen<strong>de</strong> Feststellung im Bescheid <strong>de</strong>s Versorgungsamtes. Das hat <strong>de</strong>rGesetzgeber <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, <strong>de</strong>r vorher auch auf <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>s Ausweises abstellte, seit2006 erkannt. Durch Nr. 7 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> vom 02.12.2006(BGBl. S. 2670) ist § 30 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> so geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, dass es nicht mehr auf<strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>s Ausweises ankommt, son<strong>de</strong>rn darauf, dass die betreffen<strong>de</strong> Persondurch einen Bescheid <strong>de</strong>r nach § 69 Abs. 4 <strong>SGB</strong> IX zuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einenAusweis nach § 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong> IX die Feststellung <strong>de</strong>s Merkzeichens G nachweisenkann. Dem wird sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> anschließen müssen.13411.3.5 Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung inangemessener Höhe - § 21 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Der Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung inangemessener Höhe wird erwerbsfähigen Leistungsberechtigten undnichterwerbsfähigen Angehörigen gewährt.• Für die Bestimmung <strong>de</strong>r angemessenen Höhe dieses Mehrbedarfs greifen dieFachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit auf die Empfehlungen <strong>de</strong>sDeutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche und private Fürsorge zurück. Zum 01.10.2008 hat<strong>de</strong>r Deutsche Verein neue Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagenherausgegeben. Danach ist ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand bei<strong>de</strong>n Erkrankungen, die eine „Vollkost“ anzeigen, zu verneinen. Es ist nach <strong>de</strong>rAuffassung <strong>de</strong>s Vereins davon auszugehen, dass die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r EVS 2003bemessenen Regelsätze <strong>de</strong>n notwendigen Aufwand <strong>für</strong> eine Vollkost <strong>de</strong>cken.Der Deutsche Verein betont, dass die Gewährung von Zulagen bei von ihm nichtberücksichtigten Erkrankungen nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n soll. Auch gelten dieEmpfehlungen ausschließlich <strong>für</strong> Erwachsene. Für Min<strong>de</strong>rjährige können keineEmpfehlungen ausgesprochen wer<strong>de</strong>n, da die Datenlagen unzureichend sind. Dennes „liegen we<strong>de</strong>r empirisch begrün<strong>de</strong>te Aussagen zum erfor<strong>de</strong>rlichen Aufwand <strong>für</strong>eine vollwertige Kost in <strong>de</strong>n nach Regelsatzverordnung vorgesehenenAltersstufungen vor, noch sind die Ansätze <strong>für</strong> Ernährung in <strong>de</strong>n Regelsätzen <strong>für</strong>Min<strong>de</strong>rjährige bekannt. <strong>Die</strong> Regelsatzverordnung sieht eine ausgabenorientierteBemessung ausschließlich <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Eckregelsatz vor.“[Empfehlungen <strong>de</strong>s Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in<strong>de</strong>r Sozialhilfe in: Nachrichtendienst <strong>de</strong>s Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche undprivate Fürsorge e.V. NDV, 12/2008, S. 503 ff. (S. 506)]• Mehrbedarfszuschläge wer<strong>de</strong>n nun nur noch in folgen<strong>de</strong>n Fällen empfohlen (Quelle:Anlage <strong>de</strong>r Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 21 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand20.02.2013):* RB = RegelbedarfAnmerkung: <strong>Die</strong> Werte wur<strong>de</strong>n von mir schon an die von 2014 angepasst.

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