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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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1331 Kind ab 7 und 1 Kind ab 16 Jahren 93,84 Euro3 Kin<strong>de</strong>r 140,76 Euro4 Kin<strong>de</strong>r 187,68 EuroAb 5 Kin<strong>de</strong>r234,60 Euro11.3.3 Mehrbedarf <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Leistungsberechtigte - § 21 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:• Der Mehrbedarf beträgt 35 % <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs.• Das betrifft erwerbsfähige Personen mit Behin<strong>de</strong>rung, die Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben nach § 33 <strong>SGB</strong> IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeignetenPlatzes im Arbeitsleben o<strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhalten. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung <strong>de</strong>r vorher genanntenMaßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einerEinarbeitungszeit, gewährt wer<strong>de</strong>n.• <strong>Die</strong>ser Mehrbedarf gilt auch <strong>für</strong> nichterwerbsfähige Angehörige, die das 15.Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, wenn ihnen Einglie<strong>de</strong>rungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1und 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erbracht wird – auch nachgehend möglich - § 23 Nr. 2 und Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Persönliche Voraussetzung ist nicht das Vorliegen <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaftnach § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> IX. Der Nachweis <strong>für</strong> das Zustehen dieses Mehrbedarfs wirdvielmehr durch <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>s jeweils zuständigen Reha-Trägers im Sinne <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong>IX - § 6 - über die Bewilligung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Maßnahme <strong>de</strong>r Teilhabe amArbeitsleben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Hilfen im Sinne <strong>de</strong>r Vorschrift geführt.11.3.4 Mehrbedarf <strong>für</strong> nicht erwerbsfähige Personen mit Merkzeichen G - § 23 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:• Nicht erwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17% <strong>de</strong>s nach § 20<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs.5 <strong>SGB</strong> IX mit <strong>de</strong>m Merkzeichen G sind. Damit ist <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweisgemeint. <strong>Die</strong>ser Mehrbedarf steht jedoch dann nicht zu, wenn bereits ein Anspruchauf <strong>de</strong>n Mehrbedarf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegenBehin<strong>de</strong>rung – siehe oben - besteht.• Das Merkzeichen G steht <strong>für</strong> erhebliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Bewegungsfähigkeit imStraßenverkehr und berechtigt zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Beför<strong>de</strong>rung imöffentlichen Personennahverkehr o<strong>de</strong>r alternativ 50% Kfz-Steuerermäßigung. <strong>Die</strong>gesundheitlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> das Merkzeichen G sind Gegenstand <strong>de</strong>sFeststellungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Versorgungsverwaltung. <strong>Die</strong>ser Feststellungsbescheid istVoraussetzung <strong>für</strong> die Ausstellung eines entsprechen<strong>de</strong>n Ausweises mit <strong>de</strong>mMerkzeichen G.Problem:<strong>Die</strong> Versorgungsämter benötigen teilweise mehrere Monate nach Erlass <strong>de</strong>sFeststellungsbeschei<strong>de</strong>s, um einen Ausweis auszustellen. Daher kann es <strong>für</strong> die

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