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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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132Frau T. hat eine Tochter von 4 Jahren:→ nach Nummer 1 gibt es 36%, nach Nummer 2 nur 12% - also gilt Nummer 1.Herr L. hat drei Kin<strong>de</strong>r im Alter von 14, 16 und 17 Jahren:→ nach Nummer 1 gibt es nichts, aber nach Nummer 2 36%, also ist das maßgeblichFrau S. hat vier Kin<strong>de</strong>r im Alter von 6, 8, 12, und 16 Jahren:→ nach Nummer 1 gibt es 36%, nach Nummer 2 beträgt <strong>de</strong>r Mehrbedarfszuschlag 48% <strong>de</strong>smaßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs – also gilt dies.• Für das Zustehen dieses Mehrbedarfs sind nicht die rechtlichen, son<strong>de</strong>rn dietatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Voraussetzung ist die alleinige Pflege undErziehung durch eine Person – also das alleinige „sich Kümmern“, unabhängig davon,ob diese Person Inhaber o<strong>de</strong>r Inhaberin <strong>de</strong>r elterlichen Sorge ist o<strong>de</strong>r aus sonstigenrechtlichen Grün<strong>de</strong>n zur Erziehung berechtigt und ggf. verpflichtet ist. In <strong>de</strong>r Praxisüberwiegen natürlich die Fälle <strong>de</strong>r Alleinerziehung durch einen sorgeberechtigtenElternteil in Trennungssituationen und nach rechtskräftiger Scheidung sowie durchMütter nichtehelicher Kin<strong>de</strong>r, die nicht mit einem Partner zusammenwohnen. DerAufenthalt von Kin<strong>de</strong>rn in Tagesstätten steht <strong>de</strong>m Anspruch auf <strong>de</strong>n Mehrbedarfnicht im Wege. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn volljährige Kin<strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft leben, so auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 21 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.02.2013, Rn. 21.8b.• Mehrbedarf bei wechseln<strong>de</strong>m Aufenthalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s bei gemeinsamem Sorgerecht:Geschie<strong>de</strong>ne o<strong>de</strong>r getrennt leben<strong>de</strong> Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen vonmin<strong>de</strong>stens einer Woche bei <strong>de</strong>r Pflege und Erziehung <strong>de</strong>s gemeinsamen Kin<strong>de</strong>sabwechseln, haben Anspruch auf <strong>de</strong>n halben Mehrbedarf. <strong>Die</strong>s entschied dasBun<strong>de</strong>ssozialgericht am 03.03.2009 – B 4 AS 50/07R – und dieser Entscheidungseit<strong>de</strong>m auch folgend die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 21<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.02.2013, Rn. 21.8b.Übersicht über die Höhe <strong>de</strong>r Mehrbedarfe <strong>für</strong> Alleinerziehung 2014 – maßgeben<strong>de</strong>rRegelbedarf 391 Euro<strong>Die</strong> Übersicht dient <strong>de</strong>r schnellen Orientierung, aber – siehe weiter oben –gleiche Prozentzahlen be<strong>de</strong>uten nicht die gleiche Rechtsgrundlage! Der Anspruch ergibt sichjeweils aus § 21 Abs. 3 Nummer 1 o<strong>de</strong>r Nummer 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>12% 24% 36% 48% 60%1 Kind unter 7 Jahren 140,76 Euro1 Kind ab 7 Jahren 46,92 Euro2 Kin<strong>de</strong>r unter 16 Jahren 140,76 Euro2 Kin<strong>de</strong>r ab 16 Jahren 93,84 Euro

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