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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Anmerkung:Bis zum 31.12.2011 galt nach § 77 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eine Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r Beträge,die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurun<strong>de</strong>n undvon 0,50 Euro an aufzurun<strong>de</strong>n waren.11.3.1 Mehrbedarf wegen Schwangerschaft - § 21 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft beträgt 17% <strong>de</strong>s nach § 20 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs. <strong>Die</strong>s betrifft wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter, die hilfebedürftig sind,nach <strong>de</strong>r 12. Schwangerschaftswoche. <strong>Die</strong> Regelung gilt sowohl <strong>für</strong> erwerbsfähigewer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter als auch <strong>für</strong> nichterwerbsfähige, die in Bedarfsgemeinschaft mitwenigstens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person leben.• Höhe <strong>de</strong>s Mehrbedarfs:<strong>für</strong> Regelbedarf Mehrbedarfalleinstehen<strong>de</strong> Frauen 391 Euro 66,47 Eurovolljährige Frauen in Partnerschaft 353 Euro 60,01 EuroFrauen zwischen 18 und24 Jahren bei <strong>de</strong>n Eltern 313 Euro 53,21 EuroFrauen unter 18 Jahren bei <strong>de</strong>n Eltern 296 Euro 50,32 Eurobzw. min<strong>de</strong>rjährige Frauen in Partnerschaft11.3.2 Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - § 21 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:• Bei Personen, die mit einem o<strong>de</strong>r mehreren min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn zusammenlebenund allein <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen:Beispiele:1. in Höhe von 36% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs bei Zusammenleben mit einemKind unter 7 o<strong>de</strong>r zwei o<strong>de</strong>r drei Kin<strong>de</strong>rn unter 16 Jahren,2. in Höhe von 12% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs <strong>für</strong> je<strong>de</strong>s Kind, wenn sichdadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nummer 1 ergibt, jedoch nicht mehr als60% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs.Anm.: Da es sich um Alleinstehen<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, ist also vom maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarf<strong>de</strong>r Regelbedarfsstufe 1, <strong>für</strong> 2014 also von 391 Euro, auszugehen.Nach dieser Rechtslage ist die <strong>für</strong> die betroffenen Alleinerziehen<strong>de</strong>n jeweilsgünstigere Regelung maßgeblich:Frau B. hat eine Tochter im Alter von 12 Jahren:→ bei Nummer 1 gibt es keinen Mehrbedarf, nach Nummer 2 aber 12% - also gilt dies.131

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