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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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12811.2.3 Höhe <strong>de</strong>r RegelbedarfeSeit <strong>de</strong>m 01.01.2011 gibt es sogenannte Regelbedarfsstufen, vgl. auch § 8 RBEG. Sie sollenbei Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen altersbedingte Unterschie<strong>de</strong> und bei erwachsenen Personen<strong>de</strong>ren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen, vgl. § 27a Abs.2 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 wur<strong>de</strong> zunächst eine Übergangsregelung mit § 77 Abs. 4<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geschaffen. Der Grund <strong>für</strong> diese Regelung war, dass die nach <strong>de</strong>r Einkommens- undVerbraucherstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe <strong>für</strong> Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche bis zum18. Lebensjahr unterhalb <strong>de</strong>r früheren, prozentual aus <strong>de</strong>m vollen Regelsatz abgeleitetenBeträge lagen. <strong>Die</strong> ermittelten Regelbedarfe <strong>für</strong> Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche <strong>de</strong>r Bedarfsstufe 4betrugen 275 Euro, <strong>de</strong>r Bedarfsstufe 5 242 Euro und <strong>de</strong>r Bedarfsstufe 6 213 Euro <strong>Die</strong> 2010gezahlten Beträge in Höhe von 287, 251 bzw. 215 Euro galten weiter, solange sich durch dieFortschreibung keine höheren ergaben. Für die Regelbedarfsstufe 6 hat sich zum 01.01.2012ein höherer Betrag, <strong>für</strong> die Regelbedarfsstufen 4 und 5 erst zum 01.01.2013 ergeben.Zum 01.01.2012 erfolgte nach § 138 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> eine beson<strong>de</strong>re Fortschreibung: Zum einenwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mischin<strong>de</strong>x genommen, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungsrate aus <strong>de</strong>m Zeitraum01.07.2009 bis 30.06.2010 ergab, er betrug 0,75%. Durch die Rundungsregelung <strong>de</strong>s § 28Abs. 4 Satz 5 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> (Abrundung unter 0,50 Euro und Aufrundung ab 0,50 Euro) ergab sichdamit ab 01.01.2012 <strong>für</strong> Alleinstehen<strong>de</strong> – Regelbedarfsstufe 1 – ein um 3 Euro höhererRegelbedarf. Hinzu kam dann, wie weiter oben beschrieben <strong>de</strong>r Mischin<strong>de</strong>x, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>rVerän<strong>de</strong>rungsrate aus <strong>de</strong>m Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2011 ergab, er betrug 1,99%, <strong>für</strong>Alleinstehen<strong>de</strong> damit gerun<strong>de</strong>t ein höherer Regelbedarf von 7 Euro, gesamt also 10 Euro.Zum 01.01.2013 betrug <strong>de</strong>r Mischin<strong>de</strong>x 2,26%, <strong>für</strong> Alleinstehen<strong>de</strong> ergab sich damit gerun<strong>de</strong>tein höherer Regelbedarf von 8 Euro. <strong>Die</strong> Veröffentlichung erfolgte am 18.10.2012 in <strong>de</strong>r„Verordnung zur Bestimmung <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die Fortschreibung <strong>de</strong>r Regelbedarfsstufen nach § 28a<strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes sowie zurErgänzung <strong>de</strong>r Anlage zu § 28 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> das Jahr 2013(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 – RBSFV 2013)“ (BGBl. I S. 2173) undin <strong>de</strong>r „Bekanntmachung über die Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 <strong>de</strong>s ZweitenBuches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> die Zeit ab 01. Januar 2013“ (BGBl. I S. 2175).Zum 01.01.2014 betrug <strong>de</strong>r Mischin<strong>de</strong>x 2,27%, <strong>für</strong> Alleinstehen<strong>de</strong> ergab sich damit gerun<strong>de</strong>tein höherer Regelbedarf von 9 Euro. <strong>Die</strong> Veröffentlichung erfolgte am .10.2013 in <strong>de</strong>r„Verordnung zur Bestimmung <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die Fortschreibung <strong>de</strong>r Regelbedarfsstufen nach § 28a<strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung <strong>de</strong>rAnlage zu § 28 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014)“ (BGBl. I S. ) und in <strong>de</strong>r „Bekanntmachungüber die Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 <strong>de</strong>s Zweiten Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong>die Zeit ab 01. Januar 2014“ (BGBl. I S. ).

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