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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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12711.2 DER REGELBEDARF ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - § 20 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>11.2.1 Was umfasst <strong>de</strong>r Regelbedarf?<strong>Die</strong> Regelbedarf zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts umfasst insbeson<strong>de</strong>re Ernährung,Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugungvon Warmwasser entfallen<strong>de</strong>n Anteile sowie persönliche Bedürfnisse <strong>de</strong>s täglichen Lebens.Zu <strong>de</strong>n persönlichen Bedürfnissen <strong>de</strong>s täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eineTeilhabe am sozialen und kulturellen Leben in <strong>de</strong>r Gemeinschaft. - § 20 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>11.2.2 Festlegung und jährliche Anpassung <strong>de</strong>r Regelbedarfe - § 20 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V. m.§§ 28 ff. <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>• <strong>Die</strong> Regelbedarfe wer<strong>de</strong>n durch die Bun<strong>de</strong>sregierung durch Bun<strong>de</strong>sgesetzfestgesetzt. Grundlage <strong>für</strong> die Höhe ist die Auswertung von bun<strong>de</strong>sweitenEinkommens- und Verbrauchsstichproben. Nach<strong>de</strong>m das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtim Februar 2010 die Regelsätze nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als nicht verfassungsgemäß erklärtund <strong>de</strong>m Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2010 <strong>für</strong> eine Neuregelung gesetzthatte, han<strong>de</strong>lte <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Ermittlung <strong>de</strong>r Regelbedarfenach § 28 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz –RBEG)“ vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 ff. <strong>Die</strong> neuen Regelbedarfe wur<strong>de</strong>nrückwirkend zum 01.01.2011 eingeführt. Zugrun<strong>de</strong> liegen die Son<strong>de</strong>rauswertungenzur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008. <strong>Die</strong> nächste Einkommens- undVerbrauchsstichprobe wird 2013 erhoben.• Für die Sozialhilfe können die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>seinheitlichenVorgaben eigene regionale Auswertungen <strong>de</strong>r Einkommens- undVerbrauchsstichproben vornehmen und dann abweichen<strong>de</strong> Festlegungen treffen.• In <strong>de</strong>n Jahren, in <strong>de</strong>nen keine Neuermittlung <strong>de</strong>r Regelbedarfe erfolgt, wer<strong>de</strong>n diesejeweils zum 01. Januar eines Jahres fortgeschrieben. <strong>Die</strong> Fortschreibung erfolgt durcheinen „Mischin<strong>de</strong>x“, <strong>de</strong>r sich ergibt aus <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>seinheitlichen Entwicklung <strong>de</strong>rPreise <strong>für</strong> regelbedarfsrelevante Güter und <strong>Die</strong>nstleistungen (70%) sowie <strong>de</strong>rbun<strong>de</strong>sdurchschnittlichen Entwicklung <strong>de</strong>r Nettolöhne und –gehälter je beschäftigtenArbeitnehmer nach <strong>de</strong>r Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (30%). <strong>Die</strong>Verän<strong>de</strong>rungsrate, die jeweils festgestellt wird <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Zeitraum 1. Juli <strong>de</strong>s jeweiligenVorvorjahres bis 30. Juni <strong>de</strong>s jeweiligen Vorjahres, wird durch das StatistischeBun<strong>de</strong>samt im Auftrag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>für</strong> Arbeit und Soziales ermittelt.Jeweils spätestens zum 1. November eines Kalen<strong>de</strong>rjahres wird durch dasBun<strong>de</strong>sministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales die Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe <strong>für</strong> das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>und das <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, die <strong>für</strong> die kommen<strong>de</strong>n 12 Monate maßgebend sind, imBun<strong>de</strong>sgesetzblatt bekanntgegeben. <strong>Die</strong> gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist § 20Abs. 5 i.V.m. § 28a <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und <strong>de</strong>r Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.

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