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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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126Zum Begriff <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit siehe die Ausführungen unter 6.2Anmerkung:Mit <strong>de</strong>r Formulierung bei Sozialgeldberechtigten „soweit sie keinen Anspruch nach <strong>de</strong>m 4.Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben“, eröffnet <strong>de</strong>r Gesetzgeber die ergänzen<strong>de</strong> Leistung von Sozialgeld<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall, dass die <strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit nach<strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> unterhalb <strong>de</strong>s Niveaus <strong>de</strong>r Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts imSinne <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegen sollte. <strong>Die</strong>s ist zurzeit nicht <strong>de</strong>r Fall, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Eckregelsatz <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>beträgt bun<strong>de</strong>seinheitlich wenigstens 382 Euro. Aber: Da die Regelbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn festgelegt wer<strong>de</strong>n können, wobei auch örtliche Abweichungen möglich sind(§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>), müssen sie nicht bun<strong>de</strong>seinheitlich ein. So hatte die Stadt München z.B. ab01.07.2009 einen Eckregelsatz von 384 Euro bestimmt (ansonsten betrug er zum damaligenZeitpunkt 359 Euro). Im August 2012 betrug er in <strong>de</strong>r Regelbedarfsstufe 1 in <strong>de</strong>r StadtMünchen monatlich 393 Euro und im Landkreis München 401 Euro, ansonstenbun<strong>de</strong>seinheitlich 374 Euro. [Quelle: Antwort auf eine e-mail-Anfrage: Regierungsrätin <strong>de</strong>sBayrischen Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Frau Dr.Amelie Buchner, 03.08.2012]Aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichen Maßstäbe <strong>für</strong> das geschonte Vermögen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>einerseits und <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> an<strong>de</strong>rerseits kann aber <strong>für</strong> <strong>de</strong>n nach Kapitel 4 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>leistungsberechtigten Personenkreis Sozialgeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Betracht kommen, wenndie Vermögenssituation nach Maßgabe <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> nachKapitel 4 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ausschließt. Eine Fallkonstellation, die dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis betrifft, wird in <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeitzu § 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.05.2011, Rn. 19.5 benannt:„Wer<strong>de</strong>n Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> wegen zu berücksichtigen<strong>de</strong>nVermögens nicht gewährt, besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialgeld, wenn das vorhan<strong>de</strong>neVermögen die Freibeträge <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht überschreitet. <strong>Die</strong>ser Anspruch kommt allerdingsnur <strong>für</strong> Personen in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, o<strong>de</strong>r die dieAltersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vollen<strong>de</strong>t haben und keine Altersrente beziehen. Beziehereiner Altersrente sind von Leistungen, auch von Sozialgeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, ausgeschlossen(§ 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>)“.Hierzu siehe auch die Ausführungen unter 4.4. – Das Verhältnis zu <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>

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