13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12511 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS -TEIL I: ARBEITSLOSENGELD <strong>II</strong> UND SOZIALGELD11.1 ALLGEMEINES ZU DEN LEISTUNGEN ARBEITSLOSENGELD <strong>II</strong> UND SOZIALGELDZur Unterscheidung <strong>de</strong>r Begriffe Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und SozialgeldArbeitslosengeld <strong>II</strong><strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte- § 19 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Arbeitslosengeld <strong>II</strong> erhalten <strong>de</strong>mnachPersonen, die• das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und dieAltersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nochnicht erreicht haben,• erwerbsfähig sind,• hilfebedürftig sind und• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>srepublik Deutschland habensowie• erreichbar nach § 7 Abs. 4a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sindund• bei <strong>de</strong>nen kein weiterer Ausschlusstatbestandvorliegt.Sozialgeld<strong>für</strong> nichterwerbsfähigeLeistungsberechtigte, die miterwerbsfähigen Leistungsberechtigten ineiner Bedarfsgemeinschaft leben, soweitsie keinen Anspruch auf Leistungen nachKapitel 4 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben- § 19 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Sozialgeld erhalten <strong>de</strong>mnach• Kin<strong>de</strong>r im Alter von 0-14 Jahren,wenn sie hilfebedürftig sind und• hilfebedürftige Kin<strong>de</strong>r im Alter von 15bis 17 Jahren, wenn sie nichterwerbsfähig sind,• hilfebedürftige Kin<strong>de</strong>r im Alter von 18bis 24 Jahren, die vorübergehend –also nicht auf Dauer - nichterwerbsfähig sind,• vorübergehend – also nicht auf Dauer– nicht erwerbsfähige hilfebedürftigePartner von erwerbsfähigen Partnernund• vorübergehend – also nicht auf Dauer– hilfebedürftige nichterwerbsfähigeEltern (-teile) von erwerbsfähigenKin<strong>de</strong>rn.Das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld umfassen1. <strong>de</strong>n Regelbedarf,2. Mehrbedarfe und3. <strong>de</strong>n Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung- § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!