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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Arbeitsverhältnissen nach § 16e <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand April 2012, unter Punkt 2.5 Nr. 2, dass dieallgemein arbeitsrechtlichen Regelungen sowie die anwendbaren Tarifverträge gelten sollen.<strong>Die</strong> Regelungen zu Branchenmin<strong>de</strong>stlöhnen sind zu beachten.9.9 FREIE FÖRDERUNG - § 16f <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> Agentur <strong>für</strong> Arbeit kann die Möglichkeiten <strong>de</strong>r gesetzlich geregeltenEinglie<strong>de</strong>rungsleistungen durch freie Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit erweitern.<strong>Die</strong> Freie För<strong>de</strong>rung bietet insofern „Raum <strong>für</strong> neue I<strong>de</strong>en im Sinne eines ,Erfindungsrechts'.Sie ermöglicht Gestaltungsräume, um <strong>für</strong> alle eLb (erwerbsfähigen Leistungsberechtigten)an<strong>de</strong>re Maßnahmen zu entwickeln, ... die die gesetzlichen Basisinstrumente erweitern.“, sodie Fachlichen Hinweisen zur Freien För<strong>de</strong>rung <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nach § 16f <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand April 2012,unter Teil A Punkt 1.Beson<strong>de</strong>re För<strong>de</strong>rmöglichkeiten können erfolgen• <strong>für</strong> Langzeitarbeitslose und• <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>thaben und <strong>de</strong>ren berufliche Einglie<strong>de</strong>rung auf Grund von schwerwiegen<strong>de</strong>nVermittlungshemmnissen beson<strong>de</strong>rs erschwert ist,wenn bei diesen Personen in angemessener Zeit von in <strong>de</strong>r Regel sechs Monaten nicht mitAussicht auf Erfolg an<strong>de</strong>re Leistungen <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bzw. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Iangewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können.Für diese Personenkreise gilt auch das sonst zu beachten<strong>de</strong> sogenannte Umgehungs- undAufstockungsangebot nicht, so § 16f Abs. 2 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Das Umgehungs- undAufstockungsangebot bestimmt, dass die Leistungen nach § 16f <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht die an<strong>de</strong>ren im<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geregelten Einglie<strong>de</strong>rungsleistungen, bzw. die damit in Bezug stehen<strong>de</strong>n Leistungen<strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, aufstocken o<strong>de</strong>r umgehen dürfen, insbeson<strong>de</strong>re die spezifischen Regelungen zuFör<strong>de</strong>rvoraussetzungen, Zielgruppen, För<strong>de</strong>rhöhe und –dauer, ausführlich dargestellt in TeilA unter Punkt 1.4 in <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen zur Freien För<strong>de</strong>rung <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nach § 16f <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,Stand April 2012.9.10 FÖRDERUNG BEI WEGFALL DER HILFEBEDÜFTIGKEIT - § 16g <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Entfällt die Hilfebedürftigkeit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erwerbsfähigen während einerMaßnahme zur Einglie<strong>de</strong>rung, kann sie durch Darlehen weiter geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,wenn dies wirtschaftlich erscheint und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerbsfähige die Maßnahmevoraussichtlich erfolgreich abschließen wird.• Leistungen nach <strong>de</strong>m Dritten Kapitel („Aktive Arbeitsför<strong>de</strong>rung“) und § 45 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I (Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme) o<strong>de</strong>rnach § 16a Nr. 1 bis 4 (die kommunalen Einglie<strong>de</strong>rungsleistungen) und § 16b (dasEinstiegsgeld) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> können auch <strong>für</strong> die Dauer einer För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitgeberso<strong>de</strong>r eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1 und § 16e <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erbrachtwer<strong>de</strong>n, wenn die Hilfebedürftigkeit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erwerbsfähigen auf Grund <strong>de</strong>s zu121

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