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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• ist in ihren o<strong>de</strong>r seinen Erwerbsmöglichkeiten beson<strong>de</strong>rs schwer beeinträchtigtdurch min<strong>de</strong>stens zwei weitere in ihrer o<strong>de</strong>r seiner Person liegen<strong>de</strong>Vermittlungshemmnisse.Weitere Vermittlungshin<strong>de</strong>rnisse können z.B. ein höheres Alter o<strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong><strong>de</strong>utsche Sprachkenntnisse sein. In <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen zur FachlichenFör<strong>de</strong>rung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand April 2012, wird aberunter Punkt 2.1.1 „Auswahl“ ausgeführt, dass nicht entschei<strong>de</strong>nd ist, dass die o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein Merkmal aufweist, das abstrakt einVermittlungshemmnis darstellen kann, son<strong>de</strong>rn auf die konkrete Situation <strong>de</strong>rjeweiligen betroffenen Person abzustellen ist. Darum soll die Entscheidung,welche Vermittlungshemmnisse <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 16e Abs. 3 entsprechen,<strong>de</strong>zentral von <strong>de</strong>n einzelnen Jobcentern getroffen wer<strong>de</strong>n.2. <strong>Die</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat <strong>für</strong> einen Zeitraum vonwenigstens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Abs. 1Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, das sind die Leistungen nach § 35 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I Ausbildungs- undArbeitsvermittlung, erhalten unter Einbeziehung <strong>de</strong>r übrigenEinglie<strong>de</strong>rungsleistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.3. Ohne die För<strong>de</strong>rung ist eine Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s erwerbsfähigenLeistungsberechtigten auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich <strong>für</strong> dieDauer <strong>de</strong>r Zuweisung nicht möglich.4. <strong>Die</strong> Zuschüsse an <strong>de</strong>n Arbeitgeber dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahrenhöchstens <strong>für</strong> eine Dauer von 24 Monaten erbracht wer<strong>de</strong>n.Während <strong>de</strong>r gesamten För<strong>de</strong>rungsdauer soll die Betreuung <strong>de</strong>r Teilnehmer durch dasJobcenter mit Blick auf die Erreichung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnissefestgelegten individuellen Ziele erfolgen. Rechtzeitig vor Beendigung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung hat dasJobcenter eine Strategie zur weiteren Heranführung <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Leistungsberechtigten an<strong>de</strong>n ersten Arbeitsmarkt o<strong>de</strong>r zum weiteren Einglie<strong>de</strong>rungsprozess unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Beschäftigung erworbenen und vertieften Fähigkeiten und Kenntnis zu entwickeln,so die Weisungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur in <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen zur Fachlichen För<strong>de</strong>rungvon Arbeitsverhältnissen nach § 16e <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand April 2012, unter Punkt 4 Nr. 3.<strong>Die</strong> Bun<strong>de</strong>sagentur soll die zugewiesene Person sofort abberufen, wenn sie diese in einezumutbare Arbeit o<strong>de</strong>r Ausbildung vermitteln kann. Nimmt die zugewiesene Person von sichaus eine Arbeit o<strong>de</strong>r Ausbildung auf o<strong>de</strong>r kann an einer Maßnahme <strong>de</strong>r Berufsausbildungo<strong>de</strong>r beruflichen Weiterbildung teilnehmen, kann sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen - § 16e Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<strong>Die</strong> Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses richtet sich nach <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>serwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bezug auf <strong>de</strong>n konkreten Arbeitsplatz und kann biszu 75% <strong>de</strong>s berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Das berücksichtigungsfähigeArbeitsentgelt setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m zu zahlen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt und <strong>de</strong>mpauschalisierten Anteil <strong>de</strong>s Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich <strong>de</strong>sBeitrags zur Arbeitsför<strong>de</strong>rung - § 16e Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Für die Vergütung empfiehlt dieBun<strong>de</strong>sagentur in <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen zur Fachlichen För<strong>de</strong>rung von120

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