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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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9.4 LEISTUNGEN, FÜR DIE DIE KOMMUNALEN TRÄGER ZUSTÄNDIG SIND - § 16a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> folgen<strong>de</strong>n Leistungen können erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>für</strong> die Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>serwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erfor<strong>de</strong>rlich sind:• die Betreuung min<strong>de</strong>rjähriger o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die häusliche Pflege vonAngehörigen,• die Schuldnerberatung,• die psychosoziale Betreuung,• die Suchtberatung.9.5 DAS EINSTIEGSGELD - § 16b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Das Einstiegsgeld ist eine im Ermessen <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit stehen<strong>de</strong> Geldleistung.Es dient <strong>de</strong>r Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei arbeitslosen Personen, wenn sieeine sozialversicherungspflichtige o<strong>de</strong>r selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen; dasEinstiegsgeld wird dabei als Zuschuss zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong> gezahlt.118• Es muss sich also um eine Erwerbstätigkeit oberhalb <strong>de</strong>s Niveaus <strong>de</strong>s Mini-Lohn-Jobs(ab 2013 450 Euro) han<strong>de</strong>ln mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15Stun<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r das Arbeitsentgelt aber so niedrig ist (Billig-Lohn-Sektor), dass es zurDeckung <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – Bedarfs nicht ausreicht, also die ergänzen<strong>de</strong> Leistung vonArbeitslosengeld <strong>II</strong> erfor<strong>de</strong>rlich ist. Hier soll das Einstiegsgeld einen Anreiz bieten, dieschlecht bezahlte Tätigkeit beizubehalten bzw. anzunehmen, da es im Zweifelsfalleleichter ist, sich aus einer schlecht bezahlten Tätigkeit <strong>für</strong> eine besser bezahlteTätigkeit zu bewerben als aus <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit. Daher die Voraussetzung, dass dieZahlung <strong>de</strong>s Einstiegsgel<strong>de</strong>s zur Einglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkterfor<strong>de</strong>rlich ist. <strong>Die</strong> Gewährung <strong>de</strong>s Einstiegsgel<strong>de</strong>s kommt somit nicht <strong>für</strong>Beschäftigungen auf <strong>de</strong>m zweiten Arbeitsmarkt in Betracht.• Nach § 16b Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> kann das Einstiegsgeld auch erbracht wer<strong>de</strong>n, wenndie Hilfebedürftigkeit durch o<strong>de</strong>r nach Aufnahme <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit entfällt.• Das Einstiegsgeld wird <strong>für</strong> höchstens 24 Monate erbracht, soweit <strong>für</strong> diesen Zeitraumeine Erwerbstätigkeit besteht. Bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Einstiegsgelds soll dievorherige Dauer <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit sowie die Größe <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, in <strong>de</strong>rdie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte wohnt, berücksichtigt wer<strong>de</strong>n -soweit § 16b Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• § 16b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> enthält eine Ermächtigung <strong>für</strong> eine Verordnung <strong>für</strong> die Bemessung<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Einstiegsgel<strong>de</strong>s unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in Abs. 2 aufgeführtenKriterien. Der Gesetzgeber hat bisher hiervon keinen Gebrauch gemacht.9.6 LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG VON SELBSTÄNDIGEN – § 16c <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Erwerbsfähige Leistungsberechtigte , die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeitaufnehmen o<strong>de</strong>r ausüben, können Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung erhalten, wenn zu

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