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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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117• Allgemeine Leistungen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen amArbeitsleben: Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung, zurFör<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Berufsausbildung und zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r beruflichen Weiterbildunggemäß § 115 Nummer 1 bis 3• Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabebehin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitsleben können auch erbracht wer<strong>de</strong>n, wennbehin<strong>de</strong>rte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen einedauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wer<strong>de</strong>n kann - § 116 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.• Zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitsleben können auchberufliche Aus- und Weiterbildungen unterstützt wer<strong>de</strong>n, die im Rahmen <strong>de</strong>sBerufsbildungsgesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Handwerksordnung abweichend von <strong>de</strong>nAusbildungsordnungen <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ausbildungsberufe o<strong>de</strong>r inSon<strong>de</strong>rformen <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen durchgeführt wer<strong>de</strong>n - § 116 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.• In § 116 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I sind weitere Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>für</strong> die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r beruflichenWeiterbildung <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen aufgezählt.• Beson<strong>de</strong>re Leistungen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen amArbeitsleben: Übernahme <strong>de</strong>r Teilnahmekosten <strong>für</strong> beson<strong>de</strong>re För<strong>de</strong>rung auf Grund<strong>de</strong>r Art und Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r zur Sicherung <strong>de</strong>r Teilhabe amArbeitsleben, auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifen<strong>de</strong>n PersönlichenBudgets - §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• <strong>Die</strong> §§ 127 und 128 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I regeln die Bestimmung <strong>de</strong>r Teilnahmekosten <strong>für</strong> dieMaßnahmen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitsleben undSon<strong>de</strong>rfälle <strong>de</strong>r Unterbringung und Verpflegung in diesem Zusammenhang.7. § 1 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 36 und § 81 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.• Frauenför<strong>de</strong>rung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Grundsätze <strong>de</strong>r Vermittlung gemäß § 36 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n durch Übernahme <strong>de</strong>r Weiterbildungskosten zumnachträglichen Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses o<strong>de</strong>r eines gleichwertigenSchulabschlusses geför<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>r Vorlage bestimmter Voraussetzungen gemäß § 81Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I<strong>Die</strong> Agentur <strong>für</strong> Arbeit als Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> kann dieAusbildungsvermittlung durch die <strong>für</strong> die Arbeitsför<strong>de</strong>rung zuständigen Stellen <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit wahrnehmen lassen - § 16 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>

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