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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Übernahme von Weiterbildungskosten gemäß <strong>de</strong>n §§ 81 bis 87 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I <strong>für</strong>Arbeitnehmer ab vollen<strong>de</strong>tem 45. Lebensjahr, wenn1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflicheinzuglie<strong>de</strong>rn, eine ihnen drohen<strong>de</strong> Arbeitslosigkeit abzuwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r weil bei ihnenwegen fehlen<strong>de</strong>n Berufsabschlusses die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Weiterbildung anerkanntist,2. die Agentur <strong>für</strong> Arbeit sie vor Beginn <strong>de</strong>r Teilnahme beraten hat und3. die Maßnahme und <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>für</strong> die För<strong>de</strong>rung zugelassen sind.<strong>Die</strong> Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbarentstehen<strong>de</strong>n Lehrgangskosten und Kosten <strong>für</strong> die Eignungsfeststellung, Fahrkosten,Kosten <strong>für</strong> auswärtige Unterbringung und <strong>für</strong> die Verpflegung sowieKin<strong>de</strong>rbetreuungskosten.• Weiterbildungsför<strong>de</strong>rung in kleineren und mittleren Unternehmen wievorhergehend, aber <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>thaben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber min<strong>de</strong>stens 50% <strong>de</strong>r Lehrgangskosten trägt und dieMaßnahme vor <strong>de</strong>m 31.12.2014 beginnt, gemäß § 131a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach <strong>de</strong>mErsten Unterabschnitt <strong>de</strong>s Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Einglie<strong>de</strong>rungszuschuss <strong>für</strong> Arbeitgeber gemäß §§ 88 bis 92 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I zur Einglie<strong>de</strong>rungvon Arbeitnehmern, wenn <strong>de</strong>ren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen<strong>de</strong>rGrün<strong>de</strong> erschwert ist – Zuschuss zum Arbeitsentgelt und Ausgleich einerMin<strong>de</strong>rleistungDer Einglie<strong>de</strong>rungszuschuss kann bis zu 50% <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>nArbeitsentgelts und die För<strong>de</strong>rdauer bis zu 12 Monaten betragen. Bei behin<strong>de</strong>rtenund schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen kann er noch höher und länger ausfallen, vgl. § 90<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.Für <strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rungszuschuss zu berücksichtigen ist das vom Arbeitgeber gezahlteArbeitsentgelt, wenn es <strong>de</strong>n in § 91 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I genannten Kriterienentspricht sowie <strong>de</strong>r pauschalisierte Anteil <strong>de</strong>s Arbeitgebers amGesamtsozialversicherungsbeitrag.• Wenn die För<strong>de</strong>rungen bis zum 31.12.2014 begonnen haben, kann die För<strong>de</strong>rdauer<strong>für</strong> einen Einglie<strong>de</strong>rungszuschuss <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>thaben, abweichend von § 89 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I statt bis zu 12 Monaten bis zu 36 Monatenbetragen.6. Für Einglie<strong>de</strong>rungsleistungen an erwerbsfähige, behin<strong>de</strong>rte Leistungsberechtigte geltendie §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereiten<strong>de</strong>rBildungsmaßnahmen und <strong>de</strong>r Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Abs. 1,2 und 5, die §§117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I entsprechend.• Grundsätze <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitslebengemäß §§ 112 bis 114 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I116

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