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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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1153. Leistungen zur Berufsausbildung nach <strong>de</strong>m Vierten Unterabschnitt <strong>de</strong>s Dritten Abschnittsund Leistungen nach § 54a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behin<strong>de</strong>rter und schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschengemäß § 73 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Unterstützung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Berufsausbildung von för<strong>de</strong>rungsbedürftigenjungen Menschen gemäß § 74 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Ausbildungsbegleiten<strong>de</strong> Hilfen <strong>für</strong> för<strong>de</strong>rungsbedürftige junge Menschen gem. § 75<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I• Außerbetriebliche Berufsausbildung <strong>für</strong> för<strong>de</strong>rungsbedürftige junge Menschengemäß § 76 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>IWer zum Personenkreis <strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rungsbedürftigen jungen Menschen gehört, ergibtsich aus § 78 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I:„(1) För<strong>de</strong>rungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte jungeMenschen, die wegen in ihrer Person liegen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> ohne die För<strong>de</strong>rung1. eine Einstiegsqualifizierung o<strong>de</strong>r eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzeno<strong>de</strong>r erfolgreich been<strong>de</strong>n können2. nach <strong>de</strong>r vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses eine weitereBerufsausbildung nicht beginnen können o<strong>de</strong>r3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nichtbegrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r festigen können.(2) För<strong>de</strong>rungsbedürftig sind auch Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>,1. bei <strong>de</strong>nen ohne die För<strong>de</strong>rung mit ausbildungsbegleiten<strong>de</strong>n Hilfen eine vorzeitigeLösung ihres Berufsausbildungsverhältnisses droht o<strong>de</strong>r2. die nach <strong>de</strong>r vorzeitigen Lösung eines betrieblichenBerufsausbildungsverhältnisses unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 76 Absatz 3eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die bereits eineBerufsausbildung absolviert haben und <strong>de</strong>ren Abschluss <strong>de</strong>r zweitenBerufsausbildung <strong>für</strong> ihre dauerhafte berufliche Einglie<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlich ist.(3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“ – <strong>Die</strong>s betrifft die För<strong>de</strong>rung vonAuslän<strong>de</strong>rn.• För<strong>de</strong>rung einer Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I4. Leistungen zur Beruflichen Weiterbildung nach <strong>de</strong>m Vierten Abschnitt und Leistungennach § 131a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I

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