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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• eine Potenzialanalyse gemäß § 37 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I; <strong>für</strong> die in § 37 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I ebenfalls genannteEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung gibt es die spezielle Regelung im <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - § 15 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>unter Beachtung <strong>de</strong>r <strong>für</strong> diese Leistungserbringung gültigen gemeinsamen Vorschriften<strong>de</strong>r §§ 40 bis 43 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.2. <strong>Die</strong> Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m ZweitenAbschnitt:• För<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>m Vermittlungsbudget - § 44 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>IDas Vermittlungsbudget wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Gesetz zur Neuausrichtung <strong>de</strong>rarbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917 ff.) eingeführt.In ihm wer<strong>de</strong>n die Leistungen zusammengefasst, die vorher in verschie<strong>de</strong>nenEinzelvorschriften geregelt waren und die die Anbahnung o<strong>de</strong>r Aufnahme einerversicherungspflichtigen Beschäftigung durch verschie<strong>de</strong>ne Hilfen unterstützenhelfen, wie Bewerbungs- und Reisekosten.Geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann auch die Anbahnung o<strong>de</strong>r Aufnahme einerversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedsstaat <strong>de</strong>rEuropäischen Union, einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>nEuropäischen Wirtschaftsraum o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Schweiz.Durch § 16 Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt <strong>für</strong> das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> an<strong>de</strong>rs als <strong>für</strong> das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, dass dieLeistungen aus <strong>de</strong>m Vermittlungsbudget auch <strong>für</strong> die Anbahnung und Aufnahmeeiner schulischen Berufsausbildung erbracht wer<strong>de</strong>n können.• Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung - § 45 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>IHierunter wer<strong>de</strong>n Maßnahmen gefasst, dieo an <strong>de</strong>n Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen,o Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern o<strong>de</strong>r beseitigen,o in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln,o an eine selbstständige Tätigkeit heranführen o<strong>de</strong>ro eine Beschäftigungsaufnahme stabilisieren.Geregelt ist hier auch <strong>de</strong>r Anspruch auf einen Aktivierungs- undVermittlungsgutschein. Nach § 45 Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I haben Arbeitslose einen Anspruch,wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeitvon sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind.Für die Leistungsberechtigten nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist es aber wohlgemerkt eineKannleistung <strong>de</strong>s Jobcenters. Eine Ausnahme gibt es <strong>für</strong> sogen. „Aufstocker“, dieArbeitslosengeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I beziehen, das aber nicht <strong>für</strong> die Sicherung <strong>de</strong>sLebensunterhalts ausreicht, so dass sie zusätzlich Arbeitslosengeld <strong>II</strong> beziehen. <strong>Die</strong>Ausnahme ist geregelt in § 22 Abs. 4 Satz 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, dort fin<strong>de</strong>n sich weitereRechtsanspruchsleistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, die von diesem Personenkreisgegenüber <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.• Probebeschäftigung und Arbeitshilfe <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen - § 46 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I114

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