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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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1139.2 DAS SOFORTANGEBOT - § 15a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb <strong>de</strong>r letzten zwei Jahre keine laufen<strong>de</strong>nGeldleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> o<strong>de</strong>r <strong>II</strong>I bezogenhaben, sollen bei <strong>de</strong>r Beantragung nach Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> unverzüglich Leistungenzur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit angeboten wer<strong>de</strong>n.<strong>Die</strong> Zielsetzung <strong>de</strong>s Gesetzgebers ist es, mit dieser Regelung• Hilfebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n bzw. einer länger andauern<strong>de</strong>n Zeit <strong>de</strong>rHilfebedürftigkeit vorzubeugen,• Sowie die Bereitschaft <strong>de</strong>s Hilfesuchen<strong>de</strong>n zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen.<strong>Die</strong>se Leistung wird im Allgemeinen also vor Feststellung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit erbracht.Auch bei <strong>de</strong>m Sofortangebot sind die allgemeinen Leistungsgrundsätze gemäß § 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zubeachten, so nach § 3 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die konkreten Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls, so auch dieFachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 15a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.06.2013, Rn.15a.30.9.3 DIE LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT NACH § 16 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong>ser Teil ist das Ergebnis einer „Fleißarbeit“. Ich glaube, fast allen ergeht es beim Lesendieses Paragraphen wie mir – schnell überspringen durch die ganzen Verweise. Ich <strong>de</strong>nkeaber, dass es schon wichtig ist, sich einmal vor Augen zu führen, welche Leistungen zurEinglie<strong>de</strong>rung in Arbeit bei <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> zur Verfügung stehen.<strong>Die</strong> Agentur <strong>für</strong> Arbeit erbringt zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit Leistungen gemäß § 35 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong><strong>II</strong>I, das heißt, sie hat Ausbildungsuchen<strong>de</strong>n, <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>n und Arbeitgebern AusbildungsundArbeitsvermittlung anzubieten. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I stellt die Agentur <strong>für</strong>Arbeit sicher, dass Ausbildungsuchen<strong>de</strong> und Arbeitslose, <strong>de</strong>ren berufliche Einglie<strong>de</strong>rungvoraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.Als Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung kann die Agentur <strong>für</strong> Arbeit die in § 16 Abs. 1beschriebenen Leistungen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I erbringen; dabei han<strong>de</strong>lt es sich im Einzelnen umfolgen<strong>de</strong> Leistungen <strong>de</strong>s Dritten Kapitels („Aktive Arbeitsför<strong>de</strong>rung“) <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I:1. <strong>Die</strong> übrigen Leistungen <strong>de</strong>r Beratung und Vermittlung nach <strong>de</strong>m Ersten Abschnitt:• die Berufsberatung, Eignungsfeststellung und Berufsorientierung sowie eineArbeitsmarktberatung <strong>für</strong> Arbeitgeber gemäß §§ 29 bis 34 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I

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