13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. In <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung kann auch vereinbart wer<strong>de</strong>n, welche Leistungendie Personen erhalten, die mit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m erwerbsfähigen Leistungsberechtigtenin einer Bedarfsgemeinschaft leben. <strong>Die</strong>se Personen sind hierbei zu beteiligen.3. Wird in <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, istauch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dieerwerbsfähige leistungsberechtigte Person scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig ist, wenn sie dieMaßnahme aus einem von ihr zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> nicht zu En<strong>de</strong> führt.1119.1.3 Dauer <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung<strong>Die</strong> Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung soll <strong>für</strong> sechs Monate geschlossen wer<strong>de</strong>n. Danach soll eineneue Vereinbarung abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Bei je<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarungsind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.9.1.4 Zur Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag• Bei <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung han<strong>de</strong>lt es sich um einen öffentlich-rechtlichenVertrag im Sinne <strong>de</strong>r §§ 53 ff. <strong>SGB</strong> X, in <strong>de</strong>m die oben stehen<strong>de</strong>n Rechte bzw.Verpflichtungen verbindlich vereinbart wer<strong>de</strong>n. Allerdings han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>rEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung nicht um einen echten Austauschvertrag.• Um einen echten Austauschvertrag han<strong>de</strong>lt es sich <strong>de</strong>swegen nicht, weil dieVereinbarung von Einglie<strong>de</strong>rungsmaßnahmen – Leistungen – und von Mitwirkungsobliegenheiten– Gegenleistungen - in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen,<strong>de</strong>nn tatsächlich geht es <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsempfänger um <strong>de</strong>n Erhalt bzw.Nichterhalt seiner Geldleistungen zur Bestreitung seines notwendigenLebensunterhalts. Auch kann in <strong>de</strong>r Realität von <strong>de</strong>r Möglichkeit, Leistungen undGegenleistungen frei auszuhan<strong>de</strong>ln, keine Re<strong>de</strong> sein. Ist <strong>de</strong>r Leistungsempfängermit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>r ihm vorgelegten Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung nichteinverstan<strong>de</strong>n und weigert sich, diese zu unterschreiben, sollen die Inhalte – wieoben gezeigt - durch einen Verwaltungsakt festgelegt wer<strong>de</strong>n. Ein Verstoß gegendie festgelegten Pflichten hat <strong>für</strong> die leistungsberechtigte Person die Absenkung <strong>de</strong>sArbeitslosengel<strong>de</strong>s <strong>II</strong> um 30% <strong>de</strong>s maßgeblichen Regelbedarfs zur Folge, bei <strong>de</strong>nnoch nicht 25 Jahre alten Erwerbsfähigen sogar <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>s gesamtenRegelbedarfs.• Allerdings sind einige gesetzliche Vorkehrungen getroffen, um behördlichenMissbrauch durch Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zu unterbin<strong>de</strong>n. In § 55Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> X heißt es: „<strong>Die</strong> Gegenleistung muss <strong>de</strong>n gesamten Umstän<strong>de</strong>nnach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>r vertraglichenLeistung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> stehen.“. § 58 <strong>SGB</strong> X regelt die Nichtigkeit von öffentlichrechtlichenVerträgen; die hier wichtigsten sind: ein öffentlich-rechtlicher Vertragist nichtig,- wenn sich die Nichtigkeit aus <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anwendung vonVorschriften <strong>de</strong>s BGB ergibt – z.B. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten -§ 138 BGB,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!