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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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9 DIE LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT UND ZUR FÖRDERUNG VONARBEITSVERHÄLTNISSEN1109.1 DIE EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG - § 15 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Instrument zurSteuerung <strong>de</strong>s Verhaltens von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen.9.1.1 Gesetzliche Vorgaben• Grundsatz: <strong>Die</strong> Agentur <strong>für</strong> Arbeit soll im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m kommunalenTräger mit je<strong>de</strong>r erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die <strong>für</strong> ihreEinglie<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen vereinbaren (Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung)• Kommt eine Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung nicht zustan<strong>de</strong>, sollen die Regelungen, diesich nachfolgend unter 9.1.2 fin<strong>de</strong>n, durch Verwaltungsakt erfolgen. Weil <strong>de</strong>rLeistungsträger über diese Möglichkeit verfügt, liegt kein Sanktionsbestand vor,wenn sich <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte weigert, eine Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarungabzuschließen. Zu einer Sanktion kann dann aber <strong>de</strong>r Verstoß gegen die imVerwaltungsakt festgelegten Pflichten führen.• <strong>Die</strong>ser Soll-Regelung steht auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>r erwerbsfähigen Leistungsberechtigteneine Verpflichtung zum Abschluss einer Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung gegenüber –siehe <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns § 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: „Eine erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Einglie<strong>de</strong>rungin Arbeit mitwirken, insbeson<strong>de</strong>re eine Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung abschließen.• Weigern sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung überdie Rechtsfolgen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Kenntnis, in <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung o<strong>de</strong>r in<strong>de</strong>m diese ersetzen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt die darin festgelegten Pflichten zu erfüllen,insbeson<strong>de</strong>re in ausreichen<strong>de</strong>m Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, führtdiese Weigerung in einer ersten Stufe zu einer Kürzung um 30% <strong>de</strong>s maßgeblichenRegelbedarfs, bei <strong>de</strong>n noch nicht 25 Jahre alten Erwerbsfähigen sogar zum Wegfall<strong>de</strong>s gesamten Regelbedarfs - § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31a Abs. 1 bzw. Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Es han<strong>de</strong>lt sich also rechtlich um eine Mitwirkungsobliegenheit.9.1.2 Inhalt <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung1. <strong>Die</strong> Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung soll insbeson<strong>de</strong>re bestimmen• welche Leistungen die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerbsfähige zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeiterhält und• welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcherHäufigkeit zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit min<strong>de</strong>stens unternehmen muss und inwelcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,• welche Leistungen Dritter, insbeson<strong>de</strong>re Träger an<strong>de</strong>rer Sozialleistungen,erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

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