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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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108<strong>Die</strong> Nr. 5 wur<strong>de</strong> angefügt durch Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>rarbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2928 ff.)Dazu eine Rechtsprechung <strong>de</strong>s OVG Bremen vom 01.06.2006 – S 1 B 140/06:Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> ist es zumutbar, eine selbständigeTätigkeit als Rechtsanwalt aufzugeben und sich auf eine konkret angebotene Stelle zubewerben, wenn aus <strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit nicht in absehbarer Zeit Einkommenzu erwarten ist, das seine Hilfebedürftigkeit aufhebt. Bei Weigerung, sich um dieangebotene Stelle als Finanzberater mit Universitätsabschluss imFührungskräftenachwuchsprogramm einer Versicherung zu bewerben, ist dieAbsenkung <strong>de</strong>r Regelleistung um 30% rechtmäßig.Das Gesagte gilt nach § 10 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auch <strong>für</strong> die Teilnahme an Maßnahmen zurEinglie<strong>de</strong>rung in Arbeit entsprechend.Immer wie<strong>de</strong>r stellt sich in <strong>de</strong>r Praxis die Frage, bis zu welcher Lohngrenze man Arbeitannehmen muss, sogen. Sittenwidrigkeit, die als „sonstiger wichtiger Grund“ nach § 10 Abs.1 Nr. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zählen wür<strong>de</strong>.Nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08, istSittenwidrigkeit <strong>für</strong> die Fälle anzunehmen, in <strong>de</strong>nen die Lohngestaltung durch ein auffälligesMissverhältnis gegenüber <strong>de</strong>m allgemeinen Lohnniveau <strong>für</strong> vergleichbare Arbeitengekennzeichnet ist. <strong>Die</strong>ses liegt vor, wenn die Entlohnung nicht einmal 2/3 eines in <strong>de</strong>rbetreffen<strong>de</strong>n Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns entspricht.In Bereichen, in <strong>de</strong>nen es keine Tarifverträge gibt, sind ggf. verwandte Tarifverträge alsVergleichsmaßstab heranzuziehen.Gewürdigt wer<strong>de</strong>n müssen aber zusätzlich alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles wie etwaüberlange und unregelmäßige Arbeitszeiten.Zitiert nach: Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 10 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand21.05.2012 , Rn. 10.3.

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