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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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1078 DIE ZUMUTBARKEIT VON ARBEIT - § 10 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>8.1 WELCHE ARBEIT IST ZUMUTBAR? - § 10 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist je<strong>de</strong> Arbeit zumutbar, es sei <strong>de</strong>nn,dass1. sie zu <strong>de</strong>r bestimmten Arbeit körperlich, geistig o<strong>de</strong>r seelisch nicht in <strong>de</strong>r Lage ist,2. die Ausübung <strong>de</strong>r Arbeit ihr die künftige Ausübung <strong>de</strong>r bisherigen überwiegen<strong>de</strong>nArbeit wesentlich erschweren wür<strong>de</strong>, weil die bisherige Tätigkeit beson<strong>de</strong>rekörperliche Anfor<strong>de</strong>rungen stellt,3. die Ausübung <strong>de</strong>r Arbeit die Erziehung ihres Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s ihres Partnersgefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>,<strong>Die</strong> Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s, das das dritte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, ist in <strong>de</strong>r Regelnicht gefähr<strong>de</strong>t, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung o<strong>de</strong>r inTagespflege im Sinne <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I o<strong>de</strong>r auf sonstige Weisesichergestellt ist. <strong>Die</strong> zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dasserwerbsfähigen Erziehen<strong>de</strong>n vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>sangeboten wird.4. die Ausübung <strong>de</strong>r Arbeit mit <strong>de</strong>r Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre unddie Pflege nicht auf an<strong>de</strong>re Weise sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann,5. <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.8.2 EINE ARBEIT IST NICHT ALLEIN DESHALB UNZUMUTBAR; WEIL ... - § 10 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Eine Arbeit ist nicht allein <strong>de</strong>shalb unzumutbar, weil1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>r erwerbsfähigenleistungsberechtigten Person entspricht, <strong>für</strong> die diese ausgebil<strong>de</strong>t ist o<strong>de</strong>r die sieausgeübt hat,2. sie im Hinblick auf die Ausbildung <strong>de</strong>r erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personals geringerwertig anzusehen ist,3. <strong>de</strong>r Beschäftigungsort vom Wohnort <strong>de</strong>r erwerbsfähigen leistungsberechtigtenPerson weiter entfernt ist, als ein früherer Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Ausbildungsort,4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei <strong>de</strong>n bisherigen Beschäftigungen <strong>de</strong>rerwerbsfähigen leistungsberechtigten Person5. sie mit <strong>de</strong>r Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbun<strong>de</strong>n ist, es sei <strong>de</strong>nn, es liegenbegrün<strong>de</strong>te Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig dieHilfebedürftigkeit been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.

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