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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Verschwägerte sind nach § 1590 BGB die Verwandten <strong>de</strong>s Ehegatten bzw. <strong>de</strong>seingetragenen Lebenspartners (z.B. Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin,Stiefkin<strong>de</strong>r). <strong>Die</strong> Schwägerschaft besteht auch nach Auflösung <strong>de</strong>r Ehe weiter.7.2.2 Rechtsfolgen bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft:• Leben Hilfebedürftige mit Verwandten o<strong>de</strong>r Verschwägerten in einerHaushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungenerhalten, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet wer<strong>de</strong>nkann.• Eine ausdrückliche Bestimmung, nach <strong>de</strong>r diese Vermutung wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>nkann, fehlt im Gesetz. Aus <strong>de</strong>r Begründung zum Gesetz – Bun<strong>de</strong>stagsdrucksache15/1516 vom 05.09.2003, S. 53 - geht jedoch hervor, dass es sich um einewi<strong>de</strong>rlegbare gesetzliche Vermutung han<strong>de</strong>lt.Wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, genügt eine einfacheschriftliche Erklärung, dass we<strong>de</strong>r ein „Wirtschaften aus einem Topf“, noch einetatsächliche Unterstützung erfolgt.Dazu das BSG in seiner Entscheidung vom 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R:„Besteht eine Haushaltsgemeinschaft, ist es <strong>de</strong>m Hilfebedürftigen möglich, diegesetzliche Vermutung - er erhält Leistungen von <strong>de</strong>n Verwandten o<strong>de</strong>rVerschwägerten - zu wi<strong>de</strong>rlegen, in<strong>de</strong>m er Tatsachen vorträgt, die geeignet sind,Zweifel an <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Vermutung zu begrün<strong>de</strong>n. Nur dann besteht Anlass,weitergehend von Amts wegen zu ermitteln. Unterstützungen von Verwandtenwer<strong>de</strong>n im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 9 Abs 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mithin dann nichtberücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz entsprechen<strong>de</strong>rLeistungsfähigkeit tatsächlich nicht erbracht wer<strong>de</strong>n.“• An<strong>de</strong>rs als in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft wird Verwandten und Verschwägerten einhöherer Selbstbehalt zugestan<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>ser ergibt sich aus § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-Verordnung. Erst, wenn <strong>de</strong>ren Einkommen und Vermögen oberhalb <strong>de</strong>r dortgenannten Freibeträge liegt, greift die Unterstützungsvermutung.104Wie <strong>de</strong>r Verwandten o<strong>de</strong>r Verschwägerten zuzubilligen<strong>de</strong> Selbstbehalt zuberechnen ist, siehe das Berechnungsbeispiel im Kapitel 14 „<strong>Die</strong>Einkommensberücksichtigung“ unter 14.5.2.7.3 DIE WOHNGEMEINSCHAFT„Klassische" Wohngemeinschaften bil<strong>de</strong>n z.B. junge Leute, die sich eine Wohnung teilen,wobei aber je<strong>de</strong>r <strong>für</strong> sich allein wirtschaftet. Hier han<strong>de</strong>lt es sich we<strong>de</strong>r um eine Bedarfs-,

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