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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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1037.1.3 Son<strong>de</strong>rfall: Mischbedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss eines AngehörigenWenn z.B. einer <strong>de</strong>r Partner eine Altersrente bezieht und daher nicht leistungsberechtigt ist,han<strong>de</strong>lt es sich um eine so genannte Mischbedarfsgemeinschaft. Das hat zur Folge, dass seinEinkommen oberhalb seines eigenen Bedarfs auf die restlichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft verteilt wird ( BSG, Entscheidung vom 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Weitere Fallkonstellationen sind möglich.Bereits im Kapitel 5 wur<strong>de</strong> gezeigt, dass die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaftgrundsätzlich davon unabhängig ist, ob die in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n einzelnenPersonen selbst leistungsberechtigt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind. Sie richtet sich allein danach, obdie Normen <strong>für</strong> eine Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 <strong>SGB</strong><strong>II</strong> erfüllt sind. Ausgeschlossene Personen können jedoch ihrerseits keineBedarfsgemeinschaft begrün<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme hiervon bil<strong>de</strong>n die nach § 7 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>ausgeschlossenen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und Studieren<strong>de</strong>n, da es sich hier nur um einenteilweisen Ausschluss han<strong>de</strong>lt, siehe hierzu unter 5.5.7.2 DIE HAUSHALTSGEMEINSCHAFT MIT VERWANDTEN ODER VERSCHWÄGERTEN DES§ 9 ABS. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>7.2.1 Wann han<strong>de</strong>lt es sich um eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>?Keine Bedarfsgemeinschaft, son<strong>de</strong>rn eine Haushaltsgemeinschaft liegt beispielsweise vor imVerhältnis von:• Kin<strong>de</strong>rn, die das 25. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, zu ihren Eltern o<strong>de</strong>r einemElternteil, mit <strong>de</strong>nen / <strong>de</strong>m sie in einem Haushalt zusammenleben undumgekehrt,• min<strong>de</strong>rjährigen und/o<strong>de</strong>r volljährigen Geschwistern zueinan<strong>de</strong>r, die in einemHaushalt leben,• Großeltern/teilen zu ihren Enkeln, mit <strong>de</strong>nen sie in einem Haushaltzusammenleben und umgekehrt.In diesen und an<strong>de</strong>ren Fällen besteht zwischen <strong>de</strong>n beteiligten Personen aber einVerwandtschaftsverhältnis o<strong>de</strong>r ein Schwägerschaftsverhältnis; hier han<strong>de</strong>lt es sich dann umeine Haushaltsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Kleine Klärung <strong>de</strong>r Begriffe Verwandte und Verschwägerte nach <strong>de</strong>m BGB:• Verwandte sind nach § 1589 BGB Personen, <strong>de</strong>ren eine von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren abstammt(z.B. Großeltern – Eltern – Kin<strong>de</strong>r) o<strong>de</strong>r die von <strong>de</strong>rselben dritten Person abstammen(z.B. Geschwister, Neffe/Nichte, Onkel/Tante).

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