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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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102<strong>Die</strong> Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weilsie unzulässig ist.1. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> gehört diesubstantiierte Darlegung, dass <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer durch <strong>de</strong>nangegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt seinkönnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen gerichtlicheEntscheidungen, bedarf es einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit diesenEntscheidungen und <strong>de</strong>ren konkreter Begründung.2. <strong>Die</strong>se Anfor<strong>de</strong>rungen sind hier nicht erfüllt.Eine Verletzung <strong>de</strong>r allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) <strong>de</strong>rBeschwer<strong>de</strong>führerin ist nicht schlüssig behauptet. In <strong>de</strong>r Nichtgewährungeiner staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nichtdie abwehrrechtliche Dimension <strong>de</strong>r Grundrechte betroffen ist. In Re<strong>de</strong>steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigenExistenzminimums, <strong>für</strong> <strong>de</strong>ssen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sichtallein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit <strong>de</strong>m Sozialstaatsprinzip <strong>de</strong>sArt. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.Soweit die Beschwer<strong>de</strong>führerin eine Verletzung dieses Grundrechtsbehauptet, ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht hinreichendsubstantiiert. Es fehlt vorliegend an <strong>de</strong>n notwendigen Ausführungen dazu,inwieweit eine Regelleistung trotz <strong>de</strong>r Zahlung von Kin<strong>de</strong>rgeld und <strong>de</strong>rGewährung von „Kost und Logis“, die in Abzug zu bringen wären, zurDeckung <strong>de</strong>s menschenwürdigen Existenzminimums noch erfor<strong>de</strong>rlich gewesenwäre.Auch eine Verletzung <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan.2) In die nach § 15 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zwingend vorgesehene Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung, die zwischenje<strong>de</strong>r erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeitabzuschließen ist, können Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft einbezogen wer<strong>de</strong>n, d.h.es kann hier geregelt wer<strong>de</strong>n, welche Leistungen diese Personen erhalten. Dabei istauch § 38 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu berücksichtigen: nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass dieerwerbsfähige leistungsberechtigte Person bevollmächtigt ist, Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>auch <strong>für</strong> die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben<strong>de</strong>n Personen zubeantragen und entgegenzunehmen. Das be<strong>de</strong>utet, dass die erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person auch im Rahmen <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung Regelungen<strong>für</strong> Personen <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft treffen kann.Im Kapitel 6.3 „Zur Hilfebedürftigkeit“ wird in einem Exkurs auf die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s § 9Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eingegangen. Durch die in ihm beschriebene anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Art <strong>de</strong>rEinkommensverteilung in einer Bedarfsgemeinschaft wer<strong>de</strong>n auch Personen hilfebedürftig,die ihren eigenen Bedarf selbst <strong>de</strong>cken können. Verwiesen sei auch auf das Kapitel 14 „<strong>Die</strong>Einkommensberücksichtigung“, vor allem in diesem Zusammenhang auf die Abschnitte 14.5„Berücksichtigung von Einkommen an<strong>de</strong>rer Personen“, 14.6 „Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>rEinkommensberücksichtigung von Kin<strong>de</strong>rn und 14.7 „Ein ausführliches Beispiel <strong>für</strong> dieBerechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld“.

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