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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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100Auch LSG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg vom 19.04.2007 – L 3 AS 1740/07 ER:Zur Vermeidung einer strangulieren<strong>de</strong>n Unterhaltshaftung mit familiensprengen<strong>de</strong>rWirkung kann eine Bedarfsgemeinschaft mit <strong>de</strong>n unverheirateten Stief-/Partnerkin<strong>de</strong>rnerst dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c i.V.m. Abs. 3a<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>de</strong>r Einstandswille im Verhältnis zwischen <strong>de</strong>m Partner <strong>de</strong>s Elternteils und je<strong>de</strong>meinzelnen Kind geson<strong>de</strong>rt geprüft wird.LSG Nie<strong>de</strong>rsachsen-Bremen vom 21.01.2008 - L 6 AS 734/07 ER:Eine Wi<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Einstandsvermutung ist anzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Partner nachweist,dass er <strong>de</strong>m nicht leiblichen Kind tatsächlich keine Unterstützung zukommen lässt.Aber: Am 13.11.2008 hat das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht entschie<strong>de</strong>n, dass ein Stiefkind keinenAnspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bei ausreichen<strong>de</strong>m Einkommen <strong>de</strong>s neuenPartners <strong>de</strong>r Mutter in einer Patchworkfamilie hat – B 14 AS 2/08 R:Quelle: Medieninformation <strong>de</strong>s BSG Nr. 52/08Der Senat hält die im Schrifttum und in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Instanzen geäußertenverfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken gegen § 9 Abs. 2 S. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> beachtenswert, letztlichaber nicht durchgreifend:<strong>Die</strong> Wahl <strong>de</strong>r Lebensform „eheähnliche Gemeinschaft“ gegenüber <strong>de</strong>r Lebensform „Ehe“hätte ansonsten <strong>de</strong>n Vorteil, dass „faktische Stiefkin<strong>de</strong>r“ weiterhin<strong>Grundsicherung</strong>sleistungen auf Kosten <strong>de</strong>r Allgemeinheit erhalten könnten.Anm.: Auf die durch die Neuregelung ergeben<strong>de</strong> Schlechterstellung auch <strong>de</strong>rverheirateten Paare wird hier überhaupt nicht eingegangen.Es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei <strong>de</strong>r Wahl eines Partners mit(frem<strong>de</strong>n) Kin<strong>de</strong>rn die Kosten dieser Kin<strong>de</strong>r auf die Allgemeinheit abgewälzt wer<strong>de</strong>nkönnen, wenn innerhalb <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft durch <strong>de</strong>n neuen Partner mitbedarfs<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>m Einkommen ausreichen<strong>de</strong> Mittel zur Verfügung stehen.Der Rechtsanspruch <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s auf Gewährung <strong>de</strong>s Existenzminimums gegen <strong>de</strong>n Staatist hinreichend gewährt. Das Kind muss sich zwar Einkommen einer Person„entgegenhalten“ lassen, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat.Es hat aber einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, <strong>de</strong>r gemäß § 1603 Abs. 2BGB von dieser auch ohne Berücksichtigung einer Selbstbehaltsgrenze zu erfüllen ist (sogenannte Notgemeinschaft).→ <strong>Die</strong> Mutter muss das von ihrem Partner Zugewandte zunächst undzuvör<strong>de</strong>rst ihrem Kind zuwen<strong>de</strong>n. Tut sie das nicht, so liegt eineSorgerechtsverletzung vor, die zu einem Eingreifen <strong>de</strong>r Mechanismen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>Iführen wür<strong>de</strong>.Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hat sich insgesamt vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit <strong>de</strong>m Ziel,das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren.

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