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Musterlösung - taxation.ch

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Übungen im bernis<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>tFS 2013Dr. Toni AmonnFall 3Probeklausur Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>riftLösungshinweiseBegleitbriefZweck: Information der Klienten über Re<strong>ch</strong>tslage, mögli<strong>ch</strong>e Standpunkte Gegenpartei undmögli<strong>ch</strong>en Ausgang des Verfahrens (Risiken).Allgemeiner Hinweis: Korrespondenz an Klienten ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> in der Regel an juristis<strong>ch</strong>eLaien. Dem ist spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und inhaltli<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>nung zu tragen. Die Spra<strong>ch</strong>e sollte mögli<strong>ch</strong>steinfa<strong>ch</strong> sein (Fa<strong>ch</strong>ausdrücke vermeiden oder erläutern).1. Inhaltli<strong>ch</strong> ist der Standpunkt der Steuerverwaltung an si<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tig. Sowohl die erste Veranlagungals au<strong>ch</strong> der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid waren unri<strong>ch</strong>tig. Weil die AG ni<strong>ch</strong>t steuerpfli<strong>ch</strong>tigist, kann keine Verlustverre<strong>ch</strong>nung vorgenommen werden und die AG war au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tzur Einspra<strong>ch</strong>e befugt. Die erste Veranlagung war zu tief, weil die Übernahme der Steuerdur<strong>ch</strong> die Käuferin aus Si<strong>ch</strong>t des steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Verkäufers eine zusätzli<strong>ch</strong>e Erlöskomponentedarstellt, die den steuerbaren Gewinn erhöht. Die dreimalige Aufre<strong>ch</strong>nung, die zueinem Steuerbetrag von CHF 747’000 führt, wäre deshalb korrekt. Mangels Legitimationhätte die Steuerverwaltung auf die Einspra<strong>ch</strong>e gar ni<strong>ch</strong>t eintreten dürfen.2. Denno<strong>ch</strong> ist aus verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t fragli<strong>ch</strong>, ob die Steuerverwaltung diese Fehlerna<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> korrigieren darf. Eine Beri<strong>ch</strong>tigung gemäss StG 205 ist nur zulässig,wenn ein sog. Kanzleifehler (S<strong>ch</strong>reib- oder Re<strong>ch</strong>nungsfehler) vorliegt. Hier handelt es si<strong>ch</strong>aber um einen Veranlagungsfehler (Denkfehler), der ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Beri<strong>ch</strong>tigung korrigiertwerden darf. Wir können daher die Zulässigkeit der Beri<strong>ch</strong>tigung bestreiten und vorerstnur den Antrag auf Aufhebung der Beri<strong>ch</strong>tigung stellen. Wenn wir damit dur<strong>ch</strong>dringen, istüberhaupt keine Steuer ges<strong>ch</strong>uldet.3. Hinweis auf Verfahrensablauf (Re<strong>ch</strong>tsmittel ist der Rekurs, weil ein Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eidangefo<strong>ch</strong>ten wird, Rekurss<strong>ch</strong>rift, dann Vernehmlassung Steuerverwaltung, dann zweiterS<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel, dann Urteil, keine Parteiverhandlung). [Denkbar: weitere Ausführungenzum Instanzenzug (wenn s<strong>ch</strong>on aber nur kurz)].4. Ziel eines Rekurses muss hier sein, die Beri<strong>ch</strong>tigung zu beseitigen, damit der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid(lautend auf eine Steuer von NULL) seine Gültigkeit behält.5. Es gibt bezügli<strong>ch</strong> Verlauf und Ausgang des Verfahrens im wesentli<strong>ch</strong>en folgende Risiken:a. Die Rekurskommission könnte die Zulässigkeit der Beri<strong>ch</strong>tigung s<strong>ch</strong>ützen. Das ers<strong>ch</strong>eintzwar als eher unwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>, ist aber ni<strong>ch</strong>t mit Si<strong>ch</strong>erheit auszus<strong>ch</strong>liessen.Wenn dieser Fall eintreten sollte, könne man den Ents<strong>ch</strong>eid an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tweiterziehen oder akzeptieren. Im zweiten Fall wäre die Steuer im Betragvon CHF 747’000 (zuzügli<strong>ch</strong> Anwalts- und Prozesskosten) zu bezahlen.b. Die Steuerverwaltung könnte im Rahmen ihrer Vernehmlassung geltend ma<strong>ch</strong>en,dass s<strong>ch</strong>on die Einspra<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t gültig war. Die Einspra<strong>ch</strong>efrist wurde zwar eingehalten.Die AG hatte im Einspra<strong>ch</strong>everfahren aber keine Parteistellung, weil sieni<strong>ch</strong>t steuerpfli<strong>ch</strong>tig ist. Es wurde also gegen die erste Verfügung ni<strong>ch</strong>t gültig Einspra<strong>ch</strong>eerhoben. Zudem ist der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid einer Person eröffnet worden,wel<strong>ch</strong>e keine Parteistellung hat. Das ist ein sehr s<strong>ch</strong>werwiegender Verfahrens-


fehler, der na<strong>ch</strong> der sog. Evidenztheorie zur Ni<strong>ch</strong>tigkeit des Ents<strong>ch</strong>eids führenmüsste. Die Steuerverwaltung könnte si<strong>ch</strong> also auf den Standpunkt stellen, dassnie eine gültige Einspra<strong>ch</strong>e erhoben wurde und ihr Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>tig sei.In diesem Fall wäre die ursprüngli<strong>ch</strong>e Verfügung (Steuerbetrag CHF 431‘000)re<strong>ch</strong>tskräftig geworden. Wir selber könnten dagegen ni<strong>ch</strong>ts mehr unternehmen, weildie Einspra<strong>ch</strong>efrist abgelaufen ist. Die Verwaltung selber könnte diese Verfügungzwar dur<strong>ch</strong> ein a.o. Re<strong>ch</strong>tmittel aufheben, jedo<strong>ch</strong> sind diese Re<strong>ch</strong>tsmittel hier ni<strong>ch</strong>tanwendbar. Dass eine Beri<strong>ch</strong>tigung na<strong>ch</strong> StG 205 ni<strong>ch</strong>t zulässig ist, wurde bereitsausgeführt. Eine Revision gemäss StG 202 s<strong>ch</strong>eidet au<strong>ch</strong> aus, weil eine sol<strong>ch</strong>e nur„zu Gunsten der steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Person“ zulässig ist (StG 202). Eine Na<strong>ch</strong>steuergemäss Art. 206 StG ist ebenfalls ausges<strong>ch</strong>lossen, weil der Steuerverwaltung beider Veranlagung sämtli<strong>ch</strong>e hier relevanten Tatsa<strong>ch</strong>en bereits bekannt waren. Somitbliebe es bei der Re<strong>ch</strong>tskraft der ursprüngli<strong>ch</strong>en Verfügung. Die Berufung der Steuerverwaltungauf Ni<strong>ch</strong>tigkeit des Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eids oder Unterlassung einerre<strong>ch</strong>tzeitigen Einspra<strong>ch</strong>e könnte demna<strong>ch</strong> dazu führen, dass der ursprüngli<strong>ch</strong> veranlagteBetrag von CHF 431‘000 bezahlt werden müsste.6. Aus taktis<strong>ch</strong>en Gründen s<strong>ch</strong>lage i<strong>ch</strong> vor, im Rekurs vorerst nur die Unzulässigkeit derBeri<strong>ch</strong>tigung zu thematisieren, ohne bereits auf die Frage der Gültigkeit der Einspra<strong>ch</strong>ebzw. allfällige Ni<strong>ch</strong>tigkeit des Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eids einzugehen. Wenn die Steuerverwaltungdiesen Punkt ni<strong>ch</strong>t aufgreift, bestehen relativ gute Erfolgsaussi<strong>ch</strong>ten in Bezug aufden Rekurs.7. Wenn die Steuerverwaltung Ni<strong>ch</strong>tigkeit des Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eids geltend ma<strong>ch</strong>t, müsstenwir im zweiten S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel auf diese Vorbringen eingehen und wir könnten wiefolgt argumentieren: Gemäss VGE vom 16.9.2003 (publ. in BN 2003, S. 134) ist die steuerpfli<strong>ch</strong>tigePerson ni<strong>ch</strong>t bes<strong>ch</strong>werdelegitimiert, wenn sie die Bezahlung der Steuer vertragli<strong>ch</strong>überwälzt hat. Demna<strong>ch</strong> muss zwangsläufig die Vertragspartei (Käuferin) alsSteuerträgerin bes<strong>ch</strong>werdebefugt sein (sonst wäre überhaupt niemand legitimiert). Somitwäre die Einspra<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> die AG als Steuerträgerin hier zulässig gewesen und au<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tzeitig erfolgt. Der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid wäre dann zwar inhaltli<strong>ch</strong> („materiell“) fals<strong>ch</strong>,formell aber korrekt und re<strong>ch</strong>tskräftig (keinesfalls ni<strong>ch</strong>tig). Weil keine Beri<strong>ch</strong>tigung undau<strong>ch</strong> kein anderes Re<strong>ch</strong>tmittel mögli<strong>ch</strong> ist, müsste der Rekurs gutgeheissen werden, womitwir vollständig obsiegen würden.8. Bei dieser Argumentation besteht freili<strong>ch</strong> folgendes Risiko: Herr Wegmüller wäre bei dieserBetra<strong>ch</strong>tung konsequenterweise au<strong>ch</strong> im vorliegenden Rekursverfahren ni<strong>ch</strong>t bes<strong>ch</strong>werdebefugt,was bedeutet, dass die Rekurskommission einen Ni<strong>ch</strong>teintretensents<strong>ch</strong>eidfällen könnte. Dagegen könnten wir aber folgendes einwenden: Wenn die AG alsSteuerträgerin verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> als bes<strong>ch</strong>wert gilt und damit als Partei zu betra<strong>ch</strong>tenist, müsste das in allen Verfahrensstadien gelten. Somit hätte bereits die Beri<strong>ch</strong>tigung(wie der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid) der AG eröffnet werden müssen. Weil die Beri<strong>ch</strong>tigungaber der fals<strong>ch</strong>en Partei eröffnet wurde, könnte man sie als ni<strong>ch</strong>tig betra<strong>ch</strong>ten. Der Rekursmüsste in diesem Fall zwar gutgeheissen werden, die Steuerverwaltung könnte abergegenüber der AG eine neue Beri<strong>ch</strong>tigungsverfügung erlassen.VARIANTE: Wenn die Steuerverwaltung geltend ma<strong>ch</strong>t, das Einspra<strong>ch</strong>everfahren seini<strong>ch</strong>tig weil die fals<strong>ch</strong>e Partei Einspra<strong>ch</strong>e erhoben habe, könnten wir behaupten, die AGhabe bloss als Vertreterin von Hr. Wegmüller gehandelt. Im Einspra<strong>ch</strong>everfahren ist ni<strong>ch</strong>tanwalts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>eVertretung zulässig und eine Vollma<strong>ch</strong>t ist nur auf Verlangen einzurei<strong>ch</strong>en(StG 160/4).9. Der Ausgang des Verfahrens ist aber trotzdem aus mehreren Gründen ungewiss. Es bestehtein ni<strong>ch</strong>t zu unters<strong>ch</strong>ätzendes Risiko, dass wir nur teilweise obsiegen oder sogarganz unterliegen. Eine sog. reformatio in peius ist aber ni<strong>ch</strong>t zu erwarten, denn es ist ni<strong>ch</strong>tersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, dass die Steuer gegenüber der hier anzufe<strong>ch</strong>tenden Verfügung (Beri<strong>ch</strong>tigung)no<strong>ch</strong> erhöht werden könnte.


Entwurf Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>riftRekurs fürMarc Wegmüller, Thunstrasse 92, 3006 Bern, vertreten dur<strong>ch</strong> ...gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern ...betreffend Verfügung vom 1. März 2012 (Beri<strong>ch</strong>tigung)I. Re<strong>ch</strong>tsbegehren1. Die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung sei aufzuheben.2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.II.BegründungA. Formelles:1. Gemäss Art. 205 Abs. 2 StG ist gegen die Beri<strong>ch</strong>tigung das glei<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsmittel zu erheben,wie gegen die (beri<strong>ch</strong>tigte) Verfügung. Beri<strong>ch</strong>tigt wurde vorliegend der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid.Somit ist gemäss Art. 195 StG Rekurs zu erheben. Zuständig ist diekantonale Steuerrekurskommission.2. Der Rekurrent ist als steuerpfli<strong>ch</strong>tige Person und Adressat der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügungzum Rekurs legitimiert.3. Die Rekursfrist von 30 Tagen ist mit heutiger Eingabe gewahrt.4. Der/die unterzei<strong>ch</strong>nende Anwalt/Anwältin ist gehörig bevollmä<strong>ch</strong>tigt (Beilage).B. Materielles:5. Sa<strong>ch</strong>verhalt gemäss Aufgabenstellung.6. Die Verlustverre<strong>ch</strong>nung ist vorliegend tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zulässig. Gewinn und Verlustkönnen gemäss Art. 143 StG nur verre<strong>ch</strong>net werden, wenn sie von der glei<strong>ch</strong>en Parteierzielt wurden. Der Gewinn wurde hier von Marc Wegmüller erzielt, der Verlust von derAG. Daher keine Verre<strong>ch</strong>nung mögli<strong>ch</strong>. Es wird somit ni<strong>ch</strong>t bestritten, dass der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eidmateriell fals<strong>ch</strong> war. Bestritten wird einzig die Zulässigkeit einer Beri<strong>ch</strong>tigung.7. Die Verwaltung hat bei ihrem Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid übersehen, dass eine Verlustverre<strong>ch</strong>nungre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist. Dieser Fehler soll nun „beri<strong>ch</strong>tigt“ werden. Eine Beri<strong>ch</strong>tigunggemäss Art. 205 StG ist nur zulässig bei Re<strong>ch</strong>nungsfehlern und S<strong>ch</strong>reibversehen(sog. Kanzleifehler). Der Fehler betreffend Verlustverre<strong>ch</strong>nung beruht auf einer fals<strong>ch</strong>enRe<strong>ch</strong>tsanwendung und ist damit ein Veranlagungsfehler, ni<strong>ch</strong>t ein Kanzleifehler. Eine Beri<strong>ch</strong>tigungist somit unzulässig.8. Der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid ist materiell zwar fals<strong>ch</strong>, infolge Ablauf der Re<strong>ch</strong>tsmittelfristaber formell re<strong>ch</strong>tskräftig geworden. Die Beri<strong>ch</strong>tigungsverfügung ist aufzuheben.Unters<strong>ch</strong>riftBeilagen ...

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