Preis- und Leistungsverzeichnis - GAD eG

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Hinweis:• Bei der Entgeltweisung "0" können durch zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister und den Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers vom Überweisungsbetrag gegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.• Bei der Entgeltweisung "2" können von jedem der beteiligten Zahlungsdienstleister vom Überweisungsbetraggegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.Höhe der EntgelteBei einer Entgeltweisung "0" oder "2" werden von der Bank folgende Entgelte berechnet:Absenderland/WährungÜberweisungsbetragKonventionelleAbwicklungaußerhalb der EU/EWR-Staaten ab 0,00 EUR mit Swift-Code: 1,50 %0(mind. 12,50 EUR, max. 125,00EUR) zzgl. 0,25 %0 Courtage(mind. 2,00 EUR); ohne Swift-Code: 1,50 %0 (mind.12,50 EUR+ 25,00 EUR non-STP-Zuschlag,max. 125,00 EUR) zzgl. 0,25 %0Courtage (mind. 2,00 EUR)Übrige LänderPreis auf NachfrageEURAbwicklung imTIPANETEUR0,00 EUR4.6 Umrechnungskurs bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in fremder WährungUmrechnungen von Euro in Fremdwährungen und von Fremdwährungen in Euro erfolgen zum Beispiel auf derBasis der von EuroFX festgestellten Kurse des Bankgeschäftstages der Buchung. Der EuroFX ist im Internet unterwww.eurofx.de veröffentlicht. Liegt ein solcher Kurs nicht vor, erfolgt die Umrechnung zu einem anderenMarktkurs.Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz von Karten rechnet grundsätzlich die jeweiligeinternationale Kartenorganisation den Betrag zu dem von ihr für die jeweilige Abrechnung festgesetztenWechselkurs in Euro um und belastet der Bank einen Euro-Betrag. Der Karteninhaber hat der Bank diesen Betragzu ersetzen. Der Fremdwährungsumsatz, der Euro-Betrag und der sich daraus ergebende Kurs werden demKarteninhaber mitgeteilt. Dieser Kurs stellt zugleich den Referenzwechselkurs dar. Änderungen der von den Kartenorganisationenfestgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigungwirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der Einreichungdes Umsatzes durch die Kartenakzeptanzstelle bei der Bank abhängige nächstmögliche Abrechnungstag derjeweiligen internationalen Kartenorganisation.134 200 =QKNP Seite 16 Stand: 28.10.2013

4.7 Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Privatkunden, Firmenkunden sowie imZusammenhang mit der Erklärung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“ fürNichtkunden die Möglichkeit, den Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe anzurufen. Näheresregelt die „Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich derdeutschen genossenschaftlichen Bankengruppe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken undRaiffeisenbanken - BVR, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, zu richten. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung(1) der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,(2) der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,(3) der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in(a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,(b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)Nr 2560/2001 (ABl. EU L 226 vom 9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften undder Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und(c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zurFestlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriftenin Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder(4) des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittentenund ihren Kunden kann sich der Kunde an die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstellewenden. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet: DeutscheBundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt.Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts(§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuch und Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die Möglichkeit, eineBeschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist beider Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.4.8 Weitere entgeltpflichtige DienstleistungenSchriftliche Zahlungsbestätigung über die Ausführung von Inlands-/AuslandsüberweisungenSortenverkauf (Standardsorten: Dänische, Norwegische und SchwedischeKronen, Schweizer Franken, Britische Pfund, US-Dollar) bis 500,00 EURGegenwert und SortenankäufeIm Mail-Order Verfahren (ReiseBank):-Versandkostenpauschale bei Sortenbestellung ab 50,00 EUR:10,75 EUR-Versandkostenpauschale bei Sortenbestellung ab 200,00 EUR:5,75 EURGeldwechselgeschäfte an der Kasse (nur von Kunden)Durchführung Eilüberweisungsgeschäft (Blitzgiro):- Barauszahlung an Nichtkunden, die sich das Geld auf unser CpD-Konto vonihrer Hausbank überweisen lassenZahlscheingeschäft (Einzahlungen zugunsten Dritter auf Kundenkonten unsererBank / anderer Banken)An- und Verkauf von Edelmetallen (Ankauf nur von Kunden)Beschaffung von Rollgeld/Münzen am Automaten sowie an der Kasse (proRolle) für Nichtkunden/Kunden15,00 EURzum Netto-Schalterkurs0,00 EUR10,00 EUR5,00 EUR / 10,00 EUR3,50 % des Gegenwertes,mind. 15,00 EUR, max.150,00 EUR1,00 EUR / 0,00 EUR134 200 =QKNP Seite 17 Stand: 28.10.2013

4.7 Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren <strong>und</strong> sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Privatk<strong>und</strong>en, Firmenk<strong>und</strong>en sowie imZusammenhang mit der Erklärung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“ fürNichtk<strong>und</strong>en die Möglichkeit, den Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe anzurufen. Näheresregelt die „Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von K<strong>und</strong>enbeschwerden im Bereich derdeutschen genossenschaftlichen Bankengruppe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeist schriftlich an die K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle beim B<strong>und</strong>esverband der Deutschen Volksbanken <strong>und</strong>Raiffeisenbanken - BVR, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, zu richten. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung(1) der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,(2) der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,(3) der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in(a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,(b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 16. September 2009über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft <strong>und</strong> zur Aufhebung der Verordnung (EG)Nr 2560/2001 (ABl. EU L 226 vom 9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 desEuropäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften <strong>und</strong>der Geschäftsanforderungen für Überweisungen <strong>und</strong> Lastschriften in Euro <strong>und</strong> zur Änderung der Verordnung(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, <strong>und</strong>(c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 14. März 2012 zurFestlegung der technischen Vorschriften <strong>und</strong> der Geschäftsanforderungen für Überweisungen <strong>und</strong> Lastschriftenin Euro <strong>und</strong> zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder(4) des § 2 Absatz 1a Satz 3 <strong>und</strong> des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten<strong>und</strong> ihren K<strong>und</strong>en kann sich der K<strong>und</strong>e an die bei der Deutschen B<strong>und</strong>esbank eingerichtete Schlichtungsstellewenden. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen B<strong>und</strong>esbank erhältlich. Die Adresse lautet: DeutscheB<strong>und</strong>esbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt.Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts(§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuch <strong>und</strong> Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die Möglichkeit, eineBeschwerde bei der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist beider B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse lautet: B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.4.8 Weitere entgeltpflichtige DienstleistungenSchriftliche Zahlungsbestätigung über die Ausführung von Inlands-/AuslandsüberweisungenSortenverkauf (Standardsorten: Dänische, Norwegische <strong>und</strong> SchwedischeKronen, Schweizer Franken, Britische Pf<strong>und</strong>, US-Dollar) bis 500,00 EURGegenwert <strong>und</strong> SortenankäufeIm Mail-Order Verfahren (ReiseBank):-Versandkostenpauschale bei Sortenbestellung ab 50,00 EUR:10,75 EUR-Versandkostenpauschale bei Sortenbestellung ab 200,00 EUR:5,75 EURGeldwechselgeschäfte an der Kasse (nur von K<strong>und</strong>en)Durchführung Eilüberweisungsgeschäft (Blitzgiro):- Barauszahlung an Nichtk<strong>und</strong>en, die sich das Geld auf unser CpD-Konto vonihrer Hausbank überweisen lassenZahlscheingeschäft (Einzahlungen zugunsten Dritter auf K<strong>und</strong>enkonten unsererBank / anderer Banken)An- <strong>und</strong> Verkauf von Edelmetallen (Ankauf nur von K<strong>und</strong>en)Beschaffung von Rollgeld/Münzen am Automaten sowie an der Kasse (proRolle) für Nichtk<strong>und</strong>en/K<strong>und</strong>en15,00 EURzum Netto-Schalterkurs0,00 EUR10,00 EUR5,00 EUR / 10,00 EUR3,50 % des Gegenwertes,mind. 15,00 EUR, max.150,00 EUR1,00 EUR / 0,00 EUR134 200 =QKNP Seite 17 Stand: 28.10.2013

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