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ON B 2110 und 2118 aus 2009 Überblick.pdf - Der Sachverstand

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Neue Önorm B <strong>2110</strong> <strong>und</strong> Önorm B <strong>2118</strong> seit 1. Jänner <strong>2009</strong> in Kraft - WKO.athttp://portal.wko.at/wk//format_detail.wk?AngID=1&StId=452292&DstID=3398Page 1 of 225.01.<strong>2009</strong>Neue ÖNORM B <strong>2110</strong> <strong>und</strong> ÖNORM B <strong>2118</strong> seit 1. Jänner <strong>2009</strong> in KraftMit 1. Jänner <strong>2009</strong> sind die im Normungsinstitut überarbeitete ÖNORM B <strong>2110</strong> „AllgemeineVertragsbestimmungen für Bauleistungen“ sowie die ÖNORM B <strong>2118</strong> „AllgemeineVertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells,insbesondere bei Großprojekten“ in Kraft getreten.Die Normen sind ab sofort über den Shop des Österreichischen Normungsinstitutes www.onnorm.atelektronisch <strong>und</strong>/oder in Papierform zu beziehen. Dort findet man auch nähereInformationen zum Inhalt der Normen („Fachinformation“) sowie einen <strong>Überblick</strong> über dasderzeit vom Normungsinstitut angebotene Schulungsprogramm.Die neue ÖNORM B <strong>2110</strong> folgt einer geänderten Struktur, die näher am Bauablauf sein soll alsdie bisherige Norm mit ihrem sehr umfangreichen Kapitel 5, das nunmehr in 8 separate Kapitelaufgeteilt wurde.Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung neuer Begriffe:• Leistungsabweichung; ist die Veränderung des Leistungsumfangs durch eineLeistungsänderung oder eine Störung der Leistungserbringung.• Leistungsänderung; ist eine Leistungsabweichung, die vom AG angeordnet wird.• Störung der Leistungserbringung; ist eine Leistungsabweichung, die nicht <strong>aus</strong> der Sphäre desAN kommt <strong>und</strong> keine Leistungsänderung ist.• Leistungsumfang (das Bau-Soll) umfasst die Leistungen des AN, die durch Vertrag (Pläne, LV,etc.) festgelegt sind unter Beachtung der dar<strong>aus</strong> abzuleitenden, objektiv zu erwartendenUmständen der Leistungserbringung.• Leistungsziel; ist der <strong>aus</strong> dem Vertrag objektiv ableitbare vom AG angestrebte Erfolg derLeistungen des AN.• Mehr- oder Minderkostenforderung (MKF; Zusatzangebot); ist die Forderung des AN aufterminliche <strong>und</strong>/oder preisliche Anpassung des Vertrags.Die bisherige Definition der Nebenleistungen bleibt erhalten, es handelt sich daher stets um„verhältnismäßig geringfügige Leistungen“. Die bisherige Aufzählung wird jedoch durch einedemonstrative Aufzählung der „allgemeinen“ Nebenleistungen <strong>aus</strong> den Werkvertrags-ÖNORMenB 22xx ergänzt.Zentrale inhaltliche Änderungen enthält Kapitel 7 „Leistungsabweichung <strong>und</strong> ihre Folgen“.Wie bisher hat der AG das Recht, den Leistungsumfang zu ändern, wenn dies zur Erreichungdes Leistungsziels notwendig <strong>und</strong> dem AN zumutbar ist. In Punkt 7.2. erfolgt eine klareAufteilung der Ereignisse in Sphären des AG <strong>und</strong> AN.<strong>Der</strong> Sphäre des AG sind demnach zugeordnet:• Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen,• Anordnungen des AG sowie• Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar (bei Witterung, Naturereignissen: 10jähriges Ereignis) <strong>und</strong> vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.<strong>Der</strong> Sphäre des AN sind demnach zugeordnet:• Alle vom AN getroffenen Annahmen <strong>und</strong> seine Dispositionen,• Lieferanten <strong>und</strong> Subunternehmer des AN sowie• Ereignisse, die nicht dem AG zugeordnet sind oder sich <strong>aus</strong> Alternativ- <strong>und</strong>Abänderungsangeboten ergeben.


Neue Önorm B <strong>2110</strong> <strong>und</strong> Önorm B <strong>2118</strong> seit 1. Jänner <strong>2009</strong> in Kraft - WKO.athttp://portal.wko.at/wk//format_detail.wk?AngID=1&StId=452292&DstID=3398Page 2 of 225.01.<strong>2009</strong>Bei einer Leistungsabweichung besteht ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist <strong>und</strong>/oderdes Entgelts, wobei die Anmeldung der Mehrkosten dem Gr<strong>und</strong>e nach ehestens zu erfolgen hat.<strong>Der</strong> bisherige Begriff „Mengengarantie“ wird durch die Bezeichnung „GarantierteAngebotssumme“ ersetzt <strong>und</strong> bezieht sich wie bisher auf Einheitspreisverträgen im Falle vonAlternativangeboten für die betroffenen Leistungsteile.Die ÖNORM B <strong>2118</strong>, die „unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere beiGroßprojekten“ zum Einsatz kommen soll, wurde in enger Abstimmung mit der ÖNORM B<strong>2110</strong>entwickelt <strong>und</strong> unterscheidet sich von dieser in wenigen Punkten. Das betrifft zunächst diePunkte, die das Partnerschaftsmodell selbst regeln oder damit in Verbindung stehen.Wesentlicher Unterschied ist die so genannte „Schlechtwetterregelung“, die in Punkt 7.2 beider Sphärenzuordnung die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse auf der B<strong>aus</strong>telledeutlich detaillierter regelt als die korrespondierende Regelung in der ÖNORM B <strong>2110</strong>.© <strong>2009</strong> WKO.at / Offenlegung

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