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(HE-Kita) (pdf - Der Wetteraukreis

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Für offene Gänge genügt die Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn ein weitererbaulicher Rettungsweg im Gebäude erreichbar ist. Besondere Anforderungen andiesen Rettungsweg bestehen nicht, d.h. dieser kann über eine Halle, einen Spielflur odereine interne notwendige Treppe führen.Sofern Gründe des abwehrenden Brandschutzes nicht entgegenstehen, müssen dieWände von Hallen in Kindertageseinrichtungen, die über offene Gänge mit zwei Fluchtrichtungen(1. und 2. Rettungsweg) verfügen, nicht raumabschließend sein.Dies gilt nur für Gebäude bis zu der Gebäudeklassen 3 mit Hallen, die nicht mehr als zweiGeschosse verbinden.3.3.3 AbschnittsbildungDie Ausbildung von notwendigen Fluren ist nicht erforderlich, wenn die Nutzungseinheitinnerhalb des Geschosses durch Trennwände in mindestens zwei, möglichst gleich großeAbschnitte von höchstens 200 m² Brutto-Grundfläche unterteilt ist. Jeder Abschnitt musseinen Ausgang ins Freie, einen Zugang zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einerAußentreppe haben. Die Abschnitte sind über mindestens eine Türöffnung, die alsRettungsweg dient, miteinander zu verbinden. Die Türabschlüsse müssen mindestensfeuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS nach DIN 4102/DIN 18095)sein.4. Anlagentechnische Anforderungen4.1 BrandfrüherkennungssystemeAlle Räume von Tageseinrichtungen für Kinder sind in Anlehnung an DIN 14676 mitRauchwarnmeldern gem. DIN EN 14604 auszustatten. Die Rauchwarnmelder sind miteinanderzu vernetzen. Abschnitte nach 3.3.3 sind getrennt zu alarmieren. In jedem Alarmierungsabschnittist eine Handauslösung an zentraler Stelle vorzusehen.Sind großflächige Deckenhohlräume oder Doppelböden mit Brandlasten vorhanden, könnenweitergehende Anforderungen an die Brandfrüherkennung notwendig sein.4.2 RauchableitungHallen müssen an oberster Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsflächeim Dach von insgesamt 1 % der Grundfläche aber mindesten 1 m² oder im oberenDrittel der Außenwand von insgesamt 2 % der Grundfläche haben. Jede Rauchableitungsöffnungmuss von geeigneten Stellen bedient werden können.4.3 RettungswegbeleuchtungHallen durch die Rettungswege führen, notwendige Flure, offene Gänge, notwendigeTreppenräume und Außentreppen sowie fensterlose Aufenthaltsräume sind mindestensmit netzgepufferte Einzelbatterieleuchten in Bereitschaftsschaltung zu versehen, so dassdas Gebäude sicher verlassen werden kann.4.4 BlitzschutzanlagenTageseinrichtungen für Kinder sollen Blitzschutzanlagen haben.HMWVL, Mai 2012 Seite 4

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