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SOS-Kinderdorf Kollektivvertrag

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerim <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>STAND 1. FEBRUAR 2013


VorwortDer <strong>Kollektivvertrag</strong> für das <strong>SOS</strong> <strong>Kinderdorf</strong> stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- undJugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und derenSozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sichnicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexibleArbeitszeitmodelle.Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einerglücklichen Kindheit” –gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen dieEnergie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eineentsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument fürdie burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert.Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhandlungspartnerinnenund der Verhandlungspartner.<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> ÖsterreichHelmut Kutin Mag. Christian Moser Mag. Gerhard StecherPräsident Geschäftsführer Vorsitzender AG-VerbandGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, PapierWolfgang KatzianVorsitzenderKarl ProyerGeschäftsbereichsleiterGewerkschaft vidaGottfried WinklerGf. VorsitzenderWillibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzender


InhaltsverzeichnisSeiteVorwort .............................................. 5Abkürzungsverzeichnis .......................... 7Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen§ 1 Vertragsparteien .............................. 8§ 2 Diskriminierungsschutz ...................... 8§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicherGeltungsbereich ............................... 8§ 4 Geltungsdauer 9§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes ..... 9Arbeitszeit und Arbeitsruhe§ 6 Normalarbeitszeit ............................ 9§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit .................. 10§ 8 Sabbatical ..................................... 10§ 9 Nachtarbeit ................................... 11§ 10 Überstundenarbeit ........................... 11§ 11 Rufbereitschaft ............................... 12§ 12 Ruhepausen .................................. 12§ 13 Tägliche Ruhezeit ............................ 12§ 14 Wochen(end)ruhe ........................... 12§ 15 Arbeitsfreie Tage ............................. 13§ 16 Arbeitszeitbilanz ............................. 13§ 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltungund allgemeine Dienste .......... 13§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für MobileDienste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerim mobilen Einsatz ............ 13§ 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungenmit Dauerbetrieb ............... 14§ 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetzund vom Arbeitsruhegesetzausgenommen sind .......................... 14§ 20a pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern im Turnusdienst instationären bzw teilstationären Bereichensowie in freizeitpädagogischen Maßnahmengilt ....................................... 15§ 20b Für <strong>SOS</strong> – Familienhelferinnen / -helfersowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin Vollvertretung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/ -Väter gilt ..................... 16§ 20c Für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter gilt 17§ 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer die sonderpädagogische/ erlebnispädagogische Maßnahmenbegleiten bzw organisieren ........... 18Entgelt und Sozialleistungen§ 21 Allgemeine Bestimmungen ................. 18§ 22 Vordienstzeiten ............................... 19§ 22a Karenzanrechnung ........................... 19§ 23 Verwendungsgruppen ....................... 19Seite§ 24 Gehaltstafel ................................... 21§ 25 Lehrlingsentschädigung ..................... 22§ 26 Sonderzahlungen ............................ 22§ 27 Zulagen und Zuschläge ..................... 22§ 28 Sozialleistungen .............................. 24§ 29 Dienstjubiläum ............................... 24§ 30 Erhöhung der Ist-Entgelte .................. 24§ 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung............................................ 24Dienstreise- und Aufwandsentschädigung§ 32 Dienstreise ..................................... 25§ 33 Inlandsdienstreise ............................. 25§ 34 Auslandsdienstreise ........................... 26§ 35 Überstunden bei Dienstreisen ............... 27§ 36 Reisezeit ........................................ 27§ 37 Geltendmachung von Ansprüchen vonDienstreisen (-fahrten) ....................... 28Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeitnehmerschutz§ 38 Erholungsurlaub ............................... 28§ 39 Supervision .................................... 28Aus- und Weiterbildung§ 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbilder............................................... 29§ 41 Gesetzlich oder berufsbedingt vorgeschriebeneFortbildung .............................. 29§ 42 Bildungsangebote des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>s(nicht vorgeschrieben) ....................... 29Spezielle Berufsausbildungen des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>es§ 43 <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mutter/-vater ............... 30§ 44 <strong>SOS</strong>-Familienhelferin/-helfer ................ 30Sonderbestimmungen für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Väter§ 46 Pensionsregelung für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Väter.................... 31§ 47 Lebensformpauschale ........................ 31§ 48 Nachbetreuungsvorsorge .................... 31§ 49 Entpflichtung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Väter ........................ 32Zukunftsvorsorge§ 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge 32Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung) . 32§ 52 Kündigung ...................................... 33§ 53 Abfertigung ..................................... 33Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung§ 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 33§ 55 Mitarbeiteraudit ............................... 33– 6 –


InhaltsverzeichnisSeiteÜbergangsbestimmungen§ 56 Generalklausel ................................. 34§ 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit . 34§ 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical(§ 8)............................................. 34§ 59 Übergang in das neue Gehaltsschema ..... 34§ 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zuschlägeund Sozialleistungen (§§ 27 und28) .............................................. 35Seite§ 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen(§ 29) ........................................... 35§62 entfällt§ 63 Übergangsbestimmungen zur betrieblichenZukunftsvorsorge (§ 50) ..................... 35§ 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung(§ 53) ........................................... 35Das Impressum befindet sich auf der letzten UmschlagseiteAbkürzungsverzeichnisAbsAbsatzArbVG Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22ARG Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144ArtArtikelAVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,BGBl 1993/459AZG Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461BMFBundesministerium für Finanzenbzwbeziehungsweisedhdas heißtDRZDurchrechnungszeitraumErlErläuterungEuGH Gerichtshof der Europäischen GemeinschaftenGPAGewerkschaft der PrivatangestelltenHGPD Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, PersönlicherDienstinsbinsbesondereiSdim Sinne desKV<strong>Kollektivvertrag</strong>litliteraMSchG Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221NAZNormalarbeitszeitOGH Oberster GerichtshofPktPunktRGVReisegebührenvorschriftSEG-Zulagen Schmutz-Erschwernis-Gefahren-ZulagenUrlG Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichungdes Urlaubsrechts und die Einführungeiner Pflegefreistellung, BGBl 1976/76vglvergleicheVKG Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651ZZifferzBzum Beispiel– 7 –


ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN§ 1 VertragsparteienDer <strong>Kollektivvertrag</strong> wird zwischen dem Arbeitgeberverbandder <strong>SOS</strong>-Kinderdörfer, 6020 Innsbruck,Stafflerstraße 10a, einerseits und der Gewerkschaftder Privatangestellten, Druck, Journalismus,Papier (GPA-djp), 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 und der Gewerkschaft vida,1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, anderseits vereinbart.§ 2 Diskriminierungsschutz(1) Dieser <strong>Kollektivvertrag</strong> versteht sich als Mittel zurVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlungund zur Vermeidung der Diskriminierung wegendes Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellenOrientierung, einer körperlichen Beeinträchtigungoder einer Behinderung, der sozialen oder regionalenHerkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit,der Religionszugehörigkeit oder der politischenEinstellung.(2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen,die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierungim Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirksam.Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlichtungdurch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dorteine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nichtmöglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahmenempfehlungan die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeberzu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber istzur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenndie Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt undkeine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.(3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerinbzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen geschlechts-bzw personengruppen-sensiblen Sprachgebrauch– sowohl mündlich als auch schriftlich – zuwahren.(4) Soweit in diesem <strong>Kollektivvertrag</strong> personenbezogeneBezeichnungen nur in männlicher oder weiblicherForm angeführt werden, beziehen sie sich aufFrauen und Männer in gleicher Weise.§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich(1) Der <strong>Kollektivvertrag</strong> gilträumlich: für das gesamte Bundesgebiet der RepublikÖsterreich;fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitgliederdes Arbeitgeberverbandes der <strong>SOS</strong>-Kinderdörfer.persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbereicherfassten Organisationseinheiten einschließlichder Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedochAbs 2 Z 4 und der Transitarbeitskräfte, sofern der <strong>Kollektivvertrag</strong>keine gegenteilige Bestimmung enthält.Transitarbeitkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin Arbeitsverhältnissen, die mit der Zielsetzungder (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt begründetwerden. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerwerden verpflichtend psychosozial begleitetund betreut. Vorraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer in Maßnahmen befristetbeschäftigt werden, die von der öffentlichenHand zB AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragtund/oder gefördert werden.(2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstreisengilt dieser <strong>Kollektivvertrag</strong> nicht für2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführungeines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorganisation;– 8 –


2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältniswird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für dieZeit der Verlängerung).2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontärist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszweckenin einer Einrichtung aufhält und nicht in denArbeitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Taschengeldssteht dem Volontariat nicht entgegen.2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenommenaus dem <strong>Kollektivvertrag</strong> sind nur jene Praktikantinnenund Praktikanten,– deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetzvorgeschrieben ist,– die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind,– hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitnehmer/in-)pflichtentsteht,– bei denen eine ständige Praxisanleitung erforderlichist und– deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nichtüberschreitet.2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen,die im Rahmen einer Maßnahme nachdem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind.(2.5 idF 1. Jänner 2010)§ 4 Geltungsdauer(1) Der <strong>Kollektivvertrag</strong> tritt rückwirkend mit 1. 2.2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.(2) Nach Ablauf eines Jahres kann der <strong>Kollektivvertrag</strong>unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfristzum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigtwerden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungenwegen der Erneuerung des <strong>Kollektivvertrag</strong>szu führen.(3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sindauch während der Geltungsdauer des <strong>Kollektivvertrag</strong>esVerhandlungen wegen der Abänderung desselbenzu führen.§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes(1) Auf die diesem <strong>Kollektivvertrag</strong> unterliegendenArbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz Anwendung.(2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltengesetzerst ab einer Beschäftigung von mehr als einemJahr anzuwenden, unabhängig davon ob in diesemZeitraum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehrererzusammenhängender befristeter oder unbefristeterArbeitsverhältnisse erfolgt.ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE§ 6 Normalarbeitszeit(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt40 Stunden.(2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstundengehaltesist das entsprechende Monatsgehaltdurch 172 zu teilen.– 9 –


§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit(1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitnehmerinbzw des Arbeitnehmers unter der kollektivvertraglichenNormalarbeitszeit, dann kann die Arbeitgeberinbzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß vondurchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche anordnen.Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig angeordnetenMehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzwder Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängendenZeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinausgehendeMehrarbeit kann durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrateingerichtet ist, sind entsprechende arbeitsvertraglicheRegelungen nur mit Zustimmung der den<strong>Kollektivvertrag</strong> auf Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeitnehmerseiteabschließenden Partei zulässig.(2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn dieGrenzen des Absatzes 1 überschritten werden. DerMehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichszu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, obmangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltungin Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Bestehtkeine Regelung, gebührt mangels abweichenderVereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Berechnungdes Mehrarbeitszuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstundeentfallende Normallohn zugrunde zu legen.Bei Leistungsentgelten und aus sonstigen Gründenin unterschiedlicher Höhe gebührenden Entgeltenist dieser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochenzu bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann aucheine andere Berechnungsart vereinbart werden.(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die in den letzten 26 Wochen im Durchschnittmehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Wocheerbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrerNormalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß derdurchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nichtwirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dementgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbeisinngemäß anzuwenden.§ 8 SabbaticalPräambelDie Sabbaticalregelung ist ein Instrument der “burnout”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychischeGesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Arbeitnehmergewahrt und unterstützt werden.Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit alsAusgleich eine Regenerationsphase eingeschobenwerden.Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kollektivvertraglicheingeräumten Arbeitszeit-Flexibilisierungsmöglichkeiten.(1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des<strong>Kollektivvertrag</strong>s erfasst sind.(2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhältjährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stichtag= Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnisses)im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönlichesZeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten desPräsenz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bildungskarenzund des Sabbatical fällt keine Sabbaticalgutschriftan.(3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendungdes fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen.Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunktim Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgebermöglich. Ab dem vollendeten siebten Dienstjahrbesteht ein einseitiger Anspruch der Arbeitnehmerinoder des Arbeitnehmers auf Konsumation. Die Konsumationhat ungeteilt und in Verbindung mit einemmindestens 10 Arbeitstage umfassenden Gebührenurlaubzu erfolgen. Während des Sabbaticals erfolgtvolle Entgeltfortzahlung.(4) SabbaticalArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sabbaticalgutschriftenüber mindestens 7 Jahre undhöchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbaticalkonsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitereWoche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diesenim Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchigenGebührenurlaub in Anspruch nehmen.(5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht konsumierterZeitausgleich) können in Zusammenhangmit dem Sabbatical konsumiert werden.– 10 –


(6) Der Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollendungdes zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nachzehn Dienstjahren wird der persönliche nicht konsumierteSabbaticalanspruch eingefroren und wächstnicht weiter an.(7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablaufvon fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden).(8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahrvorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und demBetriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben werden.Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafürzu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertretunggesichert ist.(9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsumationdes Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticalskehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmerwieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.(10) Erkrankung während des SabbaticalsDer Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbrochen.Die Zeit während der Erkrankung wird dem persönlichenZeitdepot wieder gutgeschrieben – sie führtjedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung desSabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunschder Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit der Arbeitgeberin/demArbeitgeber zu vereinbaren.(11) Beendigung des DienstverhältnissesBei Beendigung des Dienstverhältnisses, die derSphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuordnenist (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vorzeitigerAustritt, einvernehmliche Auflösung, ...), istdie Sabbaticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht,grundsätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eineAbgeltung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten geltennicht automatisch als Überstunden.Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstnehmeraufgrund des Pensionsantritts entsteht ein Anspruchauf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vorAblauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsumation.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die derSphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzuordnenist, kommt einerseits Konsumation (beiDienstnehmerkündigung) oder anderseits Verfall (beiEntlassung und ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt)der Sabbaticalgutschrift in Betracht.(12) Sonderbestimmungen für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-VäterFür <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Väter besteht eine Sonderregelungdahingehend, dass die Konsumation derSabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des Einzelfalles(zB Konsumation in Blöcken; Berücksichtigungder Kindergenerationen) im Einvernehmen mitder jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeitgebervereinbart werden kann. Die Bonuswoche gebührtjedoch auch den <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Müttern/-Väternnur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wochengemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebührenurlaubkonsumiert wird.(idF 1. Februar 2013)(13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigteunter Berücksichtigung des Quotenentgeltesfür die vereinbarte Arbeitszeit.§ 9 NachtarbeitNachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.§ 10 Überstundenarbeit(1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch diedie Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wöchentlichen)Normalarbeitszeit nach Maßgabe des<strong>Kollektivvertrag</strong>es überschritten werden. Überstundensind grundsätzlich zu vermeiden, Überstundensind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgeberin/vomArbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkterVorgesetzter) ausdrücklich angeordnet werden, oderwenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntsein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstundenim geleisteten Ausmaß erforderlich waren.(2) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder inGeld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Überstundenteiler1/165) zu erfolgen.(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denenkeine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier-– 11 –


tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit)erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geldim Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrücklichschriftlich angeordnet werden.§ 11 Rufbereitschaft(1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kannRufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von dreiMonaten an 30 Tagen vereinbart werden.(3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme,so ist die Wegzeit gerechnet vomWohnort als Arbeitszeit zu entlohnen.(2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zulagenund Zuschläge”.§ 12 RuhepausenBeträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehrals sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepausevon einer halben Stunde zu unterbrechen.Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit.Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorgezu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeitsstellezugebracht werden kann.Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzwdrei Teilen konsumiert werden.Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustimmungder Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zähltaber nicht zur bezahlten Ruhepause.Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaßvon 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten proArbeitstag.§ 13 Tägliche Ruhezeit(1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf biszu zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalbder darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleichdurch eine entsprechende Verlängerung einer täglichenoder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt.(2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absatzes1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnahmefällenzulässig, wenn neben der entsprechendenVerlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichenRuhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich,Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zurSicherstellung der Erholung vorgesehen sind.§ 14 Wochen(end)ruhe(1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zweiaufeinander folgende Kalendertage zu umfassen.(2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentlicheRuhezeit mindestens 48 Stunden.(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dieausschließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommendie Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.– 12 –


§ 15 Arbeitsfreie TageDer 24. Dezember und der 31. Dezember sind unterFortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahmsweiseerbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezembergebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.§ 16 ArbeitszeitbilanzAls Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Arbeitszeitmanagementist für jede Arbeitnehmerin/fürjeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustellen,die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeitim Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Arbeitszeitbilanzist quartalsweise an die Arbeitnehmerin/denArbeitnehmer und an den Betriebsrat zu übermitteln.§ 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung undallgemeine Dienste(1) NormalarbeitszeitDie tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäftigte8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepause).Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stundenausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeitauf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteiltwird.(2) Lage der ArbeitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzelnenArbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalenderwochezu verteilen. Durch Betriebsvereinbarungkann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch aufdie Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwocheerfolgen.Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer nur an fünf, nach Möglichkeitzusammenhängenden, Werktagen einer Kalenderwochebeschäftigt werden.(3) Gleitende ArbeitszeitWird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeitvereinbarungenoder in Betrieben, in denen ein Betriebsraterrichtet ist, durch Betriebsvereinbarungeingeführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeitbis auf zehn Stunden ausgeweitet werden.§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienstefür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz(1) NormalarbeitszeitDie tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäftigteacht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung aufvier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normalarbeitszeitbeträgt 40 Stunden, in einzelnen Wochendes Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.(2) Lage der ArbeitszeitDie Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmerzwei zusammenhängende Kalendertage pro Woche,diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Monat,frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdie ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenendeund/oder an Feiertagen aufgenommen werden,kommt der erste Satz nicht zur Anwendung.(3) Geteilter DienstVon geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täglicheArbeitszeitunterbrechung zwei Stunden odermehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist soeinzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung eingeplantist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hauseund wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteiltenDiensten sind Arbeitszeit.Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden umfassen.(4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitnehmerinnenund ArbeitnehmerZur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mitden Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter eine Vorbereitungszeiteinzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten– 13 –


pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung,administrative Tätigkeiten, Besprechungen undNachbearbeitungen.(5) Gleitende ArbeitszeitWird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeitvereinbarungenoder in Betrieben in denen ein Betriebsraterrichtet ist durch Betriebsvereinbarungeneingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, daseinen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochenarbeitszeitim Plus und maximal eine halbe Wochenarbeitszeitim Minus zulässt.§ 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungenmit Dauerbetrieb(1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb beschäftigtsind, sich jedoch zumindest vorübergehendnicht im Turnusdienst befinden. (zB <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mütterund -väter in Ausbildung, pädagogische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter …)(2) NormalarbeitszeitDie tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäftigte8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentlicheNormalarbeitszeit darf durchschnittlich 40 Stundennicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumesdarf sie höchstens 48 Stundenerreichen.(3) Lage der ArbeitszeitDie Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmerzwei zusammenhängende Kalendertage proWoche, diese in der Regel an zwei Wochenenden proMonat, frei hat.(4) DienstplanDie Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplanfestzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonatim Vorhinein zu erstellen.(5) DurchrechnungszeitraumDer Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtungenmit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Endedes Durchrechungszeitraumes müssen Zeitguthabendie über das Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen als Überstunden bzw Mehrstundenabgegolten werden. Zeitschulden, welche überdas Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zumAusmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeitschuldenbis zum Ausmaß der halben vereinbartenWochenarbeitszeit werden in den nächsten Durchrechungszeitraumübertragen.(6) Geteilter DienstVon geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täglicheArbeitszeitunterbrechung zwei Stunden odermehr beträgt.Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dasshöchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrtzeiten(vom Einsatz nach Hause und wieder zum Einsatzort)zwischen diesen geteilten Diensten sind Arbeitszeit.Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden umfassen.(7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitnehmerinnenund ArbeitnehmerZur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mitden Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde(1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, administrativeTätigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen.§ 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz undArbeitsruhegesetz ausgenommen sind(1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20d gelten füra) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzwteilstationären Bereichen sowie solche Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen,sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahme tätigsind.b) <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnen / <strong>SOS</strong>-Familienhelfer sowieArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollvertretungder <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter / -Väterc) <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Väter– 14 –


d) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnispädagogischeMaßnahmen vorbereiten bzw begleiten.(2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feiertagsentgeltim Sinne des ARG.(3) DienstplanDie Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplanfestzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonatim Vorhinein, für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter / -Väterund Familienhelferinnen / Familienhelfer bis zum 15.des vorhergegangenen Kalendermonats zu erstellen.§20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer imTurnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie infreizeitpädagogischen Maßnahmen gilt:(1) Normalarbeitszeita. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt40 Stunden.b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Arbeitzeitauf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis 24:00Uhr aufgeteilt werden.c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem UmfangArbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann beieinem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monatendie NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ währenddes DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Wochenicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hinausgehendegeleistete Arbeitsstunden sind als Überstundenabzugelten. Darüber hinaus sind Mehrarbeitsstunden,die innerhalb der NAZ geleistet werdenund die die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenwerden konnten, am Ende des DRZ als Überstundenabzugelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlichZeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten.(2) Lage der ArbeitszeitDie Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufgeteilt,dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmeran zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat.(3) DurchrechnungszeitraumDer Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtungenmit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Endedes Durchrechungszeitraumes müssen Zeitguthabendie über das Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen als Überstunden bzw Mehrstundenabgegolten werden. Zeitschulden, welche überdas Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zumAusmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeitschuldenbis zum Ausmaß der halben vereinbartenWochenarbeitszeit werden in den nächsten Durchrechungszeitraumübertragen.(4) Geteilter DienstVon geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täglicheArbeitszeitunterbrechung zwei Stunden odermehr beträgt.Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dasshöchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrtzeiten(vom Einsatz nach Hause und wieder zum Einsatzort)zwischen diesen geteilten Diensten sind Arbeitszeit.Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden umfassen.(5) Arbeitsbereitschafta. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmeram Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpädagogischenMaßnahme zur jederzeitigen Verfügungzu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmerwährend dieser Zeit keine effektive Arbeitverrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfallestätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfangfällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zeitender Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeberbesondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oderder Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme währendder Bereitschaft tätig wird, werden zu 100% entlohnt,wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minutenberechnet werden.c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht(§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäߧ 27 abgegolten.(6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogischtätige Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerZur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mitden Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde(1 Drittel).– 15 –


Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tätigkeiten,Besprechungen und Nachbearbeitungen.(7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer die an freizeitpädagogischenMaßnahmen teilnehmena. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind ineiner Betriebsvereinbarung zu regeln.b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alleanfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit derfreizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: zBFahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maßnahmewird immer von einer Vollzeitbeschäftigungausgegangen, selbst dann, wenn für das DienstverhältnisTeilzeit vereinbart wurde.d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wiefolgt abgegolten:pro Aktionstag gebühren 12 Stunden AZ + Nachtdienstpauschalepro geleistetem Nachtdienst. Fürfreizeitpädagogische Maßnahmen in Caldonazzo (I)gebühren statt 12 Stunden pro Tag 9,25 Stunden AZ+ Nachtdienstzulage pro geleistetem Nachtdienst, dain Caldonazzo eine bessere Freizeitinfrastruktur zurVerfügung steht. In Caldonazzo werden alle Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte behandelt.e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auchdie Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgeltf. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerungaufrecht.§20b Für <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer in Vollvertretung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter / -Väter gilt:(1) Normalarbeitszeita. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt40 Stunden.b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monatenkann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu100 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Vollvertretungstagean einem Stück möglich.). Über diewöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeitsstundensind als Überstunden abzugelten. Darüber hinaussind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZgeleistet werden und die, die nicht durch Zeitausgleichausgeglichen werden konnten, am Ende des DRZ alsÜberstunden abzugelten. Die Übertragsregelungenhinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sinddabei zu beachten.c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdienstein der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlichnur möglich, wenn sie die dienstliche Abwesenheit derKDM erfordern und bedürfen der Genehmigung durchdie pädagogische Leitung.Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Überstundenleistungdar.(2) Lage der ArbeitszeitDie Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufgeteilt,dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmeran zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat.(3) DurchrechnungszeitraumDer Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtungenmit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Endedes Durchrechungszeitraumes müssen Zeitguthabendie über das Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen als Überstunden bzw Mehrstundenabgegolten werden. Zeitschulden, welche überdas Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeitszeithinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zumAusmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeitschuldenbis zum Ausmaß der halben vereinbartenWochenarbeitszeit werden in den nächsten Durchrechungszeitraumübertragen.(4) Arbeitsbereitschafta. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmeram Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzwFreizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu haltenhat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmerwährend dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtetoder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfallestätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfangfällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens6 Stunden umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaftwerden von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeberbesondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft beizumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagenmüssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich,sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstageseinzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatzkraftzurückgreifen.– 16 –


(5) Definitionena. Vollvertretung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter /-Väter:Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den alleinverantwortlichenDienst (Vertretung) während einerlängeren Abwesenheit der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mutter/ des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand,Urlaub).b. Zusatzdienst:Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmersbei gleichzeitiger Anwesenheit der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mutter / des -Vaters(6) Abgeltung der Vollvertretung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/ -VäterFür einen Vollvertretungstag gebühren8 Stunden Normalarbeitszeit ...... 100%,8 Stunden Bereitschaftsdienst ..... 25%,8 Stunden Nachtbereitschaft ...... 25% +100 % Zuschlag,Dies ergibt eine Summe von 14 voll bezahlten Stunden,wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlagsteuerfrei ausbezahlt werden.(7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogischeMaßnahmenFür die Teilnahme an einer freizeitpädagogischenMaßnahme kann die Normalarbeitszeit von 100 Stundenpro 14 Tage auf 200 Stunden in 16 Tagen ausgedehntwerden, wenn danach der entsprechende Zeitausgleichgewährt wird (Bsp: <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnen/ -helfer, die gemeinsam mit der <strong>SOS</strong> <strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/ dem <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vater eine Urlaubsunternehmungdurchführen).a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind ineiner Betriebsvereinbarung zu regeln.b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alleanfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit derfreizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind:Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maßnahmewird immer von einer Vollzeitbeschäftigungausgegangen, selbst dann, wenn für das DienstverhältnisTeilzeit vereinbart wurde.d. Die NAZ und Mehrleistung wird wie folgt abgegolten:Pro Aktionstag gebühren 12 Stunden AZ + Nachtdienstpauschalepro geleistetem Nachtdienst.Für freizeitpädagogische Maßnahmen in Caldonazzo(I) gebühren 9,25 Stunden AZ + Nachtdienstzulagepro geleistetem Nachtdienst. In Caldonazzo steht einebessere Freizeitinfrastruktur zur Verfügung. In Caldonazzowerden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerals Vollzeitkräfte behandelt.e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszulagebzw das Feiertagsentgelt.f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerungaufrecht.§20c Für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter gilt:(1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt40 Stunden.(2) Lage der ArbeitszeitDie Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufgeteilt,dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmereinen freien Tag pro Woche hat.Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist nur imbesonderen Ausnahmefall zulässig.Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt,eine <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter oder ein <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ruhezeitenwährend des Arbeitstages einzuteilen.(3) Definition der ArbeitszeitDie Tätigkeit der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter / des -Vatersgliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform.a. Arbeitszeit:Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern undJugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremdbestimmteAufgaben zu verstehen.Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zusatzpensionund umfasst insbesondere:– Fort- und Weiterbildung– Supervision– Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung– Zusammenarbeit mit Behörden– Mitarbeiterorientierungsgespräch– Begleitungsgespräche– Familienbudgetverantwortung– Zusammenarbeit mit der Organisation– Elternarbeit– Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen(Kindergarten, Schulen, Vereine, ...)– Dienstübergabegespräche– 17 –


– Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandetwerden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte,Psychologen, Jugendamt, ...).b. Lebensform:Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Beziehungder <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter /des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vaterszum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies geschiehtlangfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei.Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvorsorge”,einer „Lebensformpauschale” und den „Entpflichtungstagen”.Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht regelbar:– Alltag des miteinander Lebens– Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortliche,kontinuierliche Beziehung– verschiedene Lebensstile– Nachbetreuung von ehemaligen <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Kindern(4) Freizeitunternehmungen mit der <strong>Kinderdorf</strong>familieDer Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten,die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischenMaßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthaltskosten,Versicherungen, …§20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesonderpädagogische / erlebnispädagogische Maßnahmen begleitenbzw organisieren(1) Erlebnispädagogische Maßnahmen sind kurzzeitigeProjekte (bis zu einem halben Jahr), die die intensiveBetreuung und das intensive Zusammenleben mitKindern und Jugendlichen erfordern.(2) Für jedes Projekt sind im Vorhinein die Rahmenbedingungen,anzurechnende Arbeitszeit gesondertmit den Betroffenen zu vereinbaren.(3) Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber übernimmt alleanfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit dererlebnispädagogischen Maßnahme notwendig sind:zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen,…(4) Anfallende Aufwendungen und Kosten sind vorBeginn der erlebnispädagogischen Maßnahme vomDienstgeber vorzufinanzieren.(5) Für den Zeitraum der erlebnispädagogischenMaßnahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigungausgegangen, selbst dann, wenn für das DienstverhältnisTeilzeit vereinbart wurde.(6) Im Anschluss an das erlebnispädagogische Projektmuss eine umfassende Freizeitphase anschließen.ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN§ 21 Allgemeine Bestimmungen(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern istmindestens ein monatliches Gehalt entsprechendden im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenenVerwendungsgruppen und Gehaltsstufen zu bezahlen.(2) Die Gehaltstabelle gem § 24 legt die Höhe derMindestgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabellenach Verwendungsgruppen gem § 23 sowie nach Gehaltsstufengegliedert.(3) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppeder Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätigkeitund Verantwortung. Die Einstufung in eine bestimmteGehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgtnach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeitengem § 22.(4) Der Stichtag für die Vorrückungen ist immer der1. 1. eines jeden Kalenderjahres. Eine Vorrückung indie nächste Gehaltsstufe erfolgt nach einer Beschäftigungsdauervon zwei Jahren. Für die erste Vorrückunggilt: Ergibt sich aus den Vordienstzeiten und der Beschäftigungszeitim ersten Kalenderjahr kein vollesJahr, so ist dieses als voll zu werten.– 18 –


§ 22 VordienstzeitenVordienstzeiten und Ausbildungszeiten werden wiefolgt angerechnet:(1) Einschlägige Vordienstzeiten werden zu 100 %angerechnet.(2) Nicht einschlägige Vordienstzeiten werden zu50 % angerechnet(3) Einschlägige Ausbildungszeiten mit positivem Abschlusswerden zu 100 % ab dem vollendeten 18. Lebensjahrangerechnet. Ein Studium wird mit der Mindeststudiendauerangerechnet; eine Fachhochschulewird nach Lehrplan angerechnet. Maximal werden aneinschlägigen Ausbildungszeiten 6 Jahre angerechnet.(4) AHS und BHS bei positivem Abschluss werden mit1 Jahr angerechnet.(5) Eine abgeschlossene Lehre wird mit 1 Jahr angerechnet.(6) Vordienstzeiten im In- und Ausland werden ingleicher Weise angerechnet.(7) Der Zivildienst oder der Präsenzdienst werden zu100 % angerechnet.(8) Kindererziehungszeiten werden zu 100 %, maximaljedoch 2 Jahre, angerechnet.(9) Der Nachweis ist grundsätzlich mit Dienstzeugnis(eventuell zusätzlich Auszug der Krankenkasse / GKK-Ausdruck) zu erbringen. Wenn der Nachweis binnen6 Monate nach dem Arbeitsantritt beigebracht werdenkann, erfolgt die Anrechnung rückwirkend ab Eintrittsdatum.Die Gehälter werden rückwirkend aufgerolltund die Differenzbeträge mit dem nächstfolgendenAuszahlungstermin ausbezahlt.Verspätet erbrachte Nachweise (nach 6 Monaten),werden erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Eserfolgt keine Aufrollung.(10) Eine Doppelanrechnung ist nicht möglich.(11) Teilzeitbeschäftigte:Geringfügigkeit und Teilzeit ist voll anzurechnen.(12) Höchstgrenze:Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten werden maximalbis zu 12 Jahren angerechnet.§ 22a KarenzanrechnungHospizkarenz sowie Karenzurlaube nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz,die aus Anlass derGeburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnissesbeim Unternehmen in Anspruch genommenwerden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monatenals Dienstzeit, ausschließlich für die Vorrückung inder Gehaltstafel, anzurechnen. Dies gilt für Karenzurlaube,die ab dem 1. Februar 2013 oder danach beginnen.(§ 22a gilt ab 1. Februar 2013)§ 23 VerwendungsgruppenVerwendungsgruppe A:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überkeine Ausbildung verfügen oder sich in Ausbildungbefinden (sofern sie vorübergehend kurzim Betrieb zum Einsatz kommen) bzw für denCaldonazzoeinsatz kurz angelernt sind und keineVerantwortung tragen– Caldonazzobetreuerinnen und- betreuer (1.–3. Einsatz)– Praktikantinnen und PraktikantenVerwendungsgruppe B:Transitarbeitskräfte (TAK)a) Hilfskräfte ohne Vorkenntnisse und unter dauernderAnleitungb) angelernte Kräfte mit einschlägigen und verwertbarenVorkenntnissen (zB Führerschein)c) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einschlägigerabgeschlossener Ausbildung und tätigkeitsrelevantemEinsatzbereich– 19 –


d) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einschlägigerAusbildung und erweitertem Aufgabenbereichund tätigkeitsrelevantem Einsatzbereich.Verwendungsgruppe C:Jugendliche Beschäftigte in einem gemeinnützigenBeschäftigungsprojekt.(VWG C gilt ab 1. Jänner 2010)Verwendungsgruppe I:Hilfskräfte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die eine einfache, schematische Tätigkeitverrichten, für die keine Ausbildung odernur eine kurze Anlernzeit notwendig ist– Caldonazzobetreuerinnen und- betreuer (ab 4. Einsatz)– Kindergartenhelferinnen und -helfer/ Gruppenbetreuerinnenund -betreuer– Dorfmeistergehilfinnen und -gehilfen, Hausmeistergehilfinnenund -gehilfen– Raumpflegerinnen und -pfleger– Hauswirtschaftshilfen in den <strong>SOS</strong>-Kinderdörfern(ehemals Wäscherinnen/Wäscher und Kochhilfen,…)Verwendungsgruppe II:Fachkräfte in Ausbildung, deren Ausbildungwährend der Arbeitszeit erfolgt und die keinepädagogische Verantwortung innehaben undkeinen Dienst alleine verrichten.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die manipulative,technische oder administrative Arbeitenausführen; die dafür erforderlichenKenntnisse und Fertigkeiten werden durch einekurze Anlernzeit erworben.– <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnen und -helfer in Ausbildung– <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mütter und -väter in Ausbildung– Sozialpädagoginnen und -pädagogen in Ausbildung– Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inAusbildung– Spendenbetreuerin und Spendenbetreuer– Familienpädagogin und Familienpädagoge in Ausbildung– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Telefonmarketing– Bürokräfte für einfache Tätigkeiten(idF ab 1. Februar 2013)Verwendungsgruppe III:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsaufgabenim Rahmen eines begrenztenWirkungsbereiches selbstständig verrichtenund/ oderArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossenerBerufsausbildung (Lehrabschlussbzw vergleichbarer Abschluss oder Collegfür Familien-Pädagogik)– <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnen und -helfer– Freundebetreuerinnen und -betreuer (Verwaltungspersonalim Spendenbereich)– Wirtschafterinnen und Wirtschafter mit eigenerWirtschaftsführung– Sekretärinnen und Sekretäre– Dorf- und Hausmeisterassistentinnen und assistentenVerwendungsgruppe IV:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dieschwierigere Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichesselbstständig und verantwortlichverrichten und/oder über eine abgeschlossenefacheinschlägige Ausbildung verfügenund/oder alleinverantwortlich für die Alltagspädagogiksind sowie Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer, die mit der dauernden Führungvon Beschäftigten in den VerwendungsgruppenA, B und I–IV betraut sind.– Arbeitstrainerinnen und -trainer– <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>mütter und -väter– Sozialpädagoginnen und -pädagogen– Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter– Familienpädagoginnen und -pädagogen– Dorf-, Hausmeisterinnen und -meister– Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter (rechtlich, organisatorisch,pädagogisch, wirtschaftlich odertechnisch)– Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen– Nachbetreuerinnen und -betreuer– Buchhalterinnen und Buchhalter– Kostenrechnerinnen und -rechner– Personalverrechnerinnen und -verrechner– Verlagsfachkräfte– (Regionale) Büroleiterinnen und Büroleiter– EDV-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter– Funktionelle Therapeutinnen und Therapeuten (zBErgo-, Physio-, Logo-, ...)Verwendungsgruppe V:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die anspruchsvolleAufgaben mit entsprechender Verantwortungund breitem Tätigkeitsprofil in ihremWirkungsbereich ausführen. Für diese Tätigkeitsind typischerweise umfassende Fachkenntnisseund eine längere Berufserfahrungerforderlich.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die mit der dauernden Führung von Beschäftig-– 20 –


ten in den Verwendungsgruppen A, B und I–Vbetraut sind oder wichtige Schlüsselstellen inder Organisation ohne Leitungskompetenz verantworten.– Pädagogische Leiterinnen und Leiter– Teamleiterinnen und Teamleiter (entfällt ab 1. 6.2013)– Familiencoach– Fundraiserin und Fundraiser/PR– Fachbeauftragte/Fachbeauftragter (rechtlich, organisatorisch,pädagogisch, wirtschaftlich oder technisch)– psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter– Familienberaterinnen und -berater– wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter– Redakteurinnen und Redakteure– Controllerinnen und Controller– Bilanzbuchhalterinnen und -buchhalter(idF ab 1. Februar 2013)Verwendungsgruppe VI:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsaufgabenmit sehr hoher Verantwortungund hohem Entscheidungsspielraum in einemeigenständigen Wirkungsbereich verrichtenund/oder über eine umfassende Ausbildungund Erfahrung verfügen sowie Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die mit der dauerndenFührung von Beschäftigten in den VerwendungsgruppenA, B und I–VI betraut sind.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die mit der Leitung von Schlüsselprojekten des<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>s betraut sind.– Systembeauftragte/Systembeauftragter (rechtlich,organisatorisch, pädagogisch, wirtschaftlich odertechnisch zB Qualitätsentwicklerinnen und -entwickler)– Abteilungsleiterinnen und -leiter– Einrichtungsleiterinnen und -leiter (entfällt ab 1. 6.2013)(idF ab 1. Februar 2013)Verwendungsgruppe VIa:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsaufgabenmit sehr hoher Verantwortungund hohem Entscheidungsspielraum in einemeigenständigen Wirkungsbereich verrichtenund/oder über eine umfassende Ausbildungund Erfahrung verfügen sowie Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die mit der dauerndenFührung von Beschäftigten in den VerwendungsgruppenA, B und I–VI betraut sind.Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die mit der Leitung von Schlüsselprojekten des<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>s betraut sind.– <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Leiterinnen und Leiter(gilt ab 1. Februar 2013)§ 24 Gehaltstafel2,75 %, kfm. Rundung auf die 2. Stelle nach dem Komma,(ab 1. 2. 2013)A Praktikantinnen und Praktikanten€ 1.100,80B Transitarbeitskräftea) ................................................. € 1.253,60b) ................................................. € 1.313,42c) ................................................. € 1.372,11d) ................................................. € 1.431,93C Jugendliche Beschäftigte in einem gemeinnützigenBeschäftigungsprojektJugendliche in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt............................. € 485,95– 21 –


BJ I II III IV V VI VIa1 1.400,48 1.585,33 1.689,72 1.936,53 2.474,53 2.608,822 1.440,14 1.645,44 1.738,02 2.010,71 2.546,45 2.710,133 1.480,94 1.708,12 1.787,75 2.087,98 2.620,54 2.812,684 1.523,06 1.773,16 1.839,12 2.168,23 2.696,67 2.894,675 1.566,42 1.824,02 1.891,83 2.251,77 2.775,17 2.979,036 1.610,91 1.876,32 1.946,29 2.338,69 2.856,04 3.066,067 1.656,84 1.912,18 2.002,19 2.406,51 2.939,27 3.155,568 1.680,68 1.948,86 2.059,83 2.476,17 3.025,27 3.247,82 3.293,559 1.712,74 1.986,16 2.119,32 2.548,10 3.098,63 3.342,77 3.293,5510 1.745,21 2.024,28 2.180,46 2.622,18 3.174,05 3.440,79 3.293,5511 1.778,60 2.063,32 2.243,24 2.673,14 3.251,63 3.507,99 3.559,1612 1.812,61 2.083,15 2.308,28 2.698,83 3.314,82 3.593,78 3.559,1613 1.847,24 2.103,19 2.352,87 2.725,24 3.379,65 3.646,29 3.559,1614 1.882,48 2.123,43 2.398,29 2.751,65 3.412,84 3.699,92 3.559,1615 1.918,55 2.143,98 2.444,83 2.778,36 3.445,82 3.736,09 3.559,1616 1.955,23 2.164,53 2.492,00 2.805,18 3.479,73 3.772,77 3.782,23§ 25 LehrlingsentschädigungDie monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:Im 1. Lehrjahr ............................ € 464,84im 2. Lehrjahr ............................. € 639,93im 3. Lehrjahr ............................. € 794,46 undim 4. Lehrjahr ............................. € 1.092,13§ 26 Sonderzahlungen(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhaltenspätestens am 31. 5. einen Urlaubszuschuss und am31. 10. jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration(Sonderzahlungen). Die Sonderzahlungen berechnensich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehaltsamt Zulagen und Zuschläge, die nach diesem<strong>Kollektivvertrag</strong> gebühren, soweit diese in denletzten drei Monaten vor dem Monat der Fälligkeitder Sonderzahlung bezahlt wurden. Lehrlinge erhaltenals Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunerationje einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung(Basis: Mai bzw Oktober).(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitunterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw desEntgeltes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungenaus dem Durchschnittsentgelt (Berechnungwie Abs 1) der letzten drei Monate vor dem Monatder Fälligkeit der Sonderzahlung.(3) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw Lehrlingengebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil.(4) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruchaufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegenKrankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.§ 27 Zulagen und Zuschläge(1) TurnuszulageDie Turnuszulage bekommen alle Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die nach Dienstplan arbeiten. DieTurnuszulage beträgt 2 % des Grundgehaltes.(2) Rufbereitschaft (§ 11)€ 2,67/Stunde.– 22 –


(3) Verwendungszulage3.1. Funktionelle Therapeutinnen und Therapeuten,Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten undklinische Psychologinnen und Psychologen bekommeneine Verwendungszulage in der Höhe von 10 %ihres Grundgehaltes.3.2. Geprüfte Sonderkindergartenpädagoginnen und‐pädagogen (Sonderhortpädagoginnen und ‐pädagogen)erhalten in Sonderkindergärten(‐horten) monatlicheine Zulage von € 170,51.3.3. Sozialpädagoginnen und ‐pädagogen mit besondererVerwendung gebührt je nach Verwendungsausmaßeine Zulage von € 250,– bis € 450,–.(idF ab 1. Februar 2013)(4) Leitungszulagen:4.1. Kindergartenleiterinnen und -leiterKindergartenleiterinnen und ‐leiter erhalten eine monatlicheLeitungszulage in der Höhe von:bei einer Gruppe ................................. € 65,74,bei zwei Gruppen ................................ € 113,78,bei drei Gruppen ................................. € 144,53,bei vier Gruppen ................................. € 177,30,für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlagvon ................................................ € 33,09.Besserstellungen bleiben aufrecht.4.2. Abteilungsleiterinnen und ‐leiter erhalten nebenihrer Einstufung in die VWG VI eine Zulage von€ 407,954.3. Pädagogische Leiterinnen und Leiter erhalten ab1. 6. 2013 neben ihrer Einstufung in die VWG V eineZulage von € 450,–.4.4. <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Leiterinnen und ‐leiter erhaltenneben ihrer Einstufung in die VWG VIa eine Zulage.1–2 Pädagogische Leiterinnen und Leiter .. € 450,–3 Pädagogische Leiterinnen und Leiter .. € 650,–4–5 Pädagogische Leiterinnen und Leiter .. € 900,–ab 6 Pädagogische Leiterinnen und Leiter .. € 1.200,–4.5. Teamleiterinnen und ‐leiter erhalten neben ihrerEinstufung in die VWG V eine Zulage von € 170,49(entfällt mit 1. 6. 2013).(5) Vertretungszulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerohne Leitungsfunktion:Eine Entlohnung der Vertretung erfolgt nur, wenn eineArbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktioneine Leiterin/einen Leiter vertritt. Die Vertretungbekommt 1/30 der Leitungszulage pro Tag. Diese wirdab dem 6. Kalendertag rückwirkend für die gesamteZeit der Vertretung ab dem 1. Tag ausbezahlt. DieseRegelung gilt sinngemäß auch für die Vertretung vonKindergartenleiterinnen und ‐leitern.(idF ab 1. Februar 2013)(6) Sonntagszulage6.1 Sonntagszulage für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer im pädagogischen Bereich gem§ 20aAb einer Tätigkeitsdauer von 6 Stunden gebührt eineSonntagszulage in der Höhe von € 73,48. Wenn an einemSonntag weniger als 6 Stunden gearbeitet wird,gebührt dafür der aliquote Anteil (pro angefangenerArbeitsstunde 1/6 der Zulage).6.2 Sonntagszulage für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer im pädagogischen Bereich gem§ 20bAb einer Tätigkeitsdauer von 6 Stunden gebührt eineSonntagszulage in der Höhe von € 21,95. Wenn an einemSonntag weniger als 6 Stunden gearbeitet wird,gebührt dafür ein aliquoter Anteil (pro angefangenerArbeitsstunde 1/6 der Zulage).(7) Nachtdienstzulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerim pädagogischen Bereich gem § 20AFür Arbeiten in der Nacht im Sinne des § 9 gebührt eineNachtdienstzulage in der Höhe von € 64,00.(8) Alleinverantwortlicher Dienst während derAusbildungWenn jemand, die/der sich in Ausbildung befindet, einenDienst alleinverantwortlich übernimmt, erhöhtsich der Stundensatz für die Zeit des alleinverantwortlichenDienstes um 10 % des Grundgehaltes in Formeiner Zulage, jedoch nicht mehr, als die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer bei Vollausbildung AN erhaltenwürde.4.6. Einrichtungsleiterinnen und ‐leiter erhalten nebenihrer Einstufung in die VWG VI eine Zulage von€ 407,95 (entfällt mit 1. 6. 2013).– 23 –


§ 28 Sozialleistungen(1) KinderzulageAlle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einemMindestbeschäftigungsausmaß von 20 Stunden proWoche erhalten für Kinder, für die die Arbeitnehmerinoder der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist und fürdie sie oder er die Familienbeihilfe bezieht, eine monatlicheZulage im Ausmaß von € 28,90 pro Kind.Der Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe istmittels Vorlage des Finanzamtsbescheides zu erbringen.Die Ausbezahlung erfolgt für maximal drei Monatenach Vorlage des Bescheides rückwirkend.Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einemBeschäftigungsausmaß unter 20 Stunden pro Wocheerrechnet sich die Zulage aliquot zum Beschäftigungsausmaß.(2) Essensgeld<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter und <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnenund -helfer als Vollvertretung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter erhalten pro Tag, anwelchen Arbeitsleistung erbracht wird, einen Essengeldzuschussvon 4,40 pro Tag als freiwillige Sozialleistung.Dieser Zuschuss wird von der Arbeitgeberin/vomArbeitgeber als Naturalleistung zur Verfügunggestellt. Die Nichtinanspruchnahme begründet keinenAnspruch auf Auszahlung. Diese Sozialleistung gilt solange,als sie mit den Aufgaben und der wirtschaftlichenSituation von <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> vereinbar ist. AlleArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter und <strong>SOS</strong>-Familienhelferinnenund -Familienhelfer als Vollvertretung der<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter sind verpflichtet,sich selbst zu versorgen.§ 29 DienstjubiläumFür langjährige Dienste werden jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> von10 Jahren ........... 1 Vierfachdukaten + 1 freier Tag20 Jahren ........... 1 Monatsbruttobezug25 Jahren ........... 2 Vierfachdukaten + 2 freie Tage30 Jahren ........... 2 Monatsbruttobezüge40 Jahren ........... 3 Monatsbruttobezügeals einmalige Anerkennungszahlung (Gabe) gewährt.Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis ist nicht notwendig.Es gelten auch Zeiten des Lehrverhältnissesim <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>.§ 30 Erhöhung der Ist-EntgelteFür alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dieüber die kollektivvertraglichen Entgeltregelungen der<strong>SOS</strong>-Kinderdörfer entlohnt werden, werden die IST-Gehälter ab 1. 2. 2013 um 2,75 % erhöht.§ 31 Entgeltfortzahlung bei DienstverhinderungIst eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durchandere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründeohne ihr/sein Verschulden an der Arbeitsleistungverhindert, gilt § 8 Abs 3 Angestelltengesetz; insbesonderegebührt Entgeltfortzahlung in folgendemAusmaß:Die Bestimmungen des § 31 sind sinngemäß auch aufeingetragene Partnerschaften nach EPG anzuwenden.(Der letzte Absatz gilt ab 1. Jänner 2010)a) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstageb) bei Teilnahme an der Eheschließungder Kinder, Geschwister oder Eltern der Tag desEreignisses– 24 –


c) bei Niederkunft der Ehegattin oderLebensgefährtin ...................... 2 Arbeitstaged) bei Wohnungswechsel bei eigenemHaushalt ............................... 2 Arbeitstagepro Kalenderhalbjahre) bei Tod der Ehegattin /des Ehegattenoder der Lebensgefährtin/desLebensgefährten, des Kindes ....... 2 Arbeitstagef) bei Tod der Eltern, Schwiegerelternoder Enkelkinder ..................... 1 Arbeitstagg) bei Beerdigung der Ehegattin/desEhegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten, der Eltern, Kinder,Schwiegereltern, Geschwisteroder Großeltern ....................... der Tag desEreignissesh) erster Tag beim Eintritt in die Volksschule..................................der Tag desEreignissesGleichstellung von Pflege-, Adoptivkindern undPflege-, Adoptiveltern mit eigenen Kindern undElternDie Gleichstellung gilt auch für die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/den <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vater für die Kinder, diedie <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vateraufgezogen hat.Bei Krankenstand gilt das Ausfallsprinzip. Bei vereinbartenVorbereitungszeiten oder frei verfügbarer Arbeitszeitist diese aliquot pro Krankenstandstag zu berücksichtigen.DIENSTREISE- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG§ 32 DienstreiseEinleitungReiseaufwandsentschädigungen sind Vergütungender Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, durch die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die Kosten der Dienstreiseersetzt werden.(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer ihren bzw seinen Dienstortvorübergehend verlässt, um an einem oder mehrerenanderen Orten Aufträge der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebersauszuführen.(2) Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet,in dem die ständige Arbeitsstätte derArbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers liegt. FürWien gelten die Bezirke 1 bis 23 als Gemeindegebiet.(3) Eine Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätteaus angetreten wird, mit dem Verlassender Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginntdie Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassender Wohnung.Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstättebzw mit der Reise notwendigen Rückkehr zurWohnung.Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätteaus anzutreten.§ 33 Inlandsdienstreise(1) Die Reiseaufwandsentschädigungen gliedern sichin:– Taggeld (= Ersatz des Verpflegungsaufwandes)– Nächtigungsgeld (= Ersatz des Nächtigungsaufwandes)– Reisevergütungen– Fahrtkostenvergütungen (= Ersatz von Bahn-,Flug-, Taxikosten, etc)– Kilometergeld– Ersatz von Nebenkosten (Auslagenersatz bspw. Telefon,Porti etc)– 25 –


(2) TaggeldDas Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben fürVerpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenenpersönlichen Aufwendungen, einschließlich derTrinkgelder für persönliche Bedienung.Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienstreisenbestimmt sich nach dem als steuerfrei bezeichnetenEntschädigungssatz, festgelegt in § 26 Z 4b EStG inder jeweils geltenden Fassung.Das volle Tagesgeld lt der RGV steht für 24 Stunden zu,wobei der 24-Stunden-Tag für die Reiseaufwandsentschädigungimmer mit Antritt der Dienstreise beginnt.Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kannfür jede angefangene Stunde ein Zwölftel des vollenTagsatzes verrechnet werden.Werden an einem Tag mehrere, jeweils bis zu dreiStunden dauernde, Dienstreisen durchgeführt, dürfendiese nicht zusammengerechnet werden.Unter drei Stunden Reisedauer gebührt kein Taggeld.Höhere Beträge werden bei Nachweis ausbezahlt, jedochsind die höheren Beträge nicht steuerfrei.ArbeitsessenEin von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bezahltesEssen reduziert das Taggeld um 6/12 eines vollen Taggeldespro Mahlzeit (Mittag- und Abendessen).Es gebührt kein Taggeld in jenen Fällen, in denen dieArbeitgeberin/der Arbeitgeber die Kosten für Schulungenoder Seminare trägt, wenn in diesen Kosten dieVerpflegung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmersenthalten ist.Sind die tatsächlichen Kosten für die Verpflegung derArbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nachweislich geringer(zB € 7,20), ist in jedem Fall der Pauschalbetrag,von 6/12 eines vollen Taggeldes, in Abzug zubringen.Gibt es die Möglichkeit einer adäquaten Verpflegung ineiner <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Einrichtung, wird das Taggeldfür diese Mahlzeit(en) anteilig reduziert. Bei Arbeitsessenist darauf zu achten, dass die Reduzierung destäglichen Taggeldes nur bis maximal NULL zu erfolgenhat.(3) NächtigungsgeldDas Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftskostenbzw bei angeordneten Nachtfahrten(Fahrten während der Nacht, wenn wenigstens dreiFahrstunden in den Zeitraum 19.00 bis 6.00 Uhr fallen)für den anfallenden Mehraufwand.Die Höhe des Nächtigungsgeldes (einschließlich derKosten für das Frühstück) richtet sich nach der RGVin der jeweils gültigen Fassung. Wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eine adäquate Nächtigungsmöglichkeitbereitgestellt, entfällt der Anspruch aufNächtigungsgeld.(4) Reisevergütungena) FahrtkostenGrundsätzlich werden die Fahrtkosten einer Dienstreise(Bahn, Flug, Taxi etc) nach Vorlage der Originalbelegein ihrer tatsächlichen Höhe von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber übernommen.Erteilt die Arbeitgeberin /der Arbeitgeber vor Antrittder Dienstreise der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmerdie Zustimmung zur Verwendung des Privat-PKWs, gebührt ein Km-Geld.Mit dem Km-Geld werden alle unmittelbar zusammenhängendenAufwendungen für die Haltung und Benützungdes Kraftfahrzeuges abgegolten.Darüber hinaus entsteht ein Anspruch auf einen Zuschlagfür jede Person, für die eine Mitbeförderungdienstlich notwendig ist.b) Km-GeldDie Höhe des Km-Geldes und des Zuschlages bestimmtsich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der RGV1955 in der jeweils geltenden Fassung.c) Reisevergütung ohne NachweisLiegt eine Dienstreise vor und kann kein Nachweisüber die Kosten beigebracht werden, so gebührt derArbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer grundsätzlich eineEntschädigung in der Höhe des günstigsten öffentlichesVerkehrsmittels, dh bei Benützung der BahnKostenerstattung auf Basis der zweiten Klasse.(5) Ersatz von NebenkostenNotwendige zusätzliche Dienstauslagen wie Porti, Telegramm-und Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs-und Mautkosten usw sind extra zu vergüten.§ 34 Auslandsdienstreise(1) Die Regelungen für Inlandsdienstreisen geltensinngemäß, sofern im Folgenden nichts Gegenteiligesgeregelt ist.(2) Als Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisenin das Ausland gebühren die entsprechenden Sätzeder Gebührenstufe 3 der RGV des Bundes in der jeweilsgeltenden Fassung, zumindest jedoch der Inlandssatz.(3) Die Reiseaufwandsentschädigung gebührt für dieDauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem– 26 –


Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird ein Flugzeugbenützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vombzw die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen.Bis zum Grenzübertritt bzw zum letztbenützten Inlandsflughafenist die Aufwandsentschädigung nachden entsprechenden Reglungen für Inlandsreisen zubemessen, selbiges gilt sinngemäß bei der Rückkehr.(4) Das Tag- und Nächtigungsgeld richtet sich nachdem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendungdurchfahren wird bzw in dem sich die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer zur Verrichtung der Dienstleistungaufhält.(5) Die Taggelder für Auslandsreisen wurden jener fürInlandsreisen angepasst. Dauert eine Dienstreise imAusland länger als 3 Stunden so kann für jede angefangeneStunde der Auslandsreise ein 1/12 gerechnetwerden.(6) Über die in Abs 5 genannten Beträge hinaus bezahlteVergütungen stellen steuerpflichtige laufendeBezüge dar, auch wenn belegsmäßig abgerechnetwird.Für die in der Verordnung der Bundesregierung überdie Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungenim Ausland (BGBl Nr 665/94) nicht genanntenLänder sind aufgrund einer Empfehlung des BMF dieAuslandsreisesätze eines vergleichbaren Nachbarlandesheranzuziehen, mit dem diese in enger wirtschaftlicherBeziehung stehen.Als Grenzorte im Sinn der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift(RGV) gelten die im benachbartenAusland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von derBundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometerentfernt sind.ArbeitsessenFindet bei einer Auslandsreise ein Arbeitsessen statt,erfolgt keine Kürzung der Tagesgebühr; finden innerhalb24 Stunden zwei derartige Arbeitsessen statt,steht nur ein Drittel der Tagesgebühr steuerfrei zu.Werden bei einer Auslandsreise höhere Kosten für dieNächtigung einschließlich der Frühstückskosten nachgewiesenals die den Bundesbediensteten zustehendenpauschalen Nächtigungsgelder, so können diesehöheren Kosten steuerfrei bleiben, ohne dass eineKürzung der Tagesgebühren erfolgen muss.§ 35 Überstunden bei DienstreisenReisezeiten die über die Normalarbeitszeit und Mehrarbeitszeithinausgehen sind als Überstunden mitdem Überstundengehalt (1/165 des Bruttomonatsgehalts)und den entsprechenden Überstundenzuschlägen(50 %) abzugelten. Eine Ausnahme besteht nurdann, wenn während der Benützung eines Verkehrsmittelskeine Arbeitleistung erbracht wird oder bei einerFahrt mit dem Kraftfahrzeug dieses nicht selbstgelenkt wird (passive Reisezeiten). In diesem Fall erfolgteine Abgeltung zum Normalstundensatz (1/172des Bruttomonatsgehalts).§ 36 ReisezeitArbeitszeit- und ArbeitsruheregelungenReisezeit ist Arbeitszeit, da sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dabei an einem von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bestimmten Ort (nämlich im Verkehrsmittel)aufhalten muss. Unter Reisezeiten sind indiesem Zusammenhang immer nur Zeiten der Reisebewegunganlässlich einer Dienstreise zu verstehen,nicht aber Zeiten für den Weg von der Wohnung zurständigen Arbeitsstätte und die am auswärtigen Verrichtungsortverbrachte Frei- und Ruhezeit.Grundsätzlich sind die im Arbeitszeitgesetz (AZG)normierten Grenzen der Arbeitszeit zu beachten. Weildie Belastung bei passivem Reisen – wenn die Arbeitnehmerin/derArbeitnehmer also nicht selbst das Reisefahrzeuglenken muss – geringer ist als bei der Arbeitszeitim engeren Sinne, in der die Arbeitnehmerin/derArbeitnehmer selbst aktiv ist, hat der Gesetzgeberim Zusammenhang mit Dienstreisen bestimmteErleichterungen vorgesehen:a) Durch Reisezeiten können Höchstgrenzen der Arbeitszeitüberschritten werden (§ 20b Abs 2 AZG).b) Bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten währendder Reisezeit (Schlafwagen, eventuell auchBusiness-Class im Flugzeug) kann die tägliche Ruhezeitvon 11 Stunden verkürzt werden (§ 20bAbs 3 AZG).c) Bestehen keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten(zB eigeninitiatives Lenken des PKW), lässtder <strong>Kollektivvertrag</strong> eine Verkürzung der täglichenRuhezeit bis auf 8 Stunden zu (§ 2b Abs 4 AZG).– 27 –


d) Es ist zu beachten, dass von beiden hier beschriebenenVerkürzungsmöglichkeiten höchstens zweimalin der Kalenderwoche Gebrauch gemacht werdendarf (§ 20b Abs 5 AZG).e) Durch eine Dienstreise ist auch eine Störung derWochenend- und Feiertagsruhe zulässig, “wenndies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oderim Interesse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmersgelegen ist” (§ 10 a ARG).f) Reisezeit im Sinn dieser zuvor angeführten Erleichterungsbestimmungenliegt vor, wenn die Arbeitnehmerin/derArbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/desArbeitgebers vorübergehend ihren/seinenDienstort (ihre/seine Arbeitsstätte)verlässt, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistungzu erbringen, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Reisebewegungenkeine Arbeitsleistung zu erbringen hat.Zur Reisebewegung gehören auch die notwendigenWartezeiten (zB warten auf Anschlussflug,umsteigen etc), nicht aber die freien Zeiten amZielort der Reise (inklusive der Nächtigung).g) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diereine Reisezeit ausnahmslos mit 1 : 1 berücksichtigtwird.§ 37 Geltendmachung der Ansprüche von DienstreisenAnsprüche auf Fahrtkosten und oder Reiseaufwandsentschädigungenmüssen binnen 4 Monaten nach Beendigungder Dienstreise bei sonstigem Verfall beimArbeitgeber geltend gemacht werden.ERHOLUNG UND ARBEITNEHMERINNEN- BZWARBEITNEHMERSCHUTZ§ 38 ErholungsurlaubFür den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz dasBundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Vereinheitlichungdes Urlaubsrechts und die Einführung einerPflegefreistellung.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebrachtwurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb beider Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechungnicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösungdes Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgtist, sofort angerechnet.Zuviel verbrauchter Urlaub kann bei Auflösung desDienstverhältnisses (ausgenommen bei Entlassungund ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt) nicht zurückverrechnetwerden.§ 39 SupervisionArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozialen, pädagogischenund therapeutischen Arbeitsbereichensowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einerbesonderen Belastungssituation stehen, habenAnspruch auf Supervision. Die Arbeitszeitanrechnungund mögliche Obergrenzen der Kostenübernahmedurch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sind in einerBetriebsvereinbarung zu regeln.Die Wahl der Supervisorin oder des Supervisors, derSupervision oder des Zieles derselben erfolgt im Einvernehmenzwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmernund der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber.– 28 –


AUS- UND WEITERBILDUNG§ 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbilder(1) Ausbildung für betriebsspezifische BerufsbilderzB Familienpädagogin bzw Familienpädagoge (<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/-Vater), <strong>SOS</strong>-Familienhelferin bzw<strong>SOS</strong>- Familienhelfer.(2) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber übernimmt alleanfallenden Kosten für die Ausbildung, Unterbringungund Verpflegung.(3) Die Reisekosten werden von der Arbeitgeberinbzw dem Arbeitgeber übernommen.(4) Ausbildungszeiten und Reisezeiten gelten als ArbeitszeitiSd KV.(5) Rückzahlung der Ausbildungskostena) Familienpädagoginnen bzw Familienpädagogenverpflichten sich zu einem dreijährigen Verbleib im<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>. Sollte das Dienstverhältnis durchAN Kündigung unberechtigten vorzeitigen Austrittoder berechtigte Entlassung innerhalb von 3 Jahrennach Beendigung der Ausbildung gelöst werden erfolgteine Rückerstattung der Ausbildungskosten.Der rückzuerstattende Betrag reduziert sich bei einermaximalen Bindungsdauer von drei Jahren – dies entspricht36 Monaten – anteilsmäßig um 1/36 für jedenMonat um den das Arbeitsverhältnis nach Abschlussder Ausbildung fortgeführt wird.b) <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familienhelferinnen bzw -Familienhelferverpflichten sich zu einem einjährigen Verbleibim <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>. Sollte das Dienstverhältnisdurch AN Kündigung unberechtigten vorzeitigen Austrittoder berechtigte Entlassung innerhalb von 1 Jahrnach Beendigung der Ausbildung gelöst werden erfolgteine Rückerstattung der Ausbildungskosten.Der rückzuerstattende Betrag reduziert sich bei einermaximalen Bindungsdauer von 1 Jahr – dies entspricht12 Monaten – anteilsmäßig um 1/12 für jedenMonat um den das Arbeitsverhältnis nach Abschlussder Ausbildung fortgeführt wird.§ 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom <strong>SOS</strong> <strong>Kinderdorf</strong>vorgeschriebene Fortbildungen(1) Die Kosten (Ausbildungskosten, Aufenthaltskosten,Reiseaufwendungen, Arbeitszeit, ...) für gesetzlichoder berufsbedingt vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmensind von der Dienstgeberin bzwvom Dienstgeber zu übernehmen.(2) Für Fortbildungsmaßnahmen die vom <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>vorgeschrieben werden gelten die Bedingungenanalog Abs 1.§ 42 Ausbildungsangebote des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>s (nicht vorgeschrieben)Für Fortbildungsangebote des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>es stehender Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer 3 Arbeitstagepro Jahr zur Verfügung. Es handelt sich aber nichtum vorgeschriebene Bildungsangebote.Bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeberund Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer werden vom<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> alle Kosten (Ausbildung, Aufenthalt,Reisespesen, ...) übernommen.– 29 –


SPEZIELLE BERUFSAUSBILDUNGEN DES <strong>SOS</strong>-KINDERDORFES§ 43 <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/-Vater(1) ArbeitskontextDie <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familie ist eine langfristige Betreuungsformzur familiären Sozialisation von Kindernund Jugendlichen.(2) Strukturelle EinordnungDie/der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/‐Vater ist dem/derpädagogischen Leiter/in unterstellt.(3) Hauptaufgaben und TätigkeitsfelderIhre/Seine Kernaufgabe ist, die Beziehung zu den Kindern/Jugendlichenso zu gestalten, dass die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familieinnerhalb des Netzwerkes <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>zum Lebensraum und zum verlässlichen undkontinuierlichen pädagogischen Ort wird. Im Rahmendes familiären Zusammenlebens unterstützt und fördertsie/er alle Kinder und Jugendlichen – entsprechendden persönlichen Fähigkeiten und Potenzialen– damit sie später als selbsterhaltungsfähige Erwachseneaktiv am Leben der Gesellschaft teilnehmen können.– Familienbezogene Aufgaben (Aufbauen und Führender Familie, kind-/jugendgerechte Atmosphäre,Haushaltsführung)– kinder- und jugendlichenbezogene Aufgaben (verlässlicheBeziehungen, Bewältigung des Alltags, Akzeptanz/Einbeziehender Herkunftsfamilie, Begleitung,Beratung, Berufsplanung, Ablösungsprozesse,...)– <strong>Kinderdorf</strong>bezogene Aufgaben (Teamarbeit, Qualitätsentwicklung,Gesprächsrunden)– Externe Kooperation (Angehörige, Jugendamt, Lehrer,Öffentlichkeit)– Reflexion des pädagogischen Handelns(4) AnforderungsprofilVoraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung imColleg für Familienpädagogik (Basis- und Aufbaulehrgang)sowie dreier arbeitgeberspezifische Zusatzmodule.Zur Ausbildung zugelassen werden in der RegelFrauen und Männer im– Alter zwischen 26 und 42 Jahren– mit Berufs- und Lebenserfahrung und abgeschlossenerBerufsausbildung§ 44 <strong>SOS</strong>-Familienhelferin/<strong>SOS</strong>-Familienhelfer(1) ArbeitskontextDie <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familie ist eine langfristige Betreuungsformzur familiären Sozialisation von Kindernund Jugendlichen.(2) Strukturelle EinordnungDienstrechtlich ist die <strong>SOS</strong>-Familienhelferin/der <strong>SOS</strong>-Familienhelfer dem/der pädagogischen Leiter/in unterstellt.In der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familie ist sie/erder/dem <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/-Vater gegenüberweisungsgebunden.(idF ab 1. Februar 2013)(3) Hauptaufgaben und TätigkeitsfelderKernaufgabe des <strong>SOS</strong>-Familienhelfers/der <strong>SOS</strong>-Familienhelferinist die Vollvertretung der/dem jeweiligen<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/-Vater (an freien Tagen, imUrlaub und bei Krankheit) im Rahmen der vereinbartenBetreuungsziele.Zusätzlich unterstützt sie/er die/den <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/-Vater bei der Haushaltsführung bzw im Betreuungs-/Versorgungsprozessder Kinder und Jugendlichen.(4) AnforderungsprofilDie wesentlichsten Anforderungen sind pädagogischeund hauswirtschaftliche Kompetenz, Bereitschaft/Fähigkeitzeitlich befristete Eigenverantwortung zuübernehmen, Fähigkeit zur Kooperation und Kommunikationsowie Konfliktfähigkeit, Lern- und Reflexionsbereitschaft.Qualifikationsvoraussetzung ist die Absolvierung desberufsbegleitenden Basislehrgangs im Colleg für Familienpädagogik.Zur Ausbildung zugelassen werdenin der Regel Frauen und Männer– mit einem Mindestalter von 20 Jahren– Berufserfahrung– pädagogischem Einfühlungsvermögen– 30 –


§ 45 Dorfleiterin/DorfleiterEntfällt ab 1. Februar 2013SONDERBESTIMMUNGEN FÜR <strong>SOS</strong>‐KINDERDORF‐MÜTTER/<strong>SOS</strong>‐KINDERDORF‐VÄTER§ 46 Pensionsregelung für <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und <strong>SOS</strong>‐<strong>Kinderdorf</strong>‐Väter(1) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtetsich, zur Pensionsvorsorge der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Vätereiner überbetrieblichen Pensionskasse beizutreten.Dieser Beitritt erfolgt durch Abschluss einesPensionskassenvertrages gemäß § 15 Pensionskassengesetz.(2) GeltungsbereichDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet sich,die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter /den -Vater nach § 20 C.(2) a) in die Pensionskasse einzubeziehen.(3) Die Pensionsregelung gilt für alle <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Väter.(4) BeitragDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet sich,zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen monatlichArbeitgeberbeiträge in zumindest folgender Höhe zuzüglichVersicherungssteuer an die Pensionskasse zuentrichten (beitragsorientierte Pensionskassenzusage):5 % der Bemessungsgrundlage der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/des -Vaters Bemessungsgrundlage ist der ausdem Dienstverhältnis gebührende Jahres-Bruttogehaltdh die Summe der Monatsbruttobezüge plus Urlaubszuschussund Weihnachtsremuneration (= 13.und 14. Bezug). Hinsichtlich des Erstellens, des Aussetzensoder des Einschränkens der Beitragsleistungder Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers gelten die gesetzlichenBestimmungen (§ 6 BPG). Diese Möglichkeitensind in der abzuschließenden Betriebsvereinbarungentsprechend vorzusehen.(5) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne dieser Regelungenüber die Betriebliche Altersvorsorge gemäßBetriebspensionsgesetz (§ 3 (1) und (2) BPG) ist abzuschließen.§ 47 Lebensformpauschale(1) Neben der Arbeitszeit, wie in § 20 C beschrieben,besteht die Tätigkeit der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/des-Vaters auch aus einer Lebensform, Kinder und Jugendlichezu erziehen und ins Leben zu begleiten. DieseWahl einer Lebensform ist nicht bezahlbar.(2) Für die Lebensform erhalten die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Väter eine Anerkennungspauschale in der Höhevon 22,5 % des Grundgehaltes. 22,5 % des Grundgehaltesgelten für eine 6-Tage-Woche. Lebensformpauschaleund die Pensionsversicherung werden aliquotiert.§ 48 Nachbetreuungsvorsorge(1) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtetsich für alle <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/-Väter eine Gruppenzusatzversicherungals Beitrag zur Sicherung derNachbetreuung von ehemaligen <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Kindernmit einer jährlichen Prämienleistung von€ 218,04 (inkl Versicherungssteuer) abzuschließen.– 31 –


(2) Die Leistung gebührt nach Beendigung desDienstverhältnisses und Pensionsantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, frühestens jedoch abderen vollendetem 60. Lebensjahr. Hinsichtlich desErstellens, des Aussetzens oder des Einschränkensder Beitragsleistung der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebersgelten die Vereinsstatuten und das Mütter-/Väter-Statut.Diese Möglichkeiten sind in der abzuschließendenBetriebsvereinbarung entsprechendvorzusehen.(3) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne dieser Regelungenüber die Nachbetreuungsvorsorge gemäß Vereinsstatutenund Mütter-/Väter-Statut ist abzuschließen.§ 49 Entpflichtung der <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter/<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Väter(1) Für die Verteilung der Normalarbeitszeit auf 6 Tagepro Woche werden den <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Müttern/<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Vätern 20 Arbeitstage pro Jahr gutgeschrieben.Diese 20 Tage können entweder bei Beendigungdes Dienstverhältnisses konsumiert odernach Wahl im Laufe der Jahres in Absprache mit derDorfleitung konsumiert werden.(3) Diese Regelung gilt derzeit nur für eine <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter/einen-Vater mit einer 6-Tage-Woche.(4) Bei einem Wechsel von einer 6-Tage-Woche auf eine5-Tage-Woche bleibt der Anspruch auf die Entpflichtungstage,die mit 6-Tage-Wochen-Arbeitszeiterreicht wurden, aufrecht.(2) Der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag der Bestellung,frühestens jedoch ab dem 1. 1. 2006.ZUKUNFTSVORSORGE§ 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge(1) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtetsich zum Abschluss einer betrieblichen Zukunftsvorsorgegemäß § 3/1/15a EStG.(2) GeltungsbereichAlle voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, in einem unbefristeten Dienstverhältnis.(3) BeitragDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet sich€ 300,– pro Jahr und pro vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin/vollzeitbeschäftigtemArbeitnehmer (beiteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin/teilzeitbeschäftigtemArbeitnehmer erfolgt eine Reduktion entsprechendder Betriebsvereinbarung) für die Zukunftsvorsorgeaufzuwenden und in den Gruppen-/Erlebens-/Rentenversicherungsvertrag bei einer Versicherungeinzuzahlen.(4) Die Gestaltung, Änderung und Aufhebung der Zukunftsvorsorge(§ 8 und 9 BPG) wird in einer noch abzuschließendenBetriebsvereinbarung geregelt.BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES§ 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung)Bei einer Befristung, die länger als drei Monate bzwlänger als sechs Monate andauert, ist die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer und der Betriebsrat zweiKalenderwochen bzw vier Kalenderwochen vor demvereinbarten Ende im Vorhinein über eine etwaigeFortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.– 32 –


§ 52 Kündigung(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dievom Geltungsbereich dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>s erfasstsind, gilt bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 20 Angeselltengesetz. Wenn § 20 Abs 3 zurAnwendung kommt, ist eine Kündigung nur zum Monatsletztenmöglich. In Einzelverträgen bestehendegünstigere Regelungen bleiben aufrecht.(2) Für Transitarbeitskräfte gemäß § 3 Abs 1 gilt unterAnwendung des § 1159 ABGB, dass das Beschäftigungsverhältnisunter Einhaltung der Kündigungsfristvon 14 Tagen zu jedem Kalendertag gelöst werdenkann.§ 53 AbfertigungDen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührenunter der Voraussetzung der § 23 und 23a des Angestelltengesetzeseine Abfertigung in der dort vorgesehenenHöhe. Für diejenigen Dienstnehmerinnen undDienstnehmer, deren Dienstverhältnisse der BMVGunterliegen, sind die dort vorgesehenen Regeln anzuwenden.UNTERGANG VON ANSPRÜCHEN UND STREITBEILEGUNG§ 54 Verfall von kollektivvertraglichen AnsprüchenAnsprüche nach diesem <strong>Kollektivvertrag</strong> müssen binnensechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfallgeltend gemacht werden. Ansprüche auf Überstundenvergütungmüssen spätestens 6 Monate nachEnde des Durchrechnungszeitraums geltend gemachtwerden, in dem sie geleistet wurden.Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die Verjährungsbestimmungennach dem ABGB in vollem Umfangaufrecht.§ 55 Mitarbeiteraudit(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten übera) Ansprüche auf Teilzeitarbeitb) Ansprüche auf Sabbaticalc) Einreihung in die Verwendungsgrupped) Übergangsbestimmungenkann sowohl auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebersals auch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmerseine überbetriebliche Schlichtungskommission(Mitarbeiteraudit) angerufen werden.(2) Die überbetriebliche Schlichtungskommission isteine gemeinsame Einrichtung der <strong>Kollektivvertrag</strong>sparteiengem § 2 Abs 2 Z 6 ArbVG. Ein Antrag der Arbeitgeberinbzw des Arbeitgebers auf Einrichtung derSchlichtungsstelle ist bei der Interessenvertretungder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die den <strong>Kollektivvertrag</strong>abgeschlossen hat, ein Antrag der Arbeitnehmerinbzw des Arbeitnehmers bei der Interessenvertretungder Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmereinzubringen.(3) Jene Interessenvertretung, bei der der Antrageingereicht wurde, ist zuständig füra) Bestellung von einer Frau und einem Mann als Beisitzerinbzw Beisitzer;b) Aufforderung an den <strong>Kollektivvertrag</strong>spartner,gleichfalls eine Frau und einen Mann als Beisitzerinbzw Beisitzer zu bestellen;c) laufende Information des <strong>Kollektivvertrag</strong>spartnersüber die durchgeführten Verfahrensschritte.– 33 –


(4) Nominiert eine Interessensvertretung keine Beisitzerinbzw keinen Beisitzer, gilt der Schlichtungsversuchals gescheitert. Nach erfolgter Bestellung derbzw des Vorsitzenden hindert ein Rücktritt bzw dasUnterlassen einer Nachbesetzung einer Beisitzerinbzw eines Beisitzers nicht den Fortgang des Schlichtungsverfahrens.(5) Die Bestellung der bzw des Vorsitzenden hat imEinvernehmen zwischen sämtlichen Beisitzerinnenbzw Beisitzern zu erfolgen. Wird kein Einvernehmenerzielt, ist die Vorsitzende bzw der Vorsitzende durcheine Losentscheidung zu ermitteln.(6) Sofern der <strong>Kollektivvertrag</strong> nicht Gegenteiligesregelt, hat die Schlichtungskommission die Verfahrensregelungendes § 146 ArbVG zu beachten. Abweichungenhievon oder sonstige Beschlüsse zu einer Geschäftsordnunghat die Schlichtungskommission einstimmigzu fassen. Ein faires Verfahren muss jedenfallsgewährleistet sein. Insbesondere sind die Streitparteienpersönlich oder durch ihre Vertretung anzuhören.(7) Scheitert der Schlichtungsversuch oder erfolgtbinnen der Frist von drei Monaten ab Antragstellungkeine Verhandlung, so steht den Beteiligten der Wegzum ordentlichen Gericht offen.(8) Die Aufgabe des Mitarbeiteraudits ist ausschließlichdie Vornahme eines Schlichtungsversuches.ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN§ 56 Generalklausel(1) Bessere einzelvertragliche Regelungen bleibenunter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen§§ 56–64 auch nach In-Kraft-Treten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>saufrecht.(2) Aufgrund des In-Kraft-Tretens dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>esdürfen bestehende Gehälter nicht geschmälertwerden.§ 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit(1) Neue Arbeitszeitregelungen gelten ab Abschlussdes <strong>Kollektivvertrag</strong>es bzw, wenn im <strong>Kollektivvertrag</strong>eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, ab Abschlusseiner Betriebsvereinbarung.(2) Bestehende Zeitguthaben in Form von Mehr- oderÜberstunden bleiben aufrecht und können, sofern sienicht zuvor abgebaut wurden, konsumiert werden.§ 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical (§ 8)Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern, die bereitszum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des <strong>Kollektivvertrag</strong>sin einem Arbeitsverhältnis zum <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>stehen, wird pro Dienstjahr ein halber Tag Sabbaticalgutschriftbei sofortigem Anspruch auf Konsumationnach eigener Wahl (im Block oder tageweise) gutgeschrieben.Dieser Anspruch verjährt im Falle derNicht-Konsumation nach 10 Jahren.§ 59 Übergang in das neue Gehaltsschema(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(ausgenommen <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Mütter und -Väter),die ihr Dienstverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>esangetreten haben, erfolgt die Einstufungentsprechend der Art ihrer Tätigkeit in die Verwendungsgruppelt Tabelle in der betragsmäßig– 34 –


nächst niedrigeren Gehaltsstufe. Die Differenz zumbisherigen Gehalt wird als Umstiegsgehaltsanteil vergütetund im Ausmaß der Gehaltstabellen dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>esvalorisiert.(2) Für den Zeitraum von 20 Jahren ab dem 1. 1. 2007wird in einem Vergleich des bisherigen und des neuenEntgeltsystems der jeweilige Differenzbetrag zum bisherigenEntgeltsystem ermittelt. Das bisherige Entgeltsystemwird im Ausmaß der Gehaltstabellen dieses<strong>Kollektivvertrag</strong>es valorisiert.(3) Ergibt sich aus dem Vergleich der über den Zeitraumvon 20 Jahren addierten Differenzbeträge eineDifferenz zum bisherigen Entgeltsystem, wird abdem Zeitpunkt des Entstehens eines Minusbetragesder Umstiegsgehaltsanteil um diese Differenz erhöht.§ 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zuschläge undSozialleistungen (§§ 27 und 28)(1) Zulagen und Zuschläge, die vor dem In-Kraft-Tretendes <strong>Kollektivvertrag</strong>es zur Anwendung gekommensind, die es aber künftig nach diesem <strong>Kollektivvertrag</strong>nicht mehr gibt, werden bei der Umstufung berücksichtigtund in den Gehalt eingerechnet. Dies sinddie Haushaltszulage und Bildschirmzulage.(2) Die Assistentenzulage und die 2 % übersteigendeTurnuszulage wurden bereits bei der Erstellung derGehaltstafeln berücksichtigt.§ 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen (§ 29)Die Regelung nach § 29 gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse,die ab In-Kraft-Treten des <strong>Kollektivvertrag</strong>esneu begründet werden. Für alle anderen geltendie vertraglich vereinbarten Bestimmungen.§62Entfällt ab 1. Jänner 2009.§63Entfällt ab 1. Jänner 2010.§64Jene Dienstnehmerinnen/jenen Dienstnehmern, derenDienstverhältnisse bei In-Kraft-Treten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>esden Bestimmungen des Hausgehilfengesetzesund Hausangestelltengesetzes unterliegenund zu diesem Zeitpunkt noch keine 10 Jahre imDienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf Abfertigungunter folgenden Voraussetzungen:a) das Dienstverhältnis dauert länger als 10 Jahreundb) das Dienstverhältnis endet.Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet § 17 desHausgG mit der Maßgabe, dass an die Dienstnehmerin/denDienstnehmer an Abfertigung jener aliquoteBetrag zur Auszahlung gelangt, der der zurückgelegtenDienstzeit im Hausangestelltengesetz bis zumIn-Kraft-Treten des KV entspricht.– 35 –


Wien, am 6. Februar 2013<strong>SOS</strong>-KINDERDORF ÖSTERREICHHelmut KutinPräsidentMag. Christian MoserGeschäftsführerARBEITGEBERVERBAND <strong>SOS</strong>-KINDERDORF ÖSTERREICHMag. Gerhard StecherVorsitzender des ArbeitgeberverbandesÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWolfgang KatzianVorsitzenderKarl ProyerGeschäftsbereichsleiterGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH „GESUNDHEIT, SOZIALEDIENSTLEISTUNGEN, KINDER- UNDJUGENDWOHLFAHRT”Klaus ZenzBundesausschussvorsitzenderReinhard BödenauerStv. GeschäftsbereichsleiterGEWERKSCHAFT VIDAGottfried WinklerGf. VorsitzenderWillibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzenderGEWERKSCHAFT VIDA,Bundessektion für Soziale, persönliche Dienste und GesundheitsberufeMichaela GuglbergerBundesfachgruppensekretärinBETRIEBSRAT <strong>SOS</strong>-KINDERDORF ÖSTERREICHJohannes HoschekZentralbetriebsratsvorsitzender– 36 –


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Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida:vida Wien, ZentraleJohann-Böhm-Platz 11020 WienTel.: 01/534 44 79E-Mail: service@vida.atvida WienJohann-Böhm-Platz 11020 WienTel.: 01/534 44 79-680E-Mail: wien@vida.atvida BurgenlandWiener Straße 77000 EisenstadtTel.: 02682/770 55E-Mail: burgenland@vida.atvida KärntenVillachBahnhofplatz 19500 VillachTel.: 04242/271 85E-Mail: kaernten@vida.atKlagenfurtBahnhofstraße 449020 KlagenfurtTel.: 0463/58 70E-Mail: kaernten@vida.atvida NiederösterreichSt. PöltenGewerkschaftsplatz 13100 St. PöltenTel.: 02742/311 941E-Mail: niederoesterreich@vida.atSchwechatOffice Park 31. Obergeschoß, Top 1221300 Wien, FlughafenTel.: 01/53 444 79 388 91E-Mail: niederoesterreich@vida.atvida OberösterreichWeingartshofstraße 24020 LinzTel.: 0732/65 33 97E-Mail: oberoesterreich@vida.atvida SalzburgMarkus-Sittikus-Straße 105020 SalzburgTel.: 0662/87 12 28E-Mail: salzburg@vida.atvida SteiermarkKarl-Morre-Straße 328020 GrazTel.: 0316/70 71E-Mail: steiermark@vida.atvida TirolSüdtiroler Platz 14–166020 InnsbruckTel.: 0512/597 77E-Mail: tirol@vida.atvida VorarlbergKasernplatz 36700 BludenzTel.: 05552/658 16E-Mail: vorarlberg@vida.atwww.vida.at


Für alle,die mehr wollen!DVR: 0046655, ÖGB ZVR-Nr.: 576439352Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.Verlags- und Herstellungsort Wien.

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