13.07.2015 Aufrufe

2013/10 S. 209 - Kirchenrecht EKBO

2013/10 S. 209 - Kirchenrecht EKBO

2013/10 S. 209 - Kirchenrecht EKBO

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kirchliches Amtsblatt Nr. <strong>10</strong> / <strong>2013</strong>(3) Die Kreissynode des neu gebildeten Kirchenkreises leitet aufihrer konstituierenden Sitzung die Bildung einer Vorschlagskommissionfür die Wahl der Superintendentin oder des Superintendentenein und benennt die durch den Kirchenkreis zu benennendenMitglieder. Die Kreissynode wählt baldmöglichst in einer folgendenSitzung die Superintendentin oder den Superintendenten, derenoder dessen Dienst nach Möglichkeit unmittelbar nach dem Endeder Dienstzeit des letzten verbleibenden Superintendenten der vorigenKirchenkreise beginnt.Artikel 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mitAußerkrafttreten des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes(StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletztgeändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), spätestensaber am 31. Dezember 2018 außer Kraft.Berlin, den 27. September <strong>2013</strong>KirchenleitungDr. Markus D r ö g eÜbersicht nach Regionengewählte Ehrenamtlicheaus Gemeindengewählte Pfarreraus GemeindenAnlagezu Artikel 1 § 8Oderbruch I Bad Freienwalde 5 3Oderbruch II Seelow 4 3Summe: 9 6An Oder und Spree I Frankfurt (Oder) 6 4An Oder und Spree II Beeskow 5 3An Oder und Spree III Eisenhüttenstadt 4 2Summe: 15 9Fw-Strbg I Fürstenwalde 4 3Fw-Strbg II Erkner 4 3Fw-Strbg III Storkow 2 2Fw-Strbg IV Müncheberg 2 1Fw-Strbg V Strausberg 3 2Summe: 15 11Berufliche Mitarbeiter /Pfarrer im Kirchenkreis <strong>10</strong>Berufene max: 15 8 7Superintendent 1Summe Synodale 91 47 44215

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!